Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung)
Lesefassung
der Gemeinde Schönefeld mit den Ortsteilen Großziethen, Kiekebusch, Schönefeld, Selchow, Waltersdorf und Waßmannsdorf
Inhaltsangabe
- Präambel
- § 1 Beitragstatbestand
- § 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes
- § 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
- § 4 Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am Aufwand
- § 5 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes
- § 6 Nutzungsfaktoren für Baulandgrundstücke
- § 7 Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung
- § 8 Abschnitte von Anlagen
- § 9 Kostenspaltung
- § 10 Vorausleistungen und Ablösung
- § 11 Beitragspfichtige
- § 12 Fälligkeit
- § 13 Inkrafttreten
Präambel
Aufgrund der §§ 5 und 35 Abs. 1 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBI. I. S. 154), sowie der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 15. Juni 1999 (GVBI. S. 231), beide Gesetze zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBI. I. S. 294), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönefeld in der Sitzung vom 15. Juni 2005 mit Beschluss Nr. 46/05 folgende Satzung beschlossen:
§1
Beitragstatbestand
Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Anlagen) werden Straßenbaubeiträge von den Beitragspflichtigen nach § 11 als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
§2
Umfang des beitragsfähigen Aufwandes
-
Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für:
- den Erwerb (einschließlich Erwerbskosten) und die Freilegung der für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der Anlagen benötigten Grundflächen.
- den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme.
- die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von
- Fahrbahnen,
- Rinnen und Bordsteinen,
- Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen
- Gehwegen
- Radwegen
- Kombinierten Geh- und Radwegen,
- Beleuchtungseinrichtungen
- Entwässerungseinrichtungen
- Böschungen, Schutz- und Stützmauern
- Parkflächen einschließlich Standspuren und Halteleuchten
- unselbständige Grünanlagen,
- die Beauftragung Dritter mit der Planung, Bauleitplanung, Bauleitung und Bauüberwachung
- Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken.
-
Nicht beitragsfähig sind die Kosten
- für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze,
- für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen.
§3
Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.
§4
Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am Aufwand
-
Die Gemeinde trägt den Teil des Aufwandes, der
- auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit entfällt
- bei der Verteilung des Aufwandes nach §§ 5 bis 7 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt.
Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.
- Überschreiten Anlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Gemeinde Schönefeld den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. Bei den Bundes-, Landes und Kreisstraßen beziehen sich die anrechenbaren Breiten der Fahrbahnen auf die Breite, die über die beitragsfreie Fahrbahnbreite nach § 2 Abs. 2 hinausgeht.
-
Der Anteil der Gemeinde am Aufwand nach Abs. 1 lit. a) und die anrechenbaren Breiten der Anlagen werden wie folgt festgesetzt:
Anliegerstraßen
Art Anrechenbare Breite in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten In sonstigen Baugebieten Anteil Gemeinde Fahrbahnen 8,50 m 5,50 m 30% Radwege einschließlich Sicherheitsstreifen je 1,75 m nicht vorgesehen 30% Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 30% Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 30% gemeinsamer Gehweg und Radweg je 3,50 m je 3,50 m 30% Beleuchtung nicht vorhanden nicht vorhanden 30% Oberflächenentwässerung nicht vorhanden nicht vorhanden 30% unselbständige Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 30% Haupterschließungsstraßen
Art Anrechenbare Breite in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten In sonstigen Baugebieten Anteil Gemeinde Fahrbahnen 8,50 m 6,50 m 50% Radwege einschließlich Sicherheitsstreifen je 1,75 m je 1,75 m 50% Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 40% Gehweg je 2,50 je 2,50 40% gemeinsamer Gehweg und Radweg je 3,50 m je 3,50 m 45% Beleuchtung nicht vorhanden nicht vorhanden 40% Oberflächenentwässerung nicht vorhanden nicht vorhanden 50% unselbständige Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 40% Hauptverkehrsstraßen
Art Anrechenbare Breite in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten In sonstigen Baugebieten Anteil Gemeinde Fahrbahnen 8,50 m 8,50 m 80% Radwege einschließlich Sicherheitsstreifen je 1,75 m je 1,75 m 80% Parkstreifen je 2,50 m je 2,00 m 50% Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 50% gemeinsamer Gehweg und Radweg je 3,50 m je 3,50 m 65% Beleuchtung nicht vorhanden nicht vorhanden 50% Oberflächenentwässerung nicht vorhanden nicht vorhanden 70% unselbständige Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 50% Hauptgeschäftsstraßen
Art Anrechenbare Breite in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten In sonstigen Baugebieten Anteil Gemeinde Fahrbahnen 7,50 m 7,50 m 40% Radwege einschließlich Sicherheitsstreifen je 1,75 m je 1,75 m 40% Parkstreifen je 2,00 m je 2,00 m 35% Gehweg je 6,00 m je 6,00 m 35% gemeinsamer Gehweg und Radweg je 3,50 m je 3,50 m 35% Beleuchtung nicht vorhanden nicht vorhanden 40% Oberflächenentwässerung nicht vorhanden nicht vorhanden 40% unselbständige Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 35% Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50m, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird.
- Bei den in Abs. 3 Nr. 1 bis 4 genannten Baugebieten handelt es sich um beplante wie unbeplante Gebiete. Die genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.
- Für Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche und sonstige Fußgängerstraßen werden die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand für die anrechenbaren Breiten im Einzellfall durch Satzungen festgesetzt.
-
Im Sinne des Absatzes 3 gelten als
- Anliegerstraßen:
Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch die private Zuwendung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. - Haupterschließungsstraßen:
Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind. - Hauptverkehrsstraßen:
Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen. - Hauptgeschäftsstraßen:
Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoss überwiegend, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstrassen handelt. - Fußgängergeschäftsstraßen:
Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anliegerverkehr möglich ist.
- Anliegerstraßen:
- Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet oder an einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil und ergeben sich dabei nach Absatz 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Straße die größte Breite.
- Für Anlagen , die in Absatz 3 nicht erfasst sind oder bei denen die festgesetzten anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt die Gemeindevertretung durch Satzung im Einzellfall die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen.
§5
Verteilung des umlagefähigen Ausbauaufwands
- Der umlagefähige Ausbauaufwand wird auf die Grundstücke verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage oder eines bestimmten Abschnitts von ihr besteht (berücksichtungsfähige Grundstücke). Die Verteilung des Aufwands auf diese Grundstücke erfolgt im Verhältnis der Nutzflächen, die sich für diese Grundstücke aus der Vervielfachung der maßgeblichen Grundstücksflächen mit dem nach den §§ 6 und 7 maßgeblich Nutzungsfaktor ergeben.
- Soweit Flächen berücksichtigungsfähiger Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar sind, richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach § 6. Für die übrigen Flächengrenze, einer Tiefenbegrenzungslinie oder der Grenze einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB –richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktor nach § 7.
-
Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken,
- die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles oder im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks;
- die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes;
- die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich;
- für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht,
- wenn sie insgesamt innerhalb eines des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes,
- wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 44 m zu ihr verläuft, bei Grundstücken, die nicht an die öffentliche Einrichtung oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 44 m zu ihr verläuft;
- die über die sich nach Nr. 2., 3. oder Nr. 4b) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen den öffentlichen Einrichtungen bzw. im Fall von Nr. 4 b) der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht.
-
Bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die
- nicht bauliche oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb bebauten Ortsteiles so genutzt werden,
oder - ganz bzw. teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B. landwirtschaftliche Nutzung),
ist die Gesamtfläche des Grundstückes bzw. die Fläche des Grundstücks zugrunde zu legen, die von den Regelungen in Abs. 3 nicht erfasst wird.
- nicht bauliche oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb bebauten Ortsteiles so genutzt werden,
§ 6
Nutzungsfaktoren für Baulandgrundstücke
- Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Dabei gelten als Vollgeschosse alle Geschosse, die nach den Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung Vollgeschosse sind. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt. Besteht im Einzellfall wegen der Besonderheiten des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss i.S. der Brandenburgischen Bauordnung so werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in andere Weise baulich genutzten Grundstücken je angefangene 2,20 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet.
- Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht sich je weiteres Vollgeschoss um 0,25.
-
Als Zahl der Vollgeschosse gilt- jeweils bezogen auf die in § 5 Abs. 3 bestimmten Flächen - bei Grundstücken
- die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2),
- die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
- für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i.S. von § 11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,3 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) auf ganze Zahlen abgerundet,
- für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassezahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumesszahl auf ganze Zahlen abgerundet,
- auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene,
- für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoß,
- für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von zwei Vollgeschossen
- für die in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumesszahlen bestimmt ist, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und/oder tatsächlich vorhandene (§ 34 BauGB) Berechnungswert nach a)-c);
- auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1 a) bzw. d)-g) oder die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl nach Nr.1 b) bzw. 1 c) überschritten wird, die tatsächlichen vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw. die sie nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden Berechnungswerte nach Nr. 1 b) bzw. 1 c);
- für die kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 dieser Satzung), wenn sie
- bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlichen vorhandenen Vollgeschosse, mindestens jedoch die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
- unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
- die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2),
-
Der sich aus Abs. 2 i.V. m. Abs. 3 ergebende Nutzungsfaktor wird vervielfacht mit
- 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden ( § 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesen Wohngebietes (§ 3, 4 und § 4 a BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise ( z. B. Verwaltungs-, Schul-, Post- und Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe) genutzt wird;
- 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebietes ( § 7 BauNVO), Gewerbegebietes ( § 8 BauNVO, Industriegebietes (§ 9 BauNVO) oder Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt.
§ 7
Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung
-
Für die Fläche nach § 5 Abs. 4 gelten als Nutzungsfaktoren bei Grundstücken, die
- aufgrund entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.B. Friedhöfe, Sport und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles so genutzt werden 0,5
- ganz oder teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B. landwirtschaftliche Nutzung), wenn
- sie ohne Bebauung sind, bei
- Waldbestand oder nutzbaren Wasserflächen 0,0167
- Nutzung als Grün,- Acker- oder Gartenland 0,0333
- gewerblicher Nutzung (z.B. Bodenabbau usw.) 1,0
- sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden (z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten, Campingplatz ohne Bebauung) 0,5
- auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen oder landwirtschaftliche Nebengebäude (z.B. Feldscheunen) vorhanden sind, für die bebaute und dieser Bebauung zuzurechnenden Teilfläche 1,0 mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt 2 a),
- sie als Campingplatz genutzt werden und eine Bebauung besteht, für die bebaute und dieser Bebauung zuzurechnende Teilfläche 1,0 mit Zuschläge von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt 2 b)
- sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für die bebaute und dieser Bebauung zuzurechnenden Teilfläche 1,5 mit Zuschlägen von je 0,375 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt 2 a)
- sie ohne Bebauung sind, bei
- Die Bestimmungen des Vollgeschosses richtet sich nach § 6 Abs. 1.
§ 8
Abschnitte von Anlagen
- Für selbständig benutzbare Abschnitte einer Anlage kann der Aufwand selbstständig ermittelt und erhoben werden.
- Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach § 4 Abs. 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Gemeinde ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen.
§ 9
Kostenspaltung
Der Beitrag kann für:
- Grunderwerb,
- Freilegung,
- Fahrbahn,
- Radweg,
- Gehweg,
- gemeinsame Gehwege und Radwege,
- Parkflächen,
- Beleuchtung,
- Oberflächenentwässerung,
- unselbständige Grünanlagen
gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.
§ 10
Vorausleistungen und Ablösung
- Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Gemeinde Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen endgültigen Beitragsschuld erheben.
- Der Straßenausbaubeitrag kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Straßenbausbaubeitrages. Ein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Ablösungsvertrages besteht nicht.
§ 11
Beitragspflichtige
- Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist.
- Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
- Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBI. I S 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht diese Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendung geltend gemacht worden sind; andernfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.
- Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und unverzüglich nach Aufforderung durch die Gemeinde zu machen und nachzuweisen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.
- Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer haften als Gesamtschuldner.
§ 12
Fälligkeit
Der Beitrag und die Vorausleistung werden einen Monat nach Bekantgabe des Abgabenbescheides fällig


