05.10.21

Das Brandenburger Kabinett hat heute beschlossen, die aktuelle Corona-Umgangsverordnung mit kleineren Anpassungen bis zum 9. November 2021 zu verlängern. Danach bleiben die Regelungen der zunächst bis zum 13. Oktober 2021 geltenden Dritten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung im Wesentlichen bestehen.

Lockerungen gibt es bei der Testpflicht. Demnach soll diese künftig erst ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 greifen. Dies betrifft beispielsweise die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen oder den Besuch von Restaurants, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Sport- oder Schwimmhallen. Bisher müssen Testnachweise oder auch Nachweise einer Impfung oder überstandenen Coronavirus-Infektion in den genannten Bereichen erbracht werden, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in den Landkreisen und kreisfreien Städten an fünf aufeinanderfolgenden Tagen einen Wert von 20 erreicht oder überschreitet.

Zudem wird mit der neuen Umgangsverordnung bei Open-Air-Veranstaltungen die Personenobergrenze, ab der eine Testpflicht gilt, angehoben. Ab dem 13. Oktober 2021 sind demnach Konzerte, Volksfeste und Jahrmärkte mit bis zu 1.000 gleichzeitig anwesenden Besucher*innen ohne Test-, Impf- oder Genesenennachweis möglich (bisher 500).

Die sogenannte 2G-Regel, die in bestimmten Bereichen die Option einer Beschränkung des Zutritts ausschließlich für Geimpfte, Genesene und unter 12-Jährige vorsieht, bleibt bestehen und wird auf Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen ausgeweitet, die Gesangs- und/oder Blasinstrumenten-Unterricht anbieten. Entscheidet sich beispielsweise eine Musikschule für das 2G-Modell, kann während des Unterrichts auf den Mindestabstand von zwei Metern verzichtet werden. Auch eine medizinische Maske ist beim Singen und Spielen von Blasinstrumenten nicht erforderlich. Das gilt auch in Schulen.

Im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium kann das Brandenburger Bildungsministerium darüber hinaus für einzelne Schulen im Rahmen von Pilotprojekten freiwillige PCR-Pool-Testungen zulassen. Dabei werden Speichelproben von mehreren Personen gemeinsam in einer Gesamtprobe untersucht. Sollte ein Pool positiv auf eine Infektion mit COVID-19 getestet werden, muss zeitnah ermittelt werden, welches Kind betroffen ist. Dafür ist eine individuelle Nachtestung erforderlich. Wenn ein Pool negativ ist, wurde kein Kind der getesteten Schülergruppe positiv auf SARS-CoV-2 getestet, es sind keine weiteren Schritte nötig. Die Teilnahme an den Pool-Tests ist für die Schüler*innen freiwillig. Wer nicht teilnimmt, für den gilt weiterhin die reguläre Testpflicht, mit der Möglichkeit sich zweimal wöchentlich selbst zu testen.

An Hochschulen sollen zudem künftig Personenkontakdaten erfasst werden. Dies soll im Infektionsfall eine Kontaktnachverfolgung ermöglichen.

Der volle Wortlaut der heutigen Pressemitteilung der Staatskanzlei zum Beschluss zur Verlängerung der Dritten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung ist hier nachzulesen:

Pressemitteilung zur Verlängerung der Dritten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung_05.10.2021

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