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Satzung

über die Straßenreinigung

(Straßenreinigungssatzung - StrRS)

der Gemeinde Schönefeld mit den Ortsteilen Großziethen, Kiekebusch,
 Schönefeld, Selchow, Waltersdorf und Waßmannsdorf
 
Aufgrund der §§ 3, 12 und 28 Abs.2, Nr.9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, (Nr. 19) S.286), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.09.2008 (GVBl.I/08, (Nr.12) S.202, 207) in Verbindung mit § 49a des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.07.2009 (GVBl.I/09, (Nr.15), S.358), sowie §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg /KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl.I/04,(Nr.08),S.174), zuletzt geändert durch Artikel  1 des Gesetzes vom 27.05.2009 (GVBl.I/09, (Nr.07),S.160) hat die Gemeindevertretung Schönefeld am 08.12.2010 mit Beschluss Nr. 82/2010 folgende Satzung beschlossen:
 
Inhaltsverzeichnis:
 

 

Anlage 1:
Straßenreinigungsverzeichnis zur Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Schönefeld (Straßenreinigungssatzung - StrRS)

§ 1
Allgemeines

  1. Die Gemeinde Schönefeld betreibt auf Grundlage des § 49a des Brandenburgischen Straßengesetzes die Reinigung aller dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslagen als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 2 den Grundstückseigentümern übertragen wird.  
  2. Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch Radwege, Sicherheitsstreißen, Bankette, Parkstreifen, Parkbuchten, Parkplätze, Haltestellenbuchten und Wartehallen. Gehwege sind selbständig und unselbständig geführte Gehwege sowie alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Geh- und Radwege nach § 41 Absatz 2 StVO. Zu den Gehwegen im Sinne dieser Satzung gehören auch unbefestigte Flächen zwischen Fahrbahnen und Geh- bzw. Radwegen.
  3. Zur Reinigungspflicht gehört auch der Winterdienst. Dieser umfasst das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte. Gefährliche Stellen sind Stellen, bei denen wegen ihrer eigentümlichen Gestaltung oder wegen bestimmter, nicht ohne weiteres erkennbarer Umstände ein Unfall selbst dann naheliegt, wenn die Verkehrsteilnehmer die im Winter allgemeine Sorgfalt walten lassen. Dies sind besonders Straßenstellen, an den Verkehrsteilnehmer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung  oder Geschwindigkeit ändern (z. B. scharfe, unübersichtliche oder sonst schwierig zu durchfahrende Kurven, starke Gefällstrecken, unübersichtliche Kreuzungen und Straßeneinmündungen, auffallende Verengungen sowie zu Glätte neigende Brücken und Straßen an Wasserläufen).
  4. Die von der Gemeinde Schönefeld zu reinigenden Straßen, einschließlich der Durchführung des Winterdienstes, sind im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführt. Das Straßenreinigungsverzeichnis wird bei Straßenneuaufnahmen entsprechend aktualisiert. Es ist Bestandteil dieser Satzung, Straßenum- und Straßenneubenennungen haben keinen Einfluss auf die Reinigungspflicht. 
  5. Die Gemeinde Schönefeld kann die Straßenreinigung und den Winterdienst an Dritte übertragen. Sie bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Verkehrssicherungspflicht Umfang, Art und Reihenfolge der Streu- und Schneeräumungsmaßnahmen.

§ 2
Übertragung der Reinigungspflicht

  1. Die vor den Grundstücken verlaufenden Gehwege und Radwege (auch kombinierte Geh- und Radwege), die zu den Grundstücken abzweigenden Gehwege oder Zufahrten und die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) entsprechend aufgeführten Straßen sind im festgelegten Umfang ganz oder teilweise von den Eigentümern an diesen Straßen oder Straßenteilen angrenzenden Grundstücken zu reinigen und im Winter zu streuen bzw. vom Schnee zu beräumen.
    Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung bis zur Straßenmitte. Wird ein Grundstück durch mehrere öffentliche Straßen erschlossen, so erstreckt sich die Reinigung auf alle Grundstücksseiten, durch die das Grundstück erschlossen wird.
  2. Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht, für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten bzw. des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.
  3. Sind mehrere Eigentümer für die Reinigungsstrecke zuständig, (z. B. bei vorder- und hinterliegenden Grundstücken), so obliegt ihnen diese Aufgabe gemeinsam. Hinterliegergrundstücke sind Grundstücke, die nicht an die Straße angrenzen, von dieser aber erschlossen werden.
  4. Der Reinigungspflichtige kann sich, soweit ihm die Reinigungspflicht aufgrund dieser Satzung auferlegt ist, zur Erfüllung seiner Reinigungspflicht eines Dritten bedienen. Die Reinigungspflicht als solches sowie etwaige daraus resultierende Haftungspflichten verbleiben jedoch beim Reinigungspflichtigen nach Absatz 1 und 2.
  5. Die Reinigung und der Winterdienst an Bushaltestellenbuchten und Wartehallen werden von der Gemeinde Schönefeld so durchgeführt, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen für die Fahrgäste möglich ist.

§ 3
Art und Umfang der Reinigungspflicht nach § 2 Abs. 1

  1. Die Fahrbahnen und Gehwege sind, soweit die Reinigungspflicht den Grundstückseigentümern obliegt, ständig sauber zu halten, wenn die Reinigungsklasse nichts anderes bestimmt. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. Eine Zwischenlagerung im Verkehrsraum ist nicht zulässig. Die befestigten Flächen der Gehwege sind zu kehren. Der Unrat oder Müll von unbefestigten Seitenstreifen oder unbefestigten Gehwegen ist zu entfernen. Zwischen Grundstücksgrenze und Fahrbahn befindliche Grünstreifen, hierzu zählen auch die Pflanzreihen von Alleen, haben die Eigentümer der anliegenden Grundstücke zu reinigen. Fahrbahnen, Gehwege, Entwässerungsgräben und Baumscheiben sind von Unkraut freizuhalten. In die Gehwege oder Fahrbahnen hineinragender Wildwuchs ist zu entfernen. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist verboten. Das Kehrgut, der Müll und entfernter Bewuchs sind aufzunehmen und fachgerecht zu entsorgen. 
  2.  Im Herbst ist das Laub von der gesamten Gehwegbreite aufzunehmen. Obliegt den Grundstückseigentümern die Fahrbahnreinigung, so ist das Laub von dort ebenfalls aufzunehmen. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs (Rutsch- oder Stolpergefahr) darstellt. Von den Grünstreifen, Randstreifen, Geh- und Radwegen und von den Grundstücken darf das Laub nicht auf die Fahrbahn verbracht werden. Die Laubentsorgung liegt in Verantwortung der Eigentümer und wird durch den Südbrandenburgischen Abfallzweckverband gemäß Abfallentsorgungssatzung organisiert. Gossen, Rinnen, Einläufe in Kanalisationsanlagen, Schachtabdeckungen, Schieberkappen, andere Schalt- und Absperrvorrichtungen für öffentliche Versorgungsleitungen, Hydranten und Baumscheiben sind von Ablagerungen einschließlich Laubansammlungen freizuhalten.
  3. Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.

 

§ 4
Art und Umfang des Winterdienstes nach § 2 Abs. 1

  1. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens 1,00 m vom Schnee freizuhalten. Bei befestigten Straßen ohne erkennbare Abgrenzung zwischen Fahrbahn, Gehweg und Parkstreifen ist am Rande der Fahrbahn ein Streifen von 1,00 m für den Fußgängerverkehr freizuhalten. Auf Gehwegen die mit  ungebundenen Materialien befestigt sind, hat die winterdienstliche Betreuung manuell zu erfolgen. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege sowie die Fußgängerüberwege und die gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen auf den von den Reinigungspflichtigen zu reinigenden Fahrbahnen mit geeigneten Streustoffen abzustumpfen.
  2. In der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
  3. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder, wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Der Schnee von den Grundstücken darf nicht auf das öffentliche Straßenland oder anderen öffentlichen Flächen verbracht werden.
  4. Die Eigentümer sind verpflichtet, den Gehweg zu räumen, wenn dieser von Räumfahrzeugen mit Schnee zugeschoben und dadurch unpassierbar wird.
  5. Die zum Winterdienst auf der Fahrbahn Verpflichteten haben die Fahrbahn jeweils bis zur Straßenmitte so von Schnee zu beräumen, dass die Straße unter winterlichen Bedingungen befahrbar bleibt und ein Begegnungsverkehr möglich ist. Der Schnee ist dabei jeweils am Rand der Fahrbahn anzuhäufen, der dem eigenen Anliegergrundstück am nächsten liegt.
  6. Aggressive chemische Auftaumittel, wie z. B. Laugen, dürfen zur Schnee- und Glättebeseitigung nicht eingesetzt werden. Die Verwendung von Asche, Kohlenruß oder anderer schmierenden oder schmutzenden Stoffen zum Abstumpfen ist nicht gestattet. Bei Vorliegen einer entprechenden Witterungssituation (Glatteis durch Eisregen u. ä.) und an besonders gefährlichen Stellen der Gehwege und vorgenannten Seitenstreifen von Fahrbahnen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefällen bzw. Steigungsstrecken kann Streusalz in ökologisch vertretbaren Mengen eingesetzt werden. Abstumpfenden Mitteln ist gegenüber auftauenden Mitteln der Vorzug zu geben. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Reinigungspflichtigen haben die erforderlichen Streumittel selbst zu beschaffen, zu bevorraten und zum Winterende aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
  7. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang zum Haltestellenbereich für die Fahrgäste gewährleistet ist.
  8. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis, Schnee und Streugutrückständen freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.
  9. Die zu räumenden Flächen dürfen weder durch mechanische noch durch chemische Mittel beschädigt werden.

§ 5
Begriff des Grundstücks

  1. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Buchgrundstück.
  2. Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt, möglich ist. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern, Wege oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist.

§ 6
Gebühren

Die Gemeinde Schönefeld erhebt für die von ihr durchgeführten Reinigungen der öffentlichen Straßen, einschließlich des Winterdienstes, Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Brandenburg i.V.m. § 49a Abs. 5 Ziffer 3 BbgStrG nach einer Straßenreinigungsgebührensatzung.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. seiner Reinigungspflicht nach § 2, dieser Satzung nicht nachkommt
    2. gegen ein Ge- oder Verbot der §§ 3 und 4 dieser Satzung verstößt.
  2. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 17 OwiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) mit einer Geldbuße in Höhe von 5,00 Euro bis 1.000,00 Euro geahndet werden.
  4. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OwiG ist der Hauptverwaltungsbeamte.

§ 8
Ersatzvornahme

Kommt ein Reinigungspflichtiger seiner Reinigungspflicht nicht in dem in §§ 3 und 4 beschriebenen Umfang nach, kann die Gemeinde Schönefeld die Reinigung bzw. den Winterdienst auf Kosten des Reinigungspflichtigen selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönefeld tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungssatzung  der Gemeinde Schönefeld vom 15. Juni 2005 außer Kraft.

Schönefeld,

 

Dr. Haase
Bürgermeister

Anlage
Teil A

Straßenverzeichnis

Reinigungsklasse 1 A

Die Reinigung und der Winterdienst auf den Fahrbahnen Gehwegen, Radwegen (auch kombinierte Geh- und Radwege), einschließlich aller unbefestigter Teile und Flächen zwischen den angrenzenden Grundstücken und der Straße, bzw. bei Nichtvorhandensein für den als Gehweg vorgesehenen Teil der Straßenanlage, werden den Eigentümern übertragen.

Ortsteil Großziethen
lfd. Nr.Straßenbezeichnung
1 Albrechtweg
2 Amselweg
3
Attilastraße (Stichstraße zu den
HNr. 20, 22, 24, 26)
4 Brunhildstraße
5 Dahlienweg
6 Dankwartstraße
7 Drosselweg
8 Erikaweg
9 Etzelring
10 Finkenweg
11 Gernotweg
12 Goethestraße
13 Hubertusstraße
14 Jahnstraße
15 Jägerweg
16 Lerchenweg
17 Lilienweg
18
Luchtrift (von Schönefelder Weg bis Ende
des letzten bebauten Buchgrundstücks)
19
 Rotdornweg
20
 Schillerstraße (befestigt)
21
 Schillerstraße (unbefestigt)
22
Schönefelder Weg (Alt Großziethen bis
Ende d. letzten bebauten Buchgrundstücks)
23 Siegfriedstraße
24 Tulpenweg
25
Uhlandstraße (zw. Ernst-Thälmann-Straße
und August-Bebel-Straße
Ortsteil Schönefeld
lfd. Nr.Straßenbezeichnung
1 Alt Schönefeld (Stichstraße zu den HNr. 15, 17)
2 Dahmestraße
3
Gartenstraße (von Bohnsdorfer Chaussee bis zu den
Bahngleisen
4
Kirchstraße (von Waßmannsdorfer Chaussee
bis Fußgängerbrücke)
5 Kurzer Weg
6 Lilienthalstraße (Stichstraße zu den HNr. 29-45)
7 Löcknitzweg
8 Seeweg (Südseite) und Weg zu den HNr. 7-15
9 Waldstraße (Weg zu den HNr. 8-12)
10 Zur alten Feuerwache
Ortsteil Waßmannsdorf
lfd. Nr.Straßenbezeichnung
1 Am Graben
2 Am Vogelsberg
Ortsteil Waltersdorf
lfd. Nr.Straßenbezeichnung
1 Elstersteg
2 Fuchsgasse
3 Hirschsprung
4 Johannasteg
5 Neuchateller Weg
6 Rehtränke
7 Vorwerk (unbefestigte Bereiche)
8 Weg am Acker (Siedlung Hubertus)

Reinigungsklasse 2 A

Die Reinigung auf den Fahrbahnen, Gehwegen (auch kombinierte Geh- und Radwege), einschließlich aller unbefestiger Teile und Flächen zwischen den angrenzenden Grundstücken und der Straße, bzw. bei Nichtvorhandensein für den als Gehweg vorgesehenen Teil der Straßenanlage, und der Winterdienst auf Gehwegen werden den Eigentümern übertragen.
Der Winterdienst auf den Fahrbahnen wird durch die Gemeinde realisiert.

Ortsteil Großziethen
lfd. Nr.Straßenbezeichnung
1 Alt Großziethen (gepflastert)
2 Alt Kleinziethen (HNr. 2-30)
3
Am alten Bahndamm (von Karl-Marx-Straße bis
Wendehammer Höhe HNr. 63)
4 Am Dorfrand
5 Am Grüngürtel (bebaut)
6 Am Schulzenpfuhl
7 An den Eichen
8
An der Feldmark (von An den Eichen bis Ende des
letzten bebauten Buchgrundstückes)
9 August-Bebel-Straße
10 Burgunderstraße
11 Fontanestraße
12 Grenzstraße
13 Karl-Liebknecht-Straße
14 Lessingring
15 Lindenstraße (außer Stichstraßen zu den HNr. 7-91; 16-64)
16 Nibelungenstraße
17
Querweg (von Karl-Marx-Straße bis Ende des letzten bebauten
Buchgrundstückes)
18 Rosa-Luxemburg-Weg
19 Schwarzer Weg
20 Selchower Grund
21 Telefunkenweg (bebaut)
22 Uhlandstraße (von Lessingring bis Ernst-Thälmann-Straße)
23 Walter-Simon-Straße
24
Zum Herthateich (von Glasower Allee bis Ende des letzten
bebauten Buchgrundstückes)
Ortsteil Schönefeld
lfd. Nr.Straßenbezeichnung
1 Fasanenpromenade
2 Friedenstraße
3 Gartenstraße (zwischen Altglienicker Chaussee und den Bahngleisen)
4 Gartenstraße (zwischen Fasanenpromenade und Waldstraße)
5 Jägerstraße
6 Meisenweg
7 Mirastraße
8 Notteweg (von HNr. 7 bis 11)
9 Parkstraße
10 Platanenstraße
11 Uranusstraße (von Altglienicker Chaussee bis Gemarkungsgrenze)
12 Waldstraße (Nord- und Südseite) außer Weg zu den HNr. 8-12
13 Zum Spatzenhaus (Zufahrt Uranusstraße einschließlich Parkplatz)
Ortsteil Waltersdorf
lfd. Nr.Straßenbezeichnung
1 Am Feldrain
2 Am Hochwald
3 Am Kornfeld
4 Am Mostpfuhl
5 Am Pechpfuhl
6 Am Waldesrand
7 An der Koppel
8 Berliner Straße 8b - 10a
9 Diepenseer Straße
10 Im Wiesengrund
11
Kühnscher Weg (bis Höhe HNr. 4 außer Stichstraßen
zu den HNr. 3-7)
12 Ringstraße
13 Schulstraße
14 Vorwerk
15 Zum Flutgraben
Ortsteil Waßmannsdorf
lfd. Nr.Straßenbezeichnung
1
Am Flutgraben (von Dorfstraße bis Ende des letzten
bebauten Buchgrundstückes
2 Am Friedhof
3 Dorfstraße (nördlich
4 Glasower Weg (von Dorfstraße bis Selchower Chaussee)
5 Grüner Weg
6 Selchower Chausee (von Dorfstraße bis Glasower Weg)

Reinigungsklasse 3 A

Die Reinigung und der Winterdienst auf den Gehwegen, Radwegen (auch kombinierte Geh- und Radwege), einschließlich aller unbefestigter Teile und Flächen zwischen den angrenzenden Grundstücken und der Straße, bzw. bei Nichtvorhandensein für den als Gehweg vorgesehenen Teil der Straßenanlage, werden den Eigentümern übertragen.
Die Straßenreinigung (1 mal zweimonatlich) und der Winterdienst auf den Fahrbahnen wird durch die Gemeinde realisiert.

Ortsteil Großziethen
lfd. Nr.Straßenbezeichnung
1
Alt Kleinziethen (von Glasower Allee bis OA in Richtung
Waßmannsdorf)
2 Attilastraße (außer Stichstraße zu den HNr. 20, 22, 24, 26)
3 Ernst-Thälmann-Platz
4 Friedrich-Ebert-Straße
5 Glasower Allee (OD L 75)
6 Lichtenrader Chaussee
7 Rudolf-Breitscheid-Straße
Ortsteil Schönefeld
lfd. Nr.Straßenbezeichnung
1 Bohnsdorfer Chaussee
2
Gartenstraße (zwische Am Seegraben und
Fasanenpromenade)
3
Gartenstraße (zwischen Bohnsdorfer Chaussee
und Am Seegraben)
4 Grünbergallee (zwischen Kirschweg und OA)
5 Kirchstraße (Teil Friedhofszufahrt)
6 Kirschweg (zwischen Rebenweg und Grünbergallee)
7 Rebenweg (zwischen Grünbergallee und Weidenweg)
8
Rudower Chaussee (von Hans-Grade-Allee bis Ende
des letzten bebauten Buchgrundstückes)
Ortsteil Waltersdorf
lfd. Nr.Straßenbezeichnung
1
Lilienthalstraße (außer Stichstraße zu den HNr. 29-45
und seitlich von HNr. 1a-d)
2
Zeppelinstraße 
Ortsteil Waßmannsdorf
lfd. Nr.Straßenbezeichnung
1 Rudower Straße (von Dorfstraße bis OA)

Reinigungsklasse 4 A

Die Reinigung und der Winterdienst auf den Gehwegen, Radwegen (auch kombinierte Geh- und Radwege), einschließlich aller unbefestigter Teile und Flächen zwischen den angrenzenden Grundstücken und der Straße, bzw. bei Nichtvorhandensein für den als Gehweg vorgesehenen Teil der Straßenanlage, werden den Eigentümern übertragen.
Die Straßenreinigung (1 mal monatlich) und der Winterdienst auf den Fahrbahnen wird durch die Gemeinde realisiert.

Ortsteil Großziethen
lfd. Nr.Straßenbezeichnung
1 Ernst-Thälmann-Straße
2 Friedhofsweg
Ortsteil Schönefeld
lfd. Nr.Straßenbezeichnung
1 Altglienicker Chaussee (OD L 751)
2 Alt Schönefeld (außer Stichstraßen zu den HNr. 15, 17)
3 Am Seegraben (von Seeweg bis Schule)
4 Angerstraße
5 Antaresstraße
6 Kirchstraße
7 Schützenstraße
8 Schwalbenweg
9
Seeweg (Nordseite, von Bohnsdorfer Chaussee bis
Am Seegraben)
10 Wehrmathen
11 Zufahrt zum Bahnhof
Ortsteil Waltersdorf
lfd. Nr.Straßenbezeichnung
1 Am Rondell
2 Schulzendorfer Straße (OD K 6160)
3 Weidenweg (von OE Siedlung bis OA Siedlung)
Ortsteil Waßmannsdorf
lfd. Nr.Straßenbezeichnung
1 Dorfstraße (südlich)
OD = Ortsdurchfahrt
OE = Ortseingang
OA = Ortsausgang

 

Reinigungsklasse 5 A

Die Reinigung und der Winterdienst auf den Gehwegen, Radwegen (auch kombinierte Geh- und Radwege), einschließlich aller unbefestigter Teile und Flächen zwischen den angrenzenden Grundstücken und der Straße, bzw. bei Nichtvorhandensein für den als Gehweg vorgesehenen Teil der Straßenanlage, werden den Eigentümern übertragen.
Die Straßenreinigung (2 mal monatlich) und der Winterdienst auf den Fahrbahnen wird durch die Gemeinde realisiert.

Ortsteil Großziethen
lfd. Nr.Straßenbezeichnung
1 Alt Großziethen (asphaltiert)
2 Karl-Marx-Straße (OD L 75)
Ortsteil Waltersdorf
lfd. Nr.Straßenbezeichnung
1
Berliner Straße (OD L 400) außer Stichstraße
zu den HNr. 8b-10a
2 Grünauer Straße (OD L 400))
3 Königs-Wusterhausener-Straße (OD L 400)
Ortsteil Schönefeld
lfd. Nr.Straßenbezeichnung
1 Am Seegraben OD B 96a (Mittelstraße bis zur Landesgrenze zu Berlin)
2 Mittelstraße (OD B 96a)
4 Waltersdorfer Chaussee (OD L 752)
5 Waßmannsdorfer Chaussee (OD B 96a)
Ortsteil Waßmannsdorf

Zur Zeit nicht belegt.

OD = Ortsdurchfahrt

Anhang
Teil B

Straßenverzeichnis

Reinigungsklasse 1 B

Die Reinigung und der Winterdienst auf den Fahrbahnen, Gehwegen, Radwegen (auch kombinierte Geh- und Radwege), einschließlich aller unbefestigter Teile und Flächen zwischen den angrenzenden Grundstücken und der Straße, bzw. bei Nichtvorhandensein für den als Gehweg vorgesehenen Teil der Straßenanlage, werden den Eigentümern übertragen.

Ortsteil Kiekebusch
lfd. Nr.Straßenbezeichnung
1 Am Amtsgarten (unbefestigt)
2 Karlshof (unbefestigt)
Ortsteil Selchow
lfd. Nr.Straßenbezeichnung
1
Luchweg (von Glasower Straße bis Ende
des letzten bebauten Buchgrundstückes)
2 Weg am Graben
3
Weg am Maierpfuhl (von Mittenwalder Straße
bis Ende des letzten bebauten Buchgrundstückes)
Rotberg
lfd. Nr.Straßenbezeichnung
1 Schmiedeweg (seitlich von HNr. 4a bis HNr. 4)
2
Ulmenring (außer Stichstraßen zu den HNr. 2a-2c,
6c-8c, 9c-10c)

Reinigungsklasse 2 B

Die Reinigung auf den Fahrbahnen, Gehwegen, Radwegen (auch kombinierte Geh- und Radwege), einschließlich aller unbefestigter Teile und Flächen zwischen den angrenzenden Grundstücken und der Straße, bzw. bei Nichtvorhandensein für den als Gehweg vorgesehenen Teil der Straßenanlage, werden den Eigentümern übertragen.
Der Winterdienst auf den Fahrbahnen wird durch die Gemeinde realisiert.

Ortsteil Kiekebusch
lfd. Nr.Straßenbezeichnung
1 Am Amtsgarten (befestigt)
2 Karlshof (befestigt)
3 Köpenicker Landstraße
4 Rotberger Weg
5 Siedlung
6 Straße nach Karlshof (von Köpenicker Landstraße bis OA)
Ortsteil Selchow
lfd. Nr.Straßenbezeichnung
1 Rotberger Straße
2 Verbindung zwischen Glasower Straße und Mittenwalder Straße
Rotberg
lfd. Nr.Straßenbezeichnung
1 Am Busch
2 Am Teich
3 Birkenweg
4 Buchenweg
5 Ebereschenweg
6 Karlshofer Weg (HNr. 31-35)
7 Mühlenstraße (bis OA Rotberg)
8 Platz der Einheit
9 Schmiedeweg (von Rotberger Dorfstraße bis HNr. 4a)
10 Volksgutstraße

OA = Ortsausgang

 

Reinigungsklasse 3 B

Die Reinigung und der Winterdienst auf den Gehwegen, Radwegen (auch kombinierte Geh- und Radwege), einschließlich aller unbefestigter Teile und Flächen zwischen den angrenzenden Grundstücken und der Straße, bzw. bei Nichtvorhandensein für den als Gehweg vorgesehenen Teil der Straßenanlage, werden den Eigentümern übertragen.
Die Straßenreinigung (1 mal zweimonatlich) und der Winterdienst auf den Fahrbahnen wird durch die Gemeinde realisiert.

Ortsteil Kiekebusch

Zur Zeit nicht belegt.

Ortsteil Selchow

Zur Zeit nicht belegt.

Rotberg

Zur Zeit nicht belegt.

 

Reinigungsklasse 4 B

Die Reinigung und der Winterdienst auf den Gehwegen, Radwegen (auch kombinierte Geh- und Radwege), einschließlich aller unbefestigter Teile und Flächen zwischen den angrenzenden Grundstücken und der Straße, bzw. bei Nichtvorhandensein für den als Gehweg vorgesehenen Teil der Straßenanlage, werden den Eigentümern übertragen.
Die Straßenreinigung (1 mal monatlich) und der Winterdienst auf den Fahrbahnen wird durch die Gemeinde realisiert.

Ortsteil Kiekebusch
Lfd. Nr. Straßenbezeichnung
1 Kiekebuscher Dorfstraße (OD L 402)
Ortsteil Selchow
Lfd. Nr. Straßenbezeichnung
1 Alt Selchower Straße (von Mittenwalder Straße bis OA Selchow)
2 Glasower Straße (von Alte Selchower Straße bis OA Selchow)
3 Mittenwalder Straße (von Alte Selchower Straße bis OA Selchow)

.

Rotberg
Lfd. Nr. Straßenbezeichnung
1 Karlshofer Weg (von Rotberger Dorfstraße bis OA Rotberg)
2 Rotberger Dorfstraße (OD L 402)
OD = Ortsdurchfahrt
OA = Ortsausgang

Reinigungsklasse 5 B

Die Reinigung und der Winterdienst auf den Gehwegen, Radwegen (auch kombinierte Geh- und Radwege), einschließlich aller unbefestigter Teile und Flächen zwischen den angrenzenden Grundstücken und der Straße, bzw. bei Nichtvorhandensein für den als Gehweg vorgesehenen Teil der Straßenanlage, werden den Eigentümern übertragen.
Die Straßenreinigung (2 mal monatlich) und der Winterdienst auf den Fahrbahnen wird durch die Gemeinde realisiert.

Ortsteil Kiekebusch

zur Zeit nicht belegt

Ortsteil Selchow

zur Zeit nicht belegt

Rotberg
zur Zeit nicht belegt

Anhang
Teil C

Privatstraßen

Bezüglich Straßenreinigung und Winterdienst hat die Gemeinde hier keine Verpflichtungen.
Alle Pflichten obliegen dem Eigentümer.
Ortsteil Großziethen
lfd. Nr.Straßenbezeichnung
1 Ahornweg
2
Am alten Bahndamm (von Wendehammer Höhe HNr. 63 bis seitlich
zur HNr. 29)
3 Am langen Grund
4 Am Lindengarten
5 Am der Feldmark (Stichstraßen zu den HNr. 6-18)
6 Efeuring
7 Erlenweg
8 Gieselherring
9 Helga-Hahnemann-Straße
10 Kann-Straße
11 Karl-Rohrbeck-Straße
12 Kleistring
13 Kornblumenweg
14 Krokusweg
15 Lindenstraße (Stichstraßen zu den HNr. 7-91; 16-64)
16 Luchtrift (Stichstraße zu den HNr. 2-5)
17 Rosenweg
18 Samariterweg
Ortsteil Kiekebusch

Zur Zeit nicht belegt.

Ortsteil Waltersdorf
lfd. Nr.Straßenbezeichnung
1 An der Plantage
2 August-Heinrich-Euler-Straße
3 Brunolf-Baade-Straße
4 Elly-Beinhorn-Ring
5 Georg-Wulf-Straße
6 Hugo-Eckener-Allee
7 Hugo-Junkers-Ring
8 Kühnscher Weg (Stichstraßen zu den HNr. 3-7)
9 Lilienthalstraße (Stichstraße seitlich von HNr. 1a-d)
10 Margarete-von-Etzdorf-Straße
11 Meli-Beese-Ring
12 Schönefelder Allee (Flughafen)
13 Willy-Brandt-Platz
Ortsteil Schönefeld
lfd. Nr.Straßenbezeichnung
1 Am Dorfanger
2 Flughafen
Rotberg
Lfd. Nr. Straßenbezeichnung
1 Hubertusring
2 Ulmenring (Stichstraßen zu den HNr. 2a-2c; 6c-8c; 9c-10c)

Ortsteil Selchow

lfd. Nr.Straßenbezeichnung
1 Farbgrafikstraße
2 Gutshof
Ortsteil Waßmannsdorf
lfd. Nr.Straßenbezeichnung
1 Ahornstraße
2 Albert-Kiekebusch-Straße
3 Am Airport
4 Birnenweg
5 Fasanensteig
6 Straße am Klärwerk
7 Straße des Friedens

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