Melderegisterauskunft
Mitarbeiter:
Beschreibung
Melderegisterauskünfte können unter bestimmten Voraussetzungen an Bürger oder Firmen erteilt werden.
Man unterscheidet:
- einfache Melderegisterauskunft
- erweiterte Melderegisterauskunft
- Melderegisterauskunft mit erhöhtem Aufwand
Möglichkeiten der Antragstellung:
- per Fax: 030/53 67 20 - 81
- per Post: Gemeinde Schönefeld, Einwohnermeldeamt, Hans-Grade-Allee 11, 12529 Schönefeld
Bei einer einfachen Melderegisterauskunft werden mitgeteilt:
- Familiennamen
- Vornamen
- Doktorgrad
- derzeitige Anschriften
- die Tatsache, dass der Einwohner verstorben ist
Bei der erweiterten Melderegisterauskunft werden zusätzlich mitgeteilt:
- frühere Namen,
- Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
- derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- frühere Anschriften,
- Einzugsdatum und Auszugsdatum,
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
- Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
Besondere Voraussetzungen:
- Die gesuchte Person muss in der Gemeinde Schönefeld gemeldet oder gemeldet gewesen sein.
- Von den Auskunftsersuchenden ist ein berechtigtes Interesse im Falle der erweiterten Melderegisterauskunft nachzuweisen, das nicht darin besteht, dass die Daten zum Zweck des Adresshandels oder der Werbung verwendet werden.
Erforderliche Unterlagen:
einfache Melderegisterauskunft:
- ein mündlicher (persönlich) oder schriftlicher Antrag
- bei Anfrage durch Privatpersonen: Kopie des Personalausweises oder Reispasses
erweiterte Melderegisterauskunft:
- ein mündlicher (persönlich) oder schriftlicher Antrag
- Nachweis eines berechtigten Interesses für die Melderegisterauskunft
- bei Anfrage durch Privatpersonen: Kopie des Personalausweises oder Reispasses
erweiterte Melderegisterauskunft mit erhöhtem Suchaufwand:
- schriftlicher Antrag
- Nachweis eines berechtigten Interesses für die Melderegisterauskunft
- bei Anfrage durch Privatpersonen: Kopie des Personalausweises oder Reispasses
Anfragen durch Wohnungseigentümer und Vermieter
- Vorlage eines Eigentumsnachweises
- zzgl. bei Anfragen durch Privateigentümer:
- Vorlage oder Übersendung einer Kopie eines Personalausweises oder Reisepasses
bei Vorlage der Nachweise ist eine Auskunft kostenfrei
Gebühren:
- 10,00 € - für eine einfache schriftliche Melderegisterauskunft
- 12,00 € - für eine erweiterte Melderegisterauskunft
- ab 13,00 € - je nach Aufwand pro Person für eine Melderegisterauskunft mit erhöhtem Suchaufwand
Formulare:
» Link zur Online-Terminvereinbarung
Rechtsgrundlagen
§ 44 Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 45 Bundesmeldegesetz (BMG)
Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern (GebOMI) vom 21. Juli 2010 (GVBI.II/10, (Nr. 46), letzte Änderung vom 15.06.2015 (GVBI.II/15, (Nr. 26)
Kontakt:
Bürgerservice