Satzung über die Erhebung eines Kostenersatzes für Grundstückszufahrten
- Präambel
- § 1 Abgabentatbestand
- § 2 Entstehung des Ersatzanspruchs
- § 3 Kreis der Ersatzpflichtigen
- § 4 Fälligkeit
- § 5 Inkrafttreten
Präambel
Aufgrund der §§ 5 und 35 Abs. 1 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBL. I S. 154), sowie der §§ 1, 2 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 15. Juni 1999 (GVBL. I. S. 231), beide Gesetze zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Entlastung des Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBL. I. S. 294), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönefeld in ihrer Sitzung vom 15. Juni 2005 mit Beschluss Nr. 48/05 folgende Satzung über die Erhebung eines Kostenersatzes für Grundstückszufahrten beschlossen:
§ 1
Abgabentatbestand
- Die Gemeinde Schönefeld bestimmt, dass ihr der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Grundstückszufahrt bzw. eines Grundstückszugangs zu den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätzen ersetzt wird.
- Wird eine Überfahrt über einen Geh- oder Radweg aufwendiger hergestellt, erneuert oder verändert als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis für einen solchen Geh- oder Radweg entspricht, verlangt die Gemeinde den Ersatz der Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung.
- Der Aufwand und die Kosten sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
§ 2
Entstehung des Ersatzanspruchs
Der Ersatzanspruch nach § 1 entsteht mit der Herstellung der Benutzbarkeit der Grundstückszufahrten bzw. des Grundstückszugangs oder der Überfahrt über den Geh- oder Radweg, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahmen. Für den Anspruch gelten die Vorschriften des KAG entsprechend.
§ 3
Kreis der Ersatzpflichtigen
- Ersatzpflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides Eigentümer des Grundstückes ist.
- Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
- Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBI. I. S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenersatzbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Nutzer keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; andernfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.
- Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigter und Nutzer sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und unverzüglich nach Aufforderung durch die Gemeinde zu machen und nachzuweisen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.
- Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Fälligkeit
Der Kostenersatz ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Schönefeld, 16. Juni 2005
Dr. Haase
Bürgermeister


