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Benutzungs- und Gebührensatzung für die Sportstätten/Sportplätze in der Gemeinde Schönefeld

in der Fassung der 1. Änderung vom 21. November 2007
Lesefassung

§ 1
Geltungsbereich

  1. Diese Satzung gilt für die folgenden, sich in Trägerschaft der Gemeinde Schönefeld befindenden Sportstätten:

    1. Sportplatz Großziethen, Friedensweg 3
    2. Sportplatz Schönefeld, Bohnsdorfer Chaussee 34
    3. Sportplatz an der Astrid-Lindgren-Grundschule, Hans-Grade-Allee 16
    4. Sportplatz Waßmannsdorf, Dorfstraße 24
    5. Sportplatz Waltersdorf, Schulstraße 8

§ 2
Widmung

  1. Die Sportstätten sind der Gewährleistung des Schulsports an den kommunalen Schulen und Einrichtungen in der Gemeinde Schönefeld gewidmet. Aus diesem Grunde bleibt die Benutzung der Sportstätten wochentags von 7:00 bis 15:30 Uhr für Lehr- und Unterrichtszwecke vorbehalten. (außer § 1 Pkt. 1., 4. und 5.)
  2. Weiterer vorrangiger Widmungszweck der Sportstätten ist die kontinuierliche Förderung der Sport-, Jugend- und Kulturentwicklung.
  3. Die nach Gewährleistung der unter 1 und 2 vorrangigen Widmungszwecke verbleibenden Nutzungskapazitäten der Sportstätten werden ortsansässigen, gemeinnützigen Vereinen bzw. Sportgruppen und sonstigen Benutzern zur Verfügung gestellt. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung zur Benutzung besteht nicht.
  4. Nicht zulässig ist die Nutzung für Veranstaltungen, die den geltenden Gesetzen zuwiderlaufen sowie Wahlkampfveranstaltungen und sonstige Informationsveranstaltungen politischer Natur.
  5. Eine gewerbliche Benutzung der Sportstätten, die dem brandenburgischen Vergnügungssteuergesetz unterliegt, ist möglich. Diese Vergabe wird gesondert vertraglich geregelt.

§ 3
Nebenräume/Sanitäreinrichtungen

  1. Die Benutzung der Sportstätten schließt die Benutzung der dazugehörigen Nebenräume, insbesondere Umkleide-, Wasch- oder Duschräume ein.
  2. Für die Benutzung der Vereinslokale und Vereinsräume gelten gleiche Grundsätze.

§ 4
Benutzung der Sportstätten

  1. Die Sportstätten sind entsprechend ihrer Zweckbestimmungen und nur für die genehmigten Zeiten zu benutzen. Kurzfristige, nicht sportbezogene Benutzungen können auf Antrag zugelassen werden, wenn hierdurch der allgemeine Sportbetrieb, insbesondere der Schulsport, sowie Hygiene und Sicherheit nicht beeinträchtigt werden und Schäden an den Sportstätten nicht zu erwarten sind.
  2. Die Benutzer sind verpflichtet, für Sauberkeit und Ordnung zu sorgen. Gebäude, Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind schonend und sachgemäß zu behandeln. Beschädigungen und Verluste sind unverzüglich und unaufgefordert den Platzwarten, bzw. der Gemeinde Schönefeld, Sachgebiet Sport schriftlich mitzuteilen.
  3. In den Gebäuden der Sportstätten gilt absolutes Rauchverbot.
  4. Fahrzeuge dürfen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden. Das Abstellen der Fahrzeuge erfolgt auf eigene Gefahr.
  5. Die Sportstätten dürfen nur in Anwesenheit eines volljährigen Leiters benutzt werden. Er ist für die Ordnung und Sicherheit verantwortlich.
  6. Besucher (Zuschauer) dürfen sich nur an den dafür vorgesehenen Plätzen aufhalten. Für die Einhaltung der Sportstättenordnung sind die Platzwarte bzw. die Verantwortlichen zuständig. Die Sportplatzordnungen sind für alle, die die Plätze betreten, sichtbar anzubringen.
  7. Den Benutzern und Besuchern stehen bei Veranstaltungen eine Imbisseinrichtung (sofern vorhanden) zur Verfügung. Die Betreibung von Imbisseinrichtungen wird gesondert vertraglich geregelt. Andere sich hieraus ergebene Genehmigungen bleiben von dieser Satzung unberührt. Die Genehmigungen sind bei den zuständigen Ämtern einzuholen und auf Verlangen vorzulegen.

§ 5
Erteilung der Benutzungsgenehmigung

  1. Die Benutzung der Sportstätten für Einzelveranstaltungen bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Gemeinde Schönefeld, Sachgebiet Sport. Der Antrag ist schriftlich und spätestens 2 Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn zu stellen.
  2. Die Vergabe für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen setzt eine Antragstellung voraus. Bei der Antragstellung sind Nutzungsart, Nutzungsdauer, Nutzungszeitraum, die Teilnehmerzahl und der Verantwortliche genau anzugeben. Antragsberechtigt sind die Personen, die berechtigt sind, die Personenvereinigungen rechtsgeschäftlich zu vertreten oder die als verantwortliche Leiter der Veranstaltung auftreten.
  3. Ein Anspruch auf Zuweisung von bestimmten Nutzungszeiten für Vereine besteht nicht.
  4. Anträge sind jeweils bis spätestens zum 30.06. eines Kalenderjahres an die Gemeinde Schönefeld, Sachgebiet Sport zu richten. Nach Prüfung der Anträge und unter Berücksichtigung der unter § 2 festgelegten Prioritäten sowie der vorhandenen Kapazitäten erfolgt die Bearbeitung. Die Vergabe erfolgt jeweils für den Zeitraum vom 01.08. bis 31.07. des Folgejahres.
  5. Die vorhandenen Club/Vereinsräume sind gesondert zu beantragen.
  6. Liegen für bestimmte Nutzungszeiten mehrere Anträge vor, werden bei der Entscheidung neben dem Widmungszweck der Sportstätten auch die Kriterien Leistungsstärke/Spielklasse der antragstellenden Benutzer in die Entscheidung einbezogen.
  7. An Wochenenden und Feiertagen sollen die Sportstätten vorrangig der Gewährleistung des überörtlichen Wettkampfbetriebes (Punktspiele der Fußballmannschaften) und Kulturveranstaltungen dienen.
  8. Die Zuweisungen erfolgen in Form von Bescheiden. In diesen werden die Nutzungsdauer und die Verwortlichen genau bezeichnet. Die Genehmigungen sind nicht auf andere übertragbar. Bei Nichtberücksichtigungen werden die Anträge schriftlich abgelehnt.
  9. Über sämtliche Nutzungszeiten werden Belegungspläne erstellt und bei Bedarf den Benutzern kenntlich gemacht.
  10. Die Genehmigungen bestimmen als Benutzungszeit den Zeitraum vom Betreten bis zum Verlassen der Sportstätte.
  11. Der Gemeinde bleibt vorbehalten, ungeachtet der erteilten Genehmigungen, die Benutzung der Sportstätten auszuschließen oder einzuschränken, insbesondere wenn:

    • Sonderveranstaltungen stattfinden,
    • gegen die Nutzungsbedingungen oder die Sportstättenordnung verstoßen wird,
    • dringende Baumaßnahmen durchgeführt werden müssen,
    • Gefahren für Personen und Sachwerte abgewendet werden müssen,
    • eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besteht,
    • die Sportanlagen (speziell die Rasenflächen) geschont werden müssen oder wenn
    • festgesetzte Auflagen nicht erfüllt werden.

    Die Benutzer werden nach Möglichkeit hierüber rechtzeitig verständigt. Ein Entschädigungsanspruch entsteht durch Wegfall der Nutzungsmöglichkeiten nicht.

  12. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die in dieser Satzung festgelegten Grundsätze bzw. gegen die Sportstättenordnungen, sind Widerrufe der erteilten Benutzungsbescheide möglich. Vor solchen Maßnahmen sind die Benutzer aufzufordern, das rechtswidrige Verhalten abzustellen. Es ist gleichfalls darauf hinzuweisen, dass bei Nichtbefolgung ein Widerruf des Benutzungsbescheides erfolgt.

§ 6
Haftung

  1. Die Benutzer haften der Gemeinde für alle, aus Anlass der Benutzung der Sportstätten, entstandenen Schäden. Ausgenommen sind Schäden, die auf Abnutzung oder Materialfehler zurückzuführen sind und trotz ordnungsgemäßem Gebrauchs der Geräte und Einrichtungen eintreten.
  2. Die Gemeinde hat den vorherigen Abschluss einer Haftpflichtversicherung zu verlangen. Auf Verlangen haben die Benutzer die Versicherungspolice vorzulegen sowie die Prämienzahlungen nachzuweisen.
  3. Sind bei Veranstaltungen starke Verunreinigungen und Beschädigungen eingetreten, sind die Verursacher aufzufordern, den Normalzustand wieder herzustellen. Anderenfalls wird dieses durch die Gemeinde zu Lasten der Verursacher veranlasst.
  4. Die Benutzer stellen die Gemeinde von etwaigen Haftungsansprüchen ihrer Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, den Besuchern von Veranstaltungen oder sonstigen Dritten für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Sportstätten stehen.
  5. Die Benutzer verzichten auf eigene Haftungsansprüche gegen die Gemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde bzw. deren Bedienstete.
  6. Im Übrigen ist der Gemeinde eine schuldhafte Mitverursachung für eingetretende Schäden nur dann anzurechnen, wenn sie oder ihre Bediensteten vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben.
  7. Die Gemeinde haftet nicht, wenn Garderobe, Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände abhanden kommen oder beschädigt werden.

§ 7
Erbringen von Arbeitsleistungen

  1. Die Mitglieder der ortsansässigen gemeinnützigen Vereine, die zwischen 16 und 60 Jahren sind, leisten pro Person und Jahr 5 Arbeitsstunden an den benutzten kommunalen Sportstätten, zur Sauberhaltung, Wartung, Pflege, Instandhaltung oder Instandsetzung.
  2. Die Vereine haben die geleisteten Arbeitsstunden schriftlich festzuhalten und auf Verlangen der Gemeinde vorzulegen.

§ 8
Schlüsselvergabe

  1. Es können Schlüssel an die Benutzer der Sportstätten übergeben werden.
  2. Übergebene Schlüssel werden gegen Unterschrift ausgehändigt. Sie sind sorgfältig aufzubewahren.
  3. Jeder Benutzer, der einen Schlüssel erhält, haftet persönlich für die gesamte Schließanlage.
  4. Es ist verboten, erhaltene Schlüssel nachzumachen bzw. an Dritte weiterzugeben.
  5. Bei Zuwiderhandlungen werden die Benutzungszeiten für die jeweiligen Benutzer gestrichen und die Schlüssel eingezogen.

§ 9
Hausrecht

  1. Das Hausrecht wird von der Gemeinde Schönefeld ausgeübt und den Platzwarten übertragen.
  2. Sind die Platzwarte nicht anwesend, werden die Hausrechte an die Sportlehrer oder die anderen vertraglichen Verantwortlichen übertragen.
  3. Die mit der Ausübung der Hausrechte Beauftragten sind berechtigt, bei groben oder wiederholten Verstößen gegen diese Satzung, einzelnen Personen die Weiternutzung der Sportstätten zu untersagen.

§ 10
Gebühren

  1. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der nachfolgenden Gebührentabelle.
  2. Bei Vornahme mehrerer gebührenpflichtiger Nutzungen nebeneinander, ist für jede Nutzung eine gesonderte Gebühr zu erheben.

§ 11
Fälligkeit der Gebühren

  1. Die Gebühren werden mit Gebührenbescheid erhoben.
  2. Sie sind fällig mit der Bekanntgabe an den Gebührenschuldner, spätestens zu dem im Gebührenbescheid genannten Fälligkeitstermin.
  3. Die Gebührenzahlung erfolgt grundsätzlich bargeldlos über eine Einzugsermächtigung oder Überweisung (Selbsteinzahlung) unter Angabe der hierfür erforderlichen Daten.
  4. Nicht gezahlte Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

§ 12
Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner sind die Benutzer, die eine kommunale Sportstätte in Anspruch nehmen.
  2. Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 13
Gebührentabelle

  1. Für die Benutzung der Sportstätten werden folgende Gebühren erhoben:

    Sportplatz Großziethen, Friedensweg
    BenutzungsartBenutzerBenutzungseinheitBenutzungsgebühr in €
    Hauptplatz/ Rasenplatz ortsansässige Vereine je Stunde 25,00
      Fremdnutzung je Stunde 30,00
    Nebenplatz/ Kunstrasenplatz ortsansässige Vereine je Stunde 20,00
      Fremdnutzung je Stunde 25,00
    Vereinsraum ortsansässige Vereine je Stunde 8,00
      Fremdnutzung je Stunde 10,00

    Sportplatz Schönefeld, Bohnsdorfer Chaussee
    BenutzungsartBenutzerBenutzungseinheitBenutzungsgebühr in €
    Hauptplatz/ Rasenplatz ortsansässige Vereine je Stunde 25,00
      Fremdnutzung je Stunde 30,00
    Nebenplatz ortsansässige Vereine je Stunde 10,00
      Fremdnutzung je Stunde 15,00
    Rundlaufbahn ortsansässige Vereine je Stunde 10,00
      Fremdnutzung je Stunde 15,00
    Clubraum ortsansässige Vereine je Stunde 8,00
      Fremdnutzung je Stunde 10,00
    Sportraum ortsansässige Vereine je Stunde 7,00
      Fremdnutzung je Stunde 9,00

    Sportplatz an der Astrid-Lindgren-Grundschule, Hans-Grade-Allee
    BenutzungsartBenutzerBenutzungseinheitBenutzungsgebühr in €
    Hauptplatz/ Rasenplatz ortsansässige Vereine je Stunde 15,00
      Fremdnutzung je Stunde 20,00
    Rundlaufbahn ortsansässige Vereine je Stunde 7,00
      Fremdnutzung je Stunde 15,00

    Sportplatz Waßmannsdorf, Dorfstraße
    BenutzungsartBenutzerBenutzungseinheitBenutzungsgebühr in €
    Hauptplatz/ Rasenplatz ortsansässige Vereine je Stunde 25,,00
      Fremdnutzung je Stunde 30,00
    Nebenplatz/ Rasenplatz ortsansässige Vereine je Stunde 10,00
      Fremdnutzung je Stunde 15,00

    Sportplatz Waltersdorf, Schulstraße
    BenutzungsartBenutzerBenutzungseinheitBenutzungsgebühr in €
    Hauptplatz/ Rasenplatz ortsansässige Vereine je Stunde 25,,00
      Fremdnutzung je Stunde 30,00
    Nebenplatz/ Rasenplatz ortsansässige Vereine je Stunde 10,00
      Fremdnutzung je Stunde 15,00
    Vereinsraum ortsansässige Vereine je Stunde 8,00
      Fremdnutzung je Stunde 10,00
  2. Mit diesen Gebühren sind die Kosten für die Benutzung der Sportstätten, die Sportgeräte, der Dusch-, Wasch- und Sanitäranlagen, für Heizung, Strom, Müll und Reinigung sowie die personellen Aufwendungen der Gemeinde abgegolten. Für die Benutzung der Flutlichtanlagen werden der Verbrauch lt. Zähler bzw. Stundenpauschalen erhoben, in der die Zähler- u. Wartungskosten einfließen.
  3. Bei Überziehung der festgesetzten Nutzungszeiten lt. Bescheid, wird eine Pauschale in Höhe von 15,00 € je angefangene Stunde fällig.

§ 14
Gebührenbefreiung

  1. Die Benutzung der Sportstätten zu Lehr- und Übungszwecken ist gebührenfrei für:

    1. kommunale Schulen der Gemeinde Schönefeld
    2. sonstige kommunale Einrichtungen der Gemeinde Schönefeld
    3. Vereine, die die Plätze für den Breitensport oder andere sportliche Zwecke
      nutzen und deren Mitglieder mehrheitlich Einwohner der Gemeinde Schönefeld sind
    4. sonstige Veranstaltungen der Gemeinde.
  2. Einzelpersonen, die nicht in Vereinen oder Sportgruppen organisiert sind, sich jedoch gelegentlich sportlich betätigen möchten, können einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen.
  3. Anspruch auf Gebührenbefreiung besteht nicht.

§ 15
Gebührenfestsetzung

Die Festsetzung der Gebühren erfolgt mit gesondertem Gebührenbescheid.

§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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