Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungsgebührensatzung - StrRGS)
Lesefassung
der Gemeinde Schönefeld mit den Ortsteilen Großziethen, Kiekebusch,Schönefeld, Selchow, Waltersdorf und Waßmannsdorf vom 25.01.2006
Inhaltsangabe
- Präambel
- § 1 Erhebung von Gebühren
- § 2 Gebührenmaßstab und Gebührensatz
- § 3 Gebührenpflichtige
- § 4 Hinterliegergrundstücke
- § 5 Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr
- § 6 Vorausleistungen
- § 7 Billigkeitsmaßnahmen
- § 8 Inkrafttreten
Präambel
Auf der Grundlage der §§ 3, 5, 15, 35 Absatz 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg -GO- vom 10.10.2001 (GVBl. Bbg. Teil 1 S. 154) und dem Brandenburgischen Straßengesetz -Bbg.Str.G- in der Fassung vom 11.06.1992 (GVBl. Bbg. S. 186) beide in der jeweils geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung Schönefeld am 25.01.2006 mit Beschluss Nr. 04/06 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erhebung von Gebühren
Die Gemeinde Schönefeld erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung sowie den Winterdienst der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage Gebühren nach § 49 a Abs. 5 Nr. 3 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in Verbindung mit § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG). Das Gesamtgebührenaufkommen darf 75 v.H. der Gesamtkosten der Straßenreinigung einschließlich der Winterwartung nicht übersteigen (§ 49 a Abs. 7 BbgStrG).
Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen und Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Gemeinde. Gebührenpflichtige Grundstücke liegen dann innerhalb der geschlossenen Ortslage, wenn diese sich ortsauswärts noch vor der Grenze der Ortsdurchfahrt (OD-Stein) befinden.
§ 2
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
- Maßstab für die Gebühr sind die Grundstücksseiten entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge). Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten Fläche an die Straße, so wird an Stelle der Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Als der Straße zugewandt im Sinne des Satzes 2 gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zur Straße verläuft.
- Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Grundstückes möglich ist. Bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen zugrunde gelegt.
- Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1 und 2 werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm abgerundet und über 50 cm aufgerundet.
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Für die Straßenreinigung und den Winterdienst beträgt die Gebühr je Meter Grundstücksseite jährlich:
- für Straßen der Reinigungsklasse 1A 0,00 €
- für Straßen der Reinigungsklasse 2A 0,69 €
- für Straßen der Reinigungsklasse 3A 0,89 €
- für Straßen der Reinigungsklasse 4A 1,10 €
- für Straßen der Reinigungsklasse 5A 1,94 €
- für Straßen der Reinigungsklasse 1B 0,00 €
- für Straßen der Reinigungsklasse 2B 0,46 €
- für Straßen der Reinigungsklasse 3B 0,60 €
- für Straßen der Reinigungsklasse 4B 0,00 €
- für Straßen der Reinigungsklasse 5B 1,30 €
- Die Zugehörigkeit einer Straße zu den im Absatz 4 Buchstabe a) bis j) genannten Reinigungsklassen sowie die Anzahl der monatlichen Reinigungen in den einzelnen Straßen ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung Teil A und Teil B.
- Eigentümer von ausschließlich land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken werden von den Gebühren befreit. Der Ausgleich erfolgt zu Lasten der Gemeinde.
§ 3
Gebührenpflichtige
- Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
- Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten bzw. des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.
- Im Falle eines Eigentumswechsels bleibt der bisherige Eigentümer solange gebührenpflichtig, bis die grundsteuerpflichtige Zurechnung auf den neuen Eigentümer durch das Finanzamt erfolgt. Die Gebührenpflicht für den neuen Eigentümer beginnt jedoch, wie die Steuerpflicht, zum des auf den Eigentumsübergang folgenden Jahres. Bis dahin ist der bisherige Eigentümer gebührenpflichtig. Von dieser Regelung bleiben privatrechtliche Ansprüche des Verkäufers gegenüber dem Erwerber, die sich aus dem Grundstückskaufvertrag ergeben, unberührt.
- Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde Schönefeld das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
§ 4
Hinterliegergrundstücke
Hinterliegergrundstücke sind Grundstücke, die nicht an die Straße angrenzen, von dieser aber erschlossen werden. Neben den Eigentümern an der Straße anliegender Grundstücke werden auch die Eigentümer hinterliegender erschlossener Grundstücke zu Gebühren herangezogen und zwar zu den gleichen Bedingungen wie die Eigentümer der anliegenden Grundstücke.
§ 5
Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr
- Die Gebührenpflicht entsteht mit dem ersten Monat, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird.
- Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Gebühr vom Ersten des Monats an, der der Änderung folgt. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt oder für weniger als drei Monate eingeschränkt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung.
- Die Gebühr wird einen Monat nach Zugang des Abgabenbescheides fällig, sofern im Abgabenbescheid kein anderer Zeitpunkt angegeben ist. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
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Die Gebühr ist fällig
- je zu einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11., wenn die Gebühr 30,00 € übersteigt;
- je zur Hälfte ihres Jahresbetrages am 15.02. und 15.08., wenn die Gebühr 15,00 € übersteigt;
- mit dem Jahresbetrag am 15.08., wenn die Gebühr 15,00 € nicht übersteigt.
- Die Gebühr kann auch auf Antrag vom Gebührenschuldner in einem Gesamtbetrag bis zum 01.07. des Jahres entrichtet werden.
- Die Gebühr kann gemäß § 12 Nr. 4 b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) vier Jahre rückwirkend festgesetzt werden. Bei rückwirkender Gebührenfestsetzung sind die Gebühren innerhalb eines Monats nach Zugang des Abgabenbescheides zu entrichten.
§ 6
Vorausleistung
Bis zur Bekanntgabe eines neuen Abgabenbescheides sind zu den Fälligkeitsterminen Vorausleistungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahresgebühr zu entrichten. Zuwenig entrichtete Vorausleistungen sind nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides nachzuentrichten; zuviel entrichtete Vorausleistungen können mit noch fällig werdenden Abgaben verrechnet werden. Überzahlungen werden erstattet.
§ 7
Billigkeitsmaßnahmen
Für die Billigkeitsmaßnahmen gilt der § 163 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 12 des KAG entsprechend.


