12.02.21

Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise mindestens 30 Prozent des Umsatzes eingebüßt haben, können ab sofort die so genannte „Überbrückungshilfe III“ beantragen. Diese gehört zu den Wirtschaftshilfen, die Bund und Länder im Zuge der Corona-Pandemie aufgelegt haben, um existenzbedrohten Soloselbständigen und Unternehmern zu helfen.

Neu ist, dass Unternehmen u.a. Fixkostenzuschüsse für Mieten, Pachten oder Heiz- und Stromkosten beantragen können. Es sind aber auch mehr Fixkosten erstattungsfähig für z.B. bauliche Modernisierungs- oder Umbaumaßnahmen, die Umsetzung von Hygienekonzepten und für Investitionen in die Digitalisierung wie den Aufbau eines Onlineshops.

Außerdem gibt es Zusatzregelungen für die Reise-, Kultur- und Veranstaltungsbranche sowie dem stationären Einzelhandel. 

Im Vergleich zu zurückliegenden Hilfen wurde die Förderhöhe noch einmal aufgestockt. Die Förderhöchstgrenze wurde auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Fördermonat (bisher 200.000 bzw. 500.000 Euro) innerhalb der Grenzen des europäischen Beihilferechts festgesetzt. Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021. 

Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.

Anträge können online über das bundeseinheitliche Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Unternehmen müssen den Antrag über einen Steuerberater, Rechtsanwalt, Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer einreichen. Die Kosten dafür werden erstattet. 

Soloselbständige können ihren Antrag direkt stellen. 

Für Rückfragen und Informationen sind unter folgenden Hotlines Ansprechpartner zu erreichen:

Steuerberater/Buchprüfer/Wirtschaftsprüfer (030) 52 68 50 87
Soloselbständige (Direktanträge) (030) 12 00 21 034
allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen (030) 12 00 21 031 / 032

Bei der Suche nach Steuerberatern kann die Steuerberatungskammer Brandenburg unter info@stbk-brandenburg.de kontaktiert werden.

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