Satzung der Gemeinde Schönefeld über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)
Inhaltsangabe
- Präambel
- § 1 Allgemeines
- § 2 Gebühren
- § 3 Gebührenermäßigung / -befreiung
- § 4 Auslagen
- § 5 Gebührenschuldner
- § 6 Fälligkeit der Gebührenschuld
- § 7 Inkrafttreten
- Anlage
Präambel
Aufgrund der §§ 5 und 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.06.2006 (GVBl. I S. 74) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4, 5 des Kommunalabgabengesetz für das Landes Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.04.2005 (GVBl. I S. 170) in der jeweils geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönefeld am 23. Mai 2007 mit Beschluss-Nr. 34/07 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Verwaltungsgebühren und Auslagen werden für Verwaltungstätigkeiten der Gemeindeverwaltung, die von der oder dem Beteiligten gewünscht, beantragt oder sonst von ihr oder ihm veranlasst worden sind, nach dieser Verwaltungsgebührensatzung erhoben.
(2) Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt davon unberührt.
(3) Wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen wird, werden ebenfalls Gebühren erhoben.
§ 2
Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührentabelle (Anlage), die Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Sind für die Festlegung von Gebühren Mindest- und Höchstsätze bestimmt, so sind bei der Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes und der Wert des Gegenstandes zur Zeit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit zugrunde zu legen. Die Gebühr ist auf volle Euro festzusetzen.
(3) Bei Vornahme mehrerer gebührenpflichtiger Verwaltungstätigkeiten nebeneinander ist für jede Verwaltungstätigkeit eine gesonderte Gebühr zu erheben.
(4) Die Gebühr für die Vornahme einer Verwaltungstätigkeit kann bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden, wenn die Verwaltungstätigkeit
- vor ihrer Beendigung zurückgenommen;
- ganz oder teilweise abgelehnt wird.
(5) Für Widerspruchsbescheide wird die Gebühr nach § 5 Abs. 3 KAG erhoben.
§ 3
Gebührenermäßigung / -befreiung
(1) Verwaltungsgebührenbefreiung siehe KAG § 5 Abs. 6
(2) Personen oder Personengruppen, die gemeinnützig tätig sind oder Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen, kann auf Antrag eine Ermäßigung oder Befreiung von Gebühren gewährt werden.
§ 4
Auslagen
(1) Sind bei der Vorbereitung oder der Vornahme einer Verwaltungstätigkeit besondere Auslagen notwendig, so hat der Gebührenschuldner sie ohne Rücksicht darauf, ob eine Gebühr zu entrichten ist oder erhoben wird, zu erstatten.
(2) Auslagen sind gemäß § 5 Abs. 7 KAG zu ersetzen.
(3) Beim Verkehr mit den Behörden des Landes und den Gebietskörperschaften im Lande werden, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist, Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 10.000 Euro übersteigen.
§ 5
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist derjenige verpflichtet, der die Leistung beantragt oder veranlasst hat, bzw. zu wessen Gunsten sie vorgenommen wurde.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 6
Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Mit der Bekanntgabe wird die Gebührenschuld fällig.
(2) Eine Verwaltungstätigkeit kann von der vorherigen Zahlung der Gebühren und Auslagen oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Gebührenvorschusses abhängig gemacht werden. Übersteigt der Vorschuss die endgültige Gebührenschuld, so ist er zu erstatten.
(3) Die Gebühren können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg im Verwaltungswege vollstreckt werden.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Schönefeld vom 27.02.2001 außer Kraft.
Schönefeld, 18. Juni 2007
Dr. Udo Haase
Bürgermeister
Anlage
Gebühren für Verwaltungstätigkeiten aller Dienststellen:
| Nr. | Tätigkeit | Gebühren in Euro |
|---|---|---|
| 1 | Beglaubigungen | 2,50 |
| 1a | Beglaubigungen, die mit einem größeren Arbeitsaufwand verbunden sind, je 0,5 Stunde Zeitaufwand | 4,00 |
| 2 | Bescheinigungen | 4,00 |
| 3a | a) Fotokopien je Seite DIN A4 | 0,50 |
| 3b | b) bei größeren Formaten ab DIN A3 | 1,50 |
| 4 | Abgabe der Gemeindekarte | 2,50 |
Gebühren für Verwaltungstätigkeiten im Dezernat I - Bürgerdienste:
Fundsachen / Fundtiere
| Nr. | Tätigkeit | Gebühren in Euro |
|---|---|---|
| 5a | Verwahrung von Fundsachen/Fundtieren mit Ausnahme gemäß Hundehalterverordnung im Werte bis 25,-Euro |
kostenfrei |
| 5b | Verwahrung von Fundsachen/Fundtieren mit Ausnahme gemäß Hundehalterverordnung im Werte von 26,- bis 150,-Euro |
5,00 |
| 5c | Verwahrung von Fundsachen/Fundtieren mit Ausnahme gemäß Hundehalterverordnung im Werte von 150,- bis 500,- Euro |
11,00 |
| 5d | Verwahrung von Fundsachen/Fundtieren mit Ausnahme gemäß Hundehalterverordnung im Werte von 500,- bis 1.000,- Euro |
15,00 |
| 5e | Verwahrung von Fundsachen/Fundtieren mit Ausnahme gemäß Hundehalterverordnung im Werte über 1.000,- Euro gemäß 3. Veränderung der Verordnung über Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Inneren vom 28.10.1998 Punkt 8.1. |
1,5% des Wertes |
| 5f | zusätzliche Kosten für Verpflegung, Transport und eventuelle Unterbringung sowie anfallende Tierarztkosten | auf Rechnung |
Halten gefährlicher Hunde nach der Hundehalterverordnung
Gebührenordnung des Innenministeriums vom 08.05.2000
| Nr. | Tätigkeit | Gebühren in Euro |
|---|---|---|
| 6a |
unwiderleglich gefährliche HundeErteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes |
108,00 |
| 6b |
unwiderleglich gefährliche Hunde
|
32,00 |
| 6b |
unwiderleglich gefährliche Hunde
|
77,00 |
| 7a |
widerlegliche gefährliche HundeErteilung eines Negativzeugnisses entsprechend der Hundehalterverordnung |
32,00 |
| 7b |
widerlegliche gefährliche Hunde
|
32,00 |
| 7b |
widerlegliche gefährliche Hunde
|
6,00 |
| 8 | Ausgabe eines Ausweises als Bescheinigung zur Meldepflicht nach § 6 Hundehalterverordnung | 1,00 |
Lärmschutz
Zulassen von Ausnahmen vom Verbot der Benutzung von Tonträgern gemäß § 11 IV LImschG (GebO des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 09.07.1997)
| Nr. | Tätigkeit | Gebühren in Euro |
|---|---|---|
| 9a | für private Feierlichkeiten | 11,00 |
| 9b | für geschlossene Feierlichkeiten | 15,00 |
| 9c | für öffentliche Feierlichkeiten | 35,00 |
Abbrennen im Freien
Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens im Freien gemäß § 7 II LImschG
| Nr. | Tätigkeit | Gebühren in Euro |
|---|---|---|
| 10a | Lagerfeuer bei privaten Feierlickeiten | 26,00 |
| 10b | für Lagerfeuer bei sonstigen allgemeinen Anlässen | 51,00 |
Feuerwerke
Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Abbrennens von Feuerwerken der Klasse II oder Feuerwerkskörpern gem. § 12 II 2 LImschG
| Nr. | Tätigkeit | Gebühren in Euro |
|---|---|---|
| 11a | für Feuerwerksklasse gem. § 24 I SprengstoffVO i.d.F. vom 31.09.1991 zuletzt geändert 25.10.1994 i.V. mit SprengkostenVO | 511,00 |
| 11b | wie Buchstabe a) und zusätzlich Ausnahmen entsprechend §12 II LImschG | 26,00 |
Anzeige von Feuer der Klasse III und IV
| Nr. | Tätigkeit | Gebühren in Euro |
|---|---|---|
| 12a | gemäß 1. VO zur SprengVO in der Fassung vom 26.10.1993 in Verbindung mit SprengkostenVO i.V. mit §12 I LImschG | 153,00 |
| 12b | wie Buchstabe a) und zusätzlich Ausnahmen nach § 12 II LImschG | 51,00 |
Hausnummern
| Nr. | Tätigkeit | Gebühren in Euro |
|---|---|---|
| 13 | Neuvergabe von Hausnummern | 15,00 |
Gebühren für Verwaltungstätigkeiten im Dezernat II - Bau- und Investorenservice:
Bauhof
Für die Bereitstellung von Arbeitskräften, Fahrzeugen und Dienstleistungen werden folgende Kosten zugrunde gelegt:
| Nr. | Tätigkeit | Gebühren in Euro |
|---|---|---|
| 14a | Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten je angefangene 1/2 Stunde | 10,00 |
| 14b | 1 Stunde eines Mitarbeiters | 26,00 |
| 14c | 1 Stunde eines Lkw's oder Multicars | 18,00 |
| 14d | 1 Stunde eines Pkw's oder Pritschenwagens | 15,00 |
| 14e | 1 Stunde eines Traktors ohne Fahrer | 18,00 |
| 14f | 1 Stunde eines Traktors mit Anhänger ohne Fahrer | 20,00 |
| 14g | 1 Stunde eines Traktors mit Schiebeschild ohne Fahrer | 25,00 |
| 14h | 1 Stunde eines Traktors mit Schlägelwerk ohne Fahrer | 35,00 |
| 14i | 1 Stunde eines Rasentraktors ohne Fahrer | 15,00 |
| 14j | 1 Motorkettensäge | 5,00 |
| 14k | Motorsense pro Stunde | 2,50 |
| 14l | elektrische Kleingeräte pro Stunde | 2,50 |
| 14m | Pkw-Anhänger pro Tag | 20,00 |
Gebühren für Verwaltungstätigkeiten im Dezernat III - Zentrale Dienste:
Liegenschaften
| Nr. | Tätigkeit | Gebühren in Euro |
|---|---|---|
| 15 | Ausstellung eines Zeugnisses nach § 20 Absatz 2 BauGB | 51,00 |
| 16a |
LöschungsbewilligungVorrangseinräumung, Pfandentlassungs- und sonstige Erklärungen zugunsten von Grundpfandrechten Dritter, insbesondere gegenüber Auflassungsvormerkungen und Vorkaufsrechten sowie Belastungsgenehmigungen |
15,00 |
| 16b |
LöschungsbewilligungVorrangseinräumung, Pfandentlassungs- und sonstige Erklärungen zugunsten von Grundpfandrechten Dritter, insbesondere gegenüber Auflassungsvormerkungen und Vorkaufsrechten sowie Belastungsgenehmigungen |
5,00 |
| 17 | Abschluss eines Pachtvertrages | 10,00 |
| 18 | Bescheinigung über die Nichtausübung von Vorkaufsrechten nach § 24 ff BauGB | 51,00 |
Steuern
| Nr. | Tätigkeit | Gebühren in Euro |
|---|---|---|
| 19 | Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken | 4,00 |
| 20 | Zweite und jede weitere Ausfertigung eines Steuerbescheides oder eines Anforderungsschreibens | 6,00 |
| 21 | Feststellung oder Bescheinigung über den Stand von Steuerkonten und Akten je angefangene 1/2 Stunde Zeitaufwand | 5,00 |
Vermögensverwaltung, Kämmerei
| Nr. | Tätigkeit | Gebühren in Euro |
|---|---|---|
| 22 | Abgabe eines Haushaltsplanes des laufenden Kalenderjahres | 10,00 |
Verwaltungstätigkeit der Gemeindekasse
| Nr. | Tätigkeit | Gebühren in Euro |
|---|---|---|
| 23 | Auszug au dem Abgabenkonto für ein Haushaltsjahr je angefangene 1/2 Stunde | 5,00 |
| 24 | Zweitausfertigung einer Quittung (Zahlungsbescheinigung) | 2,50 |
| 25 | Ausstellung von Steuerunbedenklichkeitsbescheinigungen | 2,50 |
Archiv
Benutzung des Archives
| Nr. | Tätigkeit | Gebühren in Euro |
|---|---|---|
| 26a | einen Tag | 5,00 |
| 26b | eine Woche | 15,00 |
| 26c | für längere Zeit als eine Woche | 51,00 |


