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Satzung der Gemeinde Schönefeld über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung - VgnStS)

Inhaltsangabe


Auf der Grundlage

 

  1. der §§ 3 und 28 (2) Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07 S. 286), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. der §§ 1, 2, 3 und 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntgabe vom 31. März 2004 (GVBl. I/04 S. 174) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. der Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976 (BGBl. I/76 S. 613; 1977 I S. 269), in der jeweils geltenden Fassung,

hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönefeld in ihrer Sitzung am 22. April 2009 folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen:


§ 1 Steuergläubiger

Die Gemeinde Schönefeld erhebt nach dieser Satzung eine Vergnügungssteuer als Gemeindesteuer.

§ 2 Steuergegenstand

Der Besteuerung unterliegen die in der Gemeinde Schönefeld veranstalteten nachfolgenden Vergnügen gewerblicher Art:

 

  1. das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
  2. das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten
    a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
    b) in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen jedermann zugänglichen Orten,         
  3. das Halten von kostenpflichtigen (auch teilweise kostenpflichtigen) Personalcomputern oder computerähnlichen Terminals (z.B. Bildschirmspielgeräte, Spielkonsolen, Touch-Screen-Geräte, Infotainment-Terminals). Ausgenommen sind Apparate, deren Dienstleistung nicht direkt dem Vergnügen dient (z. B. Geld-, Verkaufs- oder Buchungsautomaten).

§ 3 Steuerbefreiung

Steuerfrei sind:

  1. das Halten von Musikapparaten, sofern für ihre Nutzung kein Entgelt erhoben wird;
  2. das Halten von Apparaten nach § 2 dieser Satzung im Rahmen von Volksbelustigungen und Schaustellungen auf Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.

§ 4 Steuerschuldner und Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Aufsteller der Geräte, Automaten und Anlagen. Mehrere Aufsteller haften als Gesamtschuldner nach § 44 der Abgabenordnung.

(2) Neben dem Aufsteller haftet als Gesamtschuldner jeder nach § 9 (4) dieser Satzung zur Anmeldung Verpflichtete..

§ 5 Wahl des Erhebungsmaßstabes

(1) Mit Einschränkungen entsprechend der nachfolgenden Absätze kann sich der Steuerpflichtige für Geräte nach § 2 Nr. 2 und Nr. 3 dieser Satzung zwischen der Steuererhebung nach Roheinnahmen (§ 6) und der Steuererhebung nach Gerätezahl (§ 7) entscheiden.

(2) Für die Steuererhebung nach Roheinnahmen müssen die Apparate über ein manipulationssicheres Zählwerk verfügen.

(3) Der Steuerpflichtige kann die Wahl für alle seine in der Gemeinde Schönefeld aufgestellten Apparate mit manipulationssicherem Zählwerk (mit Ausnahme der Apparate nach § 7 (5)) nur einheitlich treffen.

(4) Apparate ohne manipulationssicheres Zählwerk sowie Apparate nach § 7 (5) dieser Satzung werden nach § 7 dieser Satzung besteuert.

(5) An die Entscheidung nach (1) ist der Steuerpflichtige bis zum Ablauf des ersten Kalenderjahres nach Beginn der Steuerpflicht (§ 8 (2) dieser Satzung) gebunden. Teilt er der zuständigen Steuerbehörde nicht mindestens 3 Monate vor Ablauf des Zeitraumes den Wunsch nach Änderung des Erhebungsmaßstabes mit, verlängert sich der Zeitraum jeweils um ein weiteres Jahr.

(6) Sollte der Steuerpflichtige sein Wahlrecht nicht ausüben, erfolgt die Besteuerung nach der Anzahl der Geräte.

§ 6 Steuererhebung nach der Roheinnahme 

Für Vergnügen nach § 2 Nr. 1 sowie bei entsprechender Ausübung des Wahlrechtes nach § 5 dieser Satzung beträgt die Steuer 5 v. H. der Roheinnahmen. Als Roheinnahmen gelten sämtliche bezüglich des Spieles dem Veranstalter bzw. dem Steuerschuldner zugeflossenen Einnahmen beziehungsweise die dafür erhobenen Entgelte.

§ 7 Steuererhebung für Apparate nach Gerätezahl

(1) Die Steuer für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit beträgt je Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparat und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung

 

a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen (§ 2 Nr. 2a dieser Satzung)   45,00 €
b) in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 2 Nr. 2b dieser Satzung) 15,00 €

(2) Die Steuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit beträgt je Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparat und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung

 

a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen (§ 2 Nr. 2a dieser Satzung  90,00 €
b) in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 2 Nr. 2b dieser Satzung)  30,00 €

(3) Die Steuer beträgt an allen Aufstellorten für kostenpflichtige Musikautomaten 

 

15,00 €

(4) Die Steuer beträgt an allen Aufstellorten für kostenpflichtige Apparate nach § 2 Nr. 3 dieser Satzung 
                

7,50 €

(5) Die Steuer beträgt an allen Aufstellorten für Apparate, welche

 

1. die Verherrlichung und Verharmlosung des Krieges  1.000,00 €
2. pornographische oder die Würde des Menschen verletzenden Praktiken 1.000,00 €
3. extremistische oder ausländerfeindliche Inhalte darstellen 1.000,00 €

 

Die Voraussetzung für die Erhebung der erhöhten Steuer ist in jedem Fall als gegeben anzusehen, wenn das auf dem Apparat installierte Spiel von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) keine Jugendfreigabe nach § 14 Jugendschutzgesetz erhalten hat oder von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurde.


§ 8 Entstehung und Fälligkeiten

(1) Die Steuer für Vergnügungen nach § 2 Nr. 1 dieser Satzung entsteht mit Beginn des jeweiligen Spieles.

(2) Die Steuer für Vergnügungen nach § 2 Nr. 2 und Nr. 3 dieser Satzung entsteht mit der Aufstellung des jeweiligen Apparates.

(3) Die Vergnügungssteuer ist unter Beachtung des § 9 dieser Satzung grundsätzlich am 15. des Monats für den laufenden Monat fällig, nicht jedoch, bevor sie entstanden ist. Bis zum Erlaß eines neuen Steuerbescheides werden Vorauszahlungen auf der Basis der letzten Abrechnung erhoben.


§ 9 Meldepflichten

(1) Die Roheinnahmen nach § 6 dieser Satzung sind der Gemeinde Schönefeld spätestens am 5. Werktag jeden Kalendermonats für den Vormonat schriftlich zu erklären. Für Apparate mit manipulationssicherem Zählwerk ist für jedes Gerät ein entsprechender Ausdruck des Zählwerkes über die Einspielergebnisse beizufügen.

(2) Alle aufgestellten Geräte, Automaten und Anlagen im Sinne von § 2 dieser Satzung sind innerhalb von zwei Wochen nach Aufstellung bei der Gemeindeverwaltung schriftlich anzumelden. Außerdem ist jeweils zum 31. Januar jeden Jahres eine vollständige Liste über sämtliche zu Beginn des Kalenderjahres aufgestellten Geräte, Automaten und Anlagen im Sinne von § 2 dieser Satzung mit Angabe des Aufstellungsortes, zusätzlich bei Apparaten nach § 2 Nr. 2 dieser Satzung der Apparate-Nummer und des Herstellers, bei der Gemeindeverwaltung schriftlich einzureichen.

(3) Die zur Anmeldung Verpflichteten haben das Entfernen von Geräten, Automaten und Anlagen im Sinne von § 2 dieser Satzung innerhalb von zwei Wochen nach Entfernung der Gemeindeverwaltung schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist wird die Steuer bis zum Ende des Monates erhoben, in welchem eine entsprechende Anzeige eingeht.

(4) Zur An- bzw. Abmeldung verpflichtet sind sowohl der Aufsteller als auch der Nutzer der Örtlichkeiten, in dessen Räumlichkeiten oder auf dessen Gelände die Geräte, Automaten und Anlagen im Sinne von § 2 dieser Satzung aufgestellt sind.

(5) Die Erklärungen nach (1) bis (3) stehen einer Steueranmeldung im Sinne des § 168 Abgabenordnung gleich.


§ 10 Vergnügungsteuernachschau

(1) Zur Sicherung einer gleichmäßigen und vollständigen Festsetzung und Erhebung der Vergnügungssteuer behält es sich die Gemeinde Schönefeld vor, ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung, örtliche Gegebenheiten, die für einen Steuergegenstand im Sinne des § 2 dieser Satzung in Betracht kommen während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein könnten.

(2) Die in § 4 dieser Satzung genannten beziehungsweise die von ihnen betrauten Personen haben auf Verlangen der Gemeinde Schönefeld Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere für die Vergnügungssteuer im Sinne dieser Satzung notwendige Unterlagen vorzulegen, diesbezügliche Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Verrichtungen an den Spielgeräten vorzunehmen, um sachgerechte Feststellungen zu ermöglichen.


§ 11 Festsetzung in besonderen Fällen

(1) Verstößt der Halter der Apparate gegen Bestimmungen dieser Satzung und sind infolge dessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so werden die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abgabenordnung geschätzt. Über die Festsetzung ergeht ein förmlicher Steuerbescheid.

(2) Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung angegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § 152 Abgabenordnung ein Verspätungszuschlag erhoben werden.


§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 15 (1) KAG handelt, wer eine Abgabenhinterziehung leichtfertig begeht.

(2) Ordnungswidrig nach § 15 (2) a) KAG handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind.

(3) Ordnungswidrig nach § 15 2 b) KAG handelt wer vorsätzlich oder leichtfertig

 

  1. seiner Pflicht zur Einreichung von Erklärungen nach § 9 (1) bis (3) dieser Satzung innerhalb der angegebenen Fristen nicht nachkommt,
  2. entgegen § 10 (1) und (2) dieser Satzung die Betretungsrechte der damit betrauten Bediensteten der Gemeinde Schönefeld nicht gewährleistet bzw. auf deren Verlangen die benannten Unterlagen nicht vorlegt,
    keine Auskünfte erteilt oder die notwendigen Verrichtungen an den Spielgeräten nicht vornimmt.

(4) Eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des (1) kann nach § 15 (3) KAG mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 10.000 €, in den Fällen der Absätze (2) und (3) bis zu 5.000 €, geahndet werden.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Vergnügungssteuersatzung tritt zum 01.01.2009 in Kraft.


Schönefeld, 23. April 2009

 

Dr. U. Haase
Bürgermeister

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