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Benutzungs- und Gebührensatzung für die Sportstätten/Sporthallen in der Gemeinde Schönefeld

in der Fassung der 1. Änderung vom 21. November 2007
Lesefassung

Inhaltsangabe

§ 1
Grundsätze

  1. Die Sporthallen werden zur Benutzung überlassen, sofern hierdurch schulische, sportliche und gemeindliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
    Ein Rechtsanspruch auf Überlassung zur Benutzung besteht nicht.
  2. Die Satzung gilt für die folgenden, sich in Trägerschaft der Gemeinde Schönefeld befindenden Sportstätten.

    • Mehrzweckhalle Großziethen, Friedhofsweg 2
    • Sporthalle der Astrid-Lindgren-Grundschule, Hans-Grade-Allee 16
    • Sporthalle der Oberschule, Am Seegraben 58 - 60
    • Begegnungsstätte Waßmannsdorf, Dorfstraße 24

§ 2
Nutzung für den Sportunterricht

  1. In Umsetzung der Stundentafel für die Schulen des Landes Brandenburg wird die Kapazität der Sporthallen für die Stundenplanung der Schulen maximal genutzt.
  2. Anforderungen, die sich aus den Stundenplänen ergeben, haben Priorität vor Interessen Dritter.

§ 3
Vergabe

  1. Die Vergabe erfolgt jährlich (01.01. - 31.12.) durch die Gemeinde Schönefeld, Sachgebiet Sport.
  2. Sofern kein Eigenbedarf der Schulen und der Gemeinde besteht, können die Sporthallen montags bis freitags von 16:00 bis 22:00 Uhr sowie an Samstagen nach Genehmigung der Gemeinde Schönefeld von Dritten gegen Entrichtung einer Benutzungsgebühr (nachfolgend Gebühren genannt) benutzt werden.
  3. An Sonn- u. Feiertagen sind die Sport- und Mehrzweckhallen in der Regel nicht zu Trainingszwecken zu benutzen.
  4. Für Wettkämpfe während der Schulferien, an Feiertagen sowie außerhalb der Trainingszeiten können Sondergenehmigungen in der Gemeinde Schönefeld beantragt werden. Diese Anträge sind mind. 4 Wochen vor der Veranstaltung bei der Gemeinde zu stellen. Die Genehmigung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
  5. Eine gewerbliche Benutzung der Sporthallen, die dem brandenburgischen Vergnügungssteuergesetz unterliegt, ist möglich. Diese Vergabe wird gesondert vertraglich geregelt.
  6. Nicht zulässig ist die Nutzung für Veranstaltungen, die den geltenden Gesetzen zuwiderlaufen sowie Wahlkampfveranstaltungen und sonstige Informationsveranstaltungen politischer Natur.

§ 4
Hausrecht

  1. Das Hausrecht wird von der Gemeinde Schönefeld ausgeübt. Es wird auf die Schulleiter, Hallenwarte oder einen von der Gemeinde Beauftragten übertragen.
  2. Der mit der Ausübung des Hausrechts Beauftragte ist berechtigt, bei groben und wiederholten Verstößen gegen diese Satzung einzelnen Personen oder Trainingsgruppen die Weiterbenutzung zu untersagen.
    In besonders schweren Fällen kann die weitere Benutzung untersagt bzw. der Bescheid über die Nutzung der Halle durch die Gemeinde Schönefeld zurück genommen werden.

§ 5
Benutzung

  1. Die Antragsteller erhalten erst mit dem schriftlichen Bescheid und nach Entrichtung der Gebühren das Recht zur Benutzung der jeweils beantragten Sporthalle.
  2. Die Sporthallen dürfen nur während der genehmigten Zeit benutzt werden.
  3. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn die Sporthallen nachträglich für gemeindliche Zwecke benötigt werden. Bereits gezahlte Gebühren werden zurückerstattet. Schadenersatzansprüche gegen die Gemeinde werden ausgeschlossen.
  4. Das Betreten und die Benutzung der Hallen ist nur Arbeitsgemeinschaften, Trainings- bzw. Übungsgruppen und sonstigen Benutzern, unter der Leitung der eingewiesenen Verantwortlichen im Alter über 18 Jahren erlaubt.
  5. Durch die verantwortlichen Übungsleiter bzw. Antragsteller sind die ordnungsgemäßen Übernahmen und Übergaben der Sporthallen, Umkleideräume sowie der Sanitäranlagen in Hallenbüchern zu dokumentieren. Erkannte Mängel oder Schäden sind sofort einzutragen. Bei nicht erfolgter Übergabe werden die Schäden dem letzten Benutzer angelastet.
  6. Schuleigene bzw. gemeindeeigene Geräte stehen den Benutzern auf Antrag zur Verfügung. Diese werden von den Hallenwarten vor Nutzungsbeginn herausgegeben und nach Nutzungsende entgegengenommen.
  7. Die Ausgabe der Geräte wird in den Hallenbüchern dokumentiert. Bei Beschädigungen werden die Benutzer zum Ersatz verpflichtet.
  8. Die Aufbewahrung von Sportgeräten ist nur in Ausnahmefällen auf Antrag und gegen eine Gebühr möglich. Ein Stellplatz wird zugewiesen. Die Benutzer verpflichten sich, die Geräte ausreichend zu sichern. Eine Haftung der Gemeinde ist ausgeschlossen.
  9. Das Betreten der Sporthallen zu Trainings-/Übungszwecken bzw. bei Wettkämpfen, ist nur mit abriebfesten Hallensportschuhen gestattet, die vorher nicht als Straßenschuhe getragen wurden.
  10. Das Fußballspielen ist nur mit Hallenfußbällen gestattet.
  11. Das Rauchen und das Trinken von Alkohol sind in den Sporthallen verboten. Für die Mehrzweckhalle Ortsteil Großziethen und für die Begegnungsstätte Ortsteil Waßmannsdorf können für Veranstaltungen bezüglich des Alkoholverbotes Ausnahmen beantragt werden.
  12. Die Benutzer sind für die Einhaltung der allgemeinen Hygiene- und Sicherheitsvorschriften, unter Beachtung der jeweiligen Gegebenheiten, insbesondere der Brandschutzbestimmungen verantwortlich.

§ 6
Schlüsselvergabe

  1. Es können Schlüssel an die Benutzer der Sportstätten übergeben werden.
  2. Übergebene Schlüssel werden gegen Unterschrift ausgehändigt. Sie sind sorgfältig aufzubewahren.
  3. Jeder Benutzer, der einen Schlüssel erhält, haftet persönlich für die gesamte Schließanlage.
  4. Es ist verboten, erhaltene Schlüssel nachzumachen bzw. an Dritte weiterzugeben.
  5. Bei Zuwiderhandlungen werden die Benutzungszeiten für die jeweiligen Benutzer gestrichen und die Schlüssel eingezogen.

§ 7
Versicherung

  1. Die Benutzer verpflichten sich, die Gemeinde Schönefeld von Regressansprüchen jeder Art freizustellen, die wegen Schäden aus Anlass der Benutzung von dritten Personen gestellt werden.
  2. Die Benutzer haften der Gemeinde Schönefeld für Beschädigungen, die durch sie oder andere Personen verursacht werden. Die entsprechenden Haftungsansprüche sind durch die Benutzer zu tragen.

§ 8
Gebühren

  1. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der nachfolgenden Gebührentabelle.
  2. Bei Vornahme mehrerer gebührenpflichtiger Nutzungen nebeneinander, wird für jede Nutzung eine gesonderte Gebühr erhoben.

§ 9
Fälligkeit der Gebühren

  1. Die Gebühren werden mit Gebührenbescheid erhoben.
  2. Sie sind fällig mit der Bekanntgabe an den Gebührenschuldner, spätestens zu dem im Gebührenbescheid genannten Fälligkeitstermin.
  3. Die Gebührenzahlung erfolgt grundsätzlich bargeldlos über eine Einzugsermächtigung oder Überweisung (Selbsteinzahlung) unter der Angabe der hierfür erforderlichen Daten.
  4. Nicht gezahlte Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

§ 10
Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner sind die Benutzer, die eine kommunale Sportstätte in Anspruch nehmen.
  2. Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 11
Gebührentabelle

  1. Für die Benutzung der Sporthallen werden im Einzelnen folgende Gebühren erhoben:

    Mehrzweckhalle Großziethen
    BenutzungsartBenutzerBenutzungseinheitBenutzungsgebühr in €
    Gesamte Spielfläche ortsansässige Vereine je Stunde 15,00
      Fremdnutzung je Stunde 30,00
      Nachtzuschlag nach 22:00 Uhr   50,00
    Halbe Spielfläche ortsansässige Vereine je Stunde 7,50
      Fremdnutzung je Stunde 15,00
      Nachtzuschlag nach 22:00 Uhr   25,00
    Mehrzweckraum ortsansässige Vereine je Stunde 3,00
      Fremdnutzung je Stunde 5,00
      Nachtzuschlag nach 22:00 Uhr   20,00
    Tribüne ortsansässige gemeinnützige Vereine je Tag 50,00
      ortsansässige Vereine je Tag 75,00
      Fremdnutzung je Tag 100,00
    Beschallungsanlage ortsansässige gemeinnützige Vereine je Tag 7,00
      ortsansässige Vereine je Tag 9,00
      Fremdnutzung je Tag 15,00
    Bühne ortsansässige gemeinnützige Vereine je Tag Eigenaufbau 60,00
    Fremdaufbau 75,00
      ortsansässige Vereine je Tag Eigenaufbau 65,00
    Framdaufbau 80,00
      Fremdnutzung je Tag Eigenaufbau 75,00
    Fremdaufbau 90,00
    Zweiter Sportboden ortsansässige gemeinnützige Vereine je Tag halbe Fläche 100,00
      ortsansässige Vereine je Tag halbe Fläche 120,00
      Fremdnutzung je Tag halbe Fläche 150,00
    Stühle ortsansässige gemeinnützige Vereine je Stuhl Eigenaufbau 0,30
    Fremdaufbau 0,50
      ortsansässige Vereine je Stuhl Eigenaufbau 0,50
    Fremdaufbau 0,70
      Fremdnutzung je Stuhl Eigenaufbau 0,60
    Fremdaufbau 0,80
    Tische ortsansässige gemeinnützige Vereine je Tisch Eigenaufbau 1,00
    Fremdaufbau 1,20
      ortsansässige Vereine je Tisch Eigenaufbau 1,20
    Fremdaufbau 1,40
      Fremdnutzung je Tisch Eigenaufbau 1,40
    Fremdaufbau 1,60

    Sporthalle der Oberschule Schönefeld
    BenutzungsartBenutzerBenutzungseinheitBenutzungsgebühr in €
    Spielfläche ortsansässige Vereine je Stunde 8,00
      Fremdnutzung je Stunde 10,00
      Nachtzuschlag nach 22:00 Uhr   30,00

    Sporthalle der Astrid-Lindgren-Grundschule Schönefeld
    BenutzungsartBenutzerBenutzungseinheitBenutzungsgebühr in €
    Spielfläche ortsansässige Vereine je Stunde halbe Fläche 7,50
    gesamte Fläche 15,00
      Fremdnutzung je Stunde halbe Fläche 10,00
    gesamte Fläche 20,00
      Nachtzuschlag nach 22:00 Uhr   50,00

    Begegnungsstätte Waßmannsdorf
    BenutzungsartBenutzerBenutzungseinheitBenutzungsgebühr in €
    Spielfläche ortsansässige Vereine je Stunde 8,00
      Fremdnutzung je Stunde 10,00
      Nachtzuschlag nach 22:00 Uhr   40,00
    Gymnastikraum mit Küchennutzung ortsansässige Vereine je Stunde 4,00
      Fremdnutzung je Stunde 5,00
      Nachtzuschlag nach 22:00 Uhr   15,00
    Stühle ortsansässige gemeinnützige Vereine je Stuhl Eigenaufbau 0,30
    Fremdaufbau 0,50
      ortsansässige Vereine je Stuhl Eigenaufbau 0,50
    Fremdaufbau 0,70
      Fremdnutzung je Stuhl Eigenaufbau 0,60
    Fremdaufbau 0,80
    Tische ortsansässige gemeinnützige Vereine je Tisch Eigenaufbau 1,00
    Fremdaufbau 1,20
      ortsansässige Vereine je Tisch Eigenaufbau 1,20
    Fremdaufbau 1,40
      Fremdnutzung je Tisch Eigenaufbau 1,40
    Fremdaufbau 1,60
  2. Die Nutzung des Mobiliars außerhalb der Sporthallen ist nicht gestattet.
  3. Für die Aufbewahrung von Sportgeräten werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
    je in Anspruch genommener m² monatlich 7,00 €
  4. Mit diesen Gebühren sind die Kosten für die Benutzung der Sporthallen, die Betriebskosten sowie die personellen Aufwendungen der Gemeinde Schönefeld abgegolten.
  5. Bei Überziehung der festgesetzten Nutzungszeiten laut Bescheid, wird eine Pauschale in Höhe von 15,00 € je angefangene Stunde fällig.

§ 12
Gebührenbefreiung

  1. Die Sporthallen der Gemeinde Schönefeld sind für Lehr- und Übungszwecke gebührenfrei für:

    1. kommunale Schulen der Gemeinde Schönefeld
    2. sonstige kommunale Einrichtungen der Gemeinde Schönefeld
    3. Vereine, die die Halle für den Breitensport oder andere sportliche Zwecke
      nutzen und deren Mitglieder mehrheitlich Einwohner der Gemeinde Schönefeld sind
    4. sonstige Veranstaltungen der Gemeinde.

§ 13
Gebührenfestsetzung

Die Festsetzung der Gebühren erfolgt mit gesondertem Gebührenbescheid.

§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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