Satzung über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts
- Präambel
- § 1 Personenkreis
- § 2 Vorschlagsrecht
- § 3 Beschluss der Gemeindevertretung
- § 4 Rechte des Ehrenbürgers
- § 5 Inkrafttreten
Präambel
Auf der Grundlage des § 31 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg beschließt die Gemeindevertretung Schönefeld (Beschluss 49/05 vom 15. Juni 2005) die folgende Satzung über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts in der Gemeinde Schönefeld.
§ 1
Personenkreis
Persönlichkeiten, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde Schönefeld verdient gemacht haben, kann die Gemeindevertretung das Ehrenbürgerrecht verleihen. Besondere Verdienste liegen vor, wenn die Persönlichkeit sich weit über das normale Maß hinaus für die Gemeinde eingesetzt hat und durch ihre Leistungen dem Ansehen der Gemeinde Schönefeld in hervorragender Weise dienlich war.
§ 2
Vorschlagsrecht
Vorschlagsberechtigt sind Bürgermeister, Ortsbeiräte sowie mindestens eine Fraktion der Gemeindevertretung.
§ 3
Beschluss der Gemeindevertretung
Der Beschluss über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung.
Aus gegebenem Anlass kann das Ehrenbürgerrecht mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung wieder aberkannt werden.
§ 4
Rechte des Ehrenbürgers
Ehrenbürger der Gemeinde Schönefeld genießen folgende Rechte:
- freie Fahrt mit Verkehrsmitteln, die sich in der Trägerschaft der Gemeinde befinden,
- freien Eintritt zu allen Veranstaltungen der Gemeinde,
- Befreiung von der Grundsteuer für ein Grundstück bis max. 1.000 m²,
- Befreiung von der Hundesteuer,
- Ehrengrab auf einem gemeindeeigenen Friedhof in Schönefeld.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Schönefeld, 16. Juni 2005
Dr. Haase
Bürgermeister


