08.04.20

Prämien für Beschäftigte
Zahlreiche Beschäftigte in systemrelevanten Berufen arbeiten seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie bis an ihre Belastungsgrenzen und oftmals darüber hinaus. Damit die von vielen Arbeitgebern geleistete Bonuszahlung für Mitarbeitende im Gesundheitsbereich, Lebensmitteleinzelhandel, Personen- und Gütertransport oder in anderen Bereichen der kritischen Infrastruktur ohne Abzüge realisiert werden kann, hat sich das Bundesfinanzministerium am vergangenen Freitag auf eine entsprechende Steuerbefreiung geeinigt. Diese gilt für Sonderzahlungen und Sachleistungen bis zu 1.500 Euro, die zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 zusätzlich zum normalen Arbeitslohn gewährt werden.


© Bundesministerium der Finanzen

 
Unterstützung für Unternehmen
Unternehmen können insofern von den neuen Erleichterungen profitieren, als in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen bei Liquiditätsengpässen befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden können. Ein entsprechender Antrag kann bis zum 31. Dezember 2020 beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Die Bewilligung der Stundung ist nicht an strenge Vorgaben geknüpft. Eine allgemeine Darlegung der wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Corona-Pandemie ist ausreichend, eine differenzierte Auflistung einzelner Schäden nicht vonnöten. Dieses Hilfsangebot umschließt die Einkommens- und Körperschaftssteuer sowie die Umsatzsteuer. Darüber hinaus ist auch eine Stundung der Kraftfahrzeugsteuer möglich. Ebenfalls bis zum Jahresende ist hierfür beim zuständigen Hauptzollamt ein entsprechender Stundungsantrag zu stellen.

Flexibilität bei Vorauszahlungen
Weitere Unterstützung besteht dadurch, dass Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler bei der Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommens- und Körperschaftssteuer sowie beim Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen eine Anpassung veranlassen können. Ein entsprechender Antrag ist beim Finanzamt zu stellen. Zur Verbesserung der finanziellen Situation werden Steuervorauszahlungen dann unkompliziert herabgesetzt, sobald ersichtlich ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr geringer ausfallen werden als vor der Corona-Pandemie angenommen.

Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen
Ferner sollen Zahlungserleichterungen auch durch die Zurückstellung von Vollstreckungen überfälliger Steuerschulden bis zum Jahresende ermöglicht werden. Außerdem ist vorgesehen, dass in dieser Zeit gesetzlich anfallende Säumniszuschläge erlassen werden. Diese Regelung betrifft die Einkommens- und Körperschaftssteuer sowie die Umsatzsteuer. 


© Bundesministerium der Finanzen

Die ausführliche Mitteilung des Bundesfinanzministeriums mit weiteren Informationen zum „Corona-Schutzschild“ lesen Sie hier.

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