Satzung der Gemeinde Schönefeld für die Inanspruchnahme von kommunalen Kinderbetreuungsleistungen in Kindertagesstätten, Tagespflegestellen und anderen Angeboten sowie über die Erhebung von Elternbeiträgen (Kitasatzung)
Präambel
Gemäß §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174) in der jeweils geltenden Fassung, des § 90 des VIII. Buches des Sozialgesetzbuchs – Kinder und Jugendhilfe – 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) in der jeweils geltenden Fassung und des § 17 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) vom 27. Juni 2004 (GVBl. I S. 384) in der jeweils geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönefeld in ihrer Sitzung am 14.12.2011 mit Beschluss Nr. 81/2011 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Für die Nutzung der kommunalen Kindertagesstätten, Tagespflegestellen sowie bedarfserfüllender Angebote haben die Personensorgeberechtigten gemäß § 17 KitaG Elternbeiträge zu entrichten. Diese werden nach dem Elterneinkommen, der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder die im Haushalt leben, dem Alter des zu betreuenden Kindes sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang gestaffelt.
(2) Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines kommunalen Kindertages-Betreuungsangebotes ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit der Gemeinde Schönefeld.
(3) Der Elternbeitrag wird von der Gemeinde Schönefeld als Gebühr erhoben.
Zu diesem Zweck werden die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie sonstige notwendige Daten der Personensorgeberechtigten erhoben, gespeichert und verarbeitet. Die Daten werden nicht an Dritte weiter gegeben.
(4) Bedarfserfüllend können für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und für Kinder im Grundschulalter auch Spielkreise, integrierte Ganztagsangebote von Schule und Kindertagesbetreuung oder andere Angebote sein, wenn sie der familiären Situation der Kinder Rechnung tragen und die Aufgaben und Ziele des § 3 KitaG gewährleisten.
§ 2
Aufnahme von Kindern
Aufnahme finden in den Kindertagesstätten, den Tagespflegestellen und in den bedarfserfüllenden Angeboten der Gemeinde Schönefeld:
(1) Kinder von 0 Jahren bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, wenn die familiäre Situation des Kindes, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf dies erforderlich macht und der Rechtsanspruch nachgewiesen ist.
(2) Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum 31.07. des Jahres, in dem das Kind eingeschult wird.
(3) Kinder ab dem 01.08. des Jahres, in dem das Kind eingeschult wird bis zum 31.07. des Jahres in dem das Kind in die 5. Schuljahrgangsstufe versetzt wird.
(4) Kinder ab dem 01.08. des Jahres in dem das Kind in die 5. Schuljahrgangsstufe versetzt wird, wenn die familiäre Situation des Kindes, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf dies erforderlich macht und der Rechtsanspruch nachgewiesen ist.
§ 3
Entstehung der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der vertraglich vereinbarten Inanspruchnahme eines Kindertagesbetreuungsangebotes und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet.
(2) Das Inkrafttreten des Betreuungsvertrages oder die Änderung der Betreuungszeit wird für die Berechnung der Gebühr i.d.R. zum 1. eines Monats wirksam.
Sofern das Inkrafttreten des Betreuungsvertrages oder die Änderung der Betreuungszeit nach dem 15. des Monats eintritt, beginnt die Gebührenpflicht bzw. die veränderte Gebührenpflicht zum 1. des Folgemonats.
(3) Die Gebühr für Kinder im Alter von 0 Jahren bis zum vollendeten 3. Lebensjahr wird bis einschließlich des Monats berechnet, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet. Die Änderung der Gebühr wird ab dem 1. des Folgemonats nach Vollendung des 3. Lebensjahres wirksam.
Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob das Kind bereits vor Vollendung des 3. Lebensjahres in einer Kindergartengruppe betreut wird.
(4) Bei entschuldigter Abwesenheit des Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von bis zu 8 Wochen bleibt der Anspruch auf den Betreuungsplatz für diesen Zeitraum erhalten. Die Gebührenpflicht bleibt unberührt.
Fehlt ein Kind 4 Wochen unentschuldigt, kündigt die Gemeinde Schönefeld den Betreuungsvertrag zum Monatsende. Die Gebührenpflicht bleibt für diesen Zeitraum unberührt.
(5) Die Gebührenschuldner und die Gemeinde Schönefeld können den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist kommt es auf den Tag des Eingangs der Kündigung an.
Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird die Kündigung durch die Gemeinde Schönefeld ausgesprochen, ist sie zu begründen.
Die Gemeinde Schönefeld kann den Vertrag außerordentlich zum Monatsende kündigen und das Kind vom Besuch der Kindertagesstätte ausschließen, wenn die Gebührenschuldner trotz Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen nicht bis zum 25. des Monats nachgekommen sind. Das Gleiche trifft zu, wenn die Personensorgeberechtigten die im Betreuungsvertrag oder der Hausordnung enthaltenen Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen wiederholt nicht beachten.
(6) Besuchen Kinder wegen einzelner Schließtage, wegen zusammenhängender Schließzeiten oder aus anderen Gründen nicht die Einrichtung, so bleiben die Elterngebühren unberührt. Die Gebühren werden für das Vorhalten und nicht für die Inanspruchnahme des Platzes erhoben.
Kinder haben gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (BGBl. 1992 II S. 121) ein Recht auf Urlaub in der Familie. Die Gemeinde Schönefeld bietet den Eltern während einzelner Schließtage oder während zusammenhängender Schließzeiten auf begründeten Antrag eine Ersatzbetreuung in einer anderen Einrichtung innerhalb der Gemeinde Schönefeld an. Die Gebühren bleiben davon unberührt.
(7) Die Erhebung des Essengeldes ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Für die Tagesmütter/-väter der Gemeinde Schönefeld wird Essengeld im Rahmen einer Pauschale durch die Verwaltung erhoben.
§ 4
Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr wird für ein Kalenderjahr durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Gebühr wird jeweils am 5. eines Monats mit einem Zwölftel des Jahresbetrages fällig. Bei der Ermittlung der gebührenpflichtigen Monate ist § 3 Abs. 1 und 2 zu beachten.
(2) Die Gebühr hat auf ein von der Gemeinde Schönefeld zu benennendes Konto einzugehen. Die Gebührenzahlung erfolgt vorzugsweise bargeldlos durch Einzugsermächtigung oder durch Überweisung (Selbsteinzahlung) unter der Angabe der hierfür erforderlichen Daten.
(3) Nicht gezahlte Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.
Gemäß Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg vom 18.12.1991 (GVBl. S. 661) werden beim Mahnverfahren Mahngebühren erhoben.
§ 5
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtige sind die Personensorgeberechtigten, auf deren Veranlassung das Kind eine kommunale Kindertagesbetreuung in Anspruch nimmt.
(2) Personensorgeberechtigt ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. Dies können die in gemeinsamer Ehe lebenden oder unverheirateten Elternteile allein oder gemeinsam oder der/die den Minderjährigen Annehmende /-n (sogenannte Adoptiveltern) sein.
(3) Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzung von Absatz 1, so haften sie als Gesamtpflichtige.
(4) Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zu Grunde gelegt, sofern sie Eltern des Kindes sind. Dabei kommt es nach § 17 Abs. 2 KitaG nicht darauf an, dass beide Eltern personensorgeberechtigt für das Kind sind.
§ 6
Elterngebühren
Anlage 1 - Kinder gemäß § 2 Ziffer 1
Anlage 2 - Kinder gemäß § 2 Ziffer 2
Anlage 3 - Kinder gemäß § 2 Ziffer 3 und 4
(2) In der Gebührenhöhe ist die Betreuungszeit berücksichtigt. Es stehen folgende Betreuungszeiten innerhalb der Öffnungszeit der Einrichtung an den Wochentagen Montag bis Freitag zur Verfügung (sofern sie nicht auf einen gesetzlichen Feiertag fallen oder ein einzelner Schließtag bzw. zusammenhängende Schließzeiten sind):
• für Kinder gemäß § 2 Ziffer 1 und 2:
bis einschließlich 20 Wochenstunden
- bis einschließlich 30 Wochenstunden (Regelbetreuungszeit)
- bis einschließlich 40 Wochenstunden
- über 40 Wochenstunden
• für Kinder gemäß § 2 Ziffer 3 und 4:
- bis einschließlich 10 Wochenstunden (ausschließlich für Kinder an der Ganztagsschule „Paul Maar“ im OT Großziethen)
- bis einschließlich 15 Wochenstunden
- bis einschließlich 20 Wochenstunden (Regelbetreuungszeit)
- bis einschließlich 30 Wochenstunden
- über 30 Wochenstunden
Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf die Wochentage Montag-Freitag, so verringert sich die Betreuungszeit um jeweils 20 %.
Die Gebühren bleiben davon unberührt.
(3) Die Gebühren werden entsprechend der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder, sofern diese in der Familie leben, ermäßigt. Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB).
Die Gebühren für Familien mit mehr als einem unterhaltsberechtigten Kind ermäßigen sich gegenüber den Anlagen 1 bis 3 bei jedem weiteren unterhaltsberechtigten Kind um 10% gegenüber dem Wert, der für eine Familie mit einem unterhaltsberechtigten Kind gilt. Familien mit 5 oder mehr unterhaltsberechtigten Kindern sind von den Gebühren frei gestellt.
§ 7
Ferienbetreuung und Betreuung an unterrichtsfreien Tagen bei Kindern
gemäß § 2 Ziffer 3 und 4
(1) Die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit besteht auch für die Ferienzeit.
(2) In den Ferien sowie an den schulfreien Tagen ist im Hort eine Ganztagsbetreuung möglich, wenn eine entsprechende Ferienbetreuung beantragt wurde. Der Antrag mit dem Bedarfsnachweis auf Ferienbetreuung ist 4 Wochen vor Ferienbeginn einzureichen. Die Abrechnung der in Anspruch genommenen Ferienzeiten erfolgt am Anfang des Folgejahres.
Kosten Ferienbetreuung – Berechnungsskala:
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Betreuungszeit zusätzlich zur vertraglich vereinbarten Betreuungszeit
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Pauschalbetrag wöchentlich |
| wöchentlich bis unter 20 Stunden | 10,50 € |
| wöchentlich 20 Stunden | 12,00 € |
| wöchentlich bis 25 Stunden | 15,00 € |
| wöchentlich bis 30 Stunden | 18,00 € |
| wöchentlich bis 35 Stunden | 21,00 € |
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wöchentlich bis 40 Stunden
|
24,00 € |
§ 8
Einkommensermittlung
(1) Grundlage für die Ermittlung der Gebühren bildet das Jahreseinkommen der Gebührenpflichtigen vom vorangegangenen Kalenderjahr.
(2) Das Einkommen setzt sich zusammen aus den positiven Einkünften gemäß Buchstabe a) unter Abzug der unter Buchstabe b) genannten Positionen.
a) Einkommensbestandteile sind z.B.:
- Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit (auch Einkommen aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen und alle Einkommensarten und einkommensgleichen Vorteile, die der Arbeitgeber gewährt sowie Jahressonderzahlungen oder andere nicht monatlich gezahlte Leistungen)
- Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung, der Bilanz bzw. der Einnahme-Ausgabe-Überschussrechnung bei selbstständiger Arbeit (alternativ Betriebsabrechnungsbogen oder Bescheinigung des Steuerberaters/Wirtschafts-prüfers) aller Firmen und bei Firmenbeteiligungen (bei Selbständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, wird bis zum Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides von einer Einkommensschätzung oder dem Businessplan ausgegangen, für die die entsprechenden Unterlagen vorzulegen sind)
- Unterhaltsleistungen an die Gebührenpflichtigen oder an das Kind
- Renten der Gebührenpflichtigen (z. B. Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung)
- Einkommen nach dem SGB III (Arbeitsförderung) wie: Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Insolvenzgeld)
- Wohngeld
- sonstige Leistungen nach anderen Sozialgesetzen, wie Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Wohngeld, Übergangsgeld, Leistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Wehrgesetz oder anderen sozialen Gesetzen
- Leistungen nach dem BAföG (jedoch nicht die Leistungen
nach dem BAföG für die Kinder der Personensorgeberechtigten/Eltern) - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- das Elterngeld gehört zu dem positiven Einkommen, soweit es einen Freibetrag in Höhe von 300,00 € überschreitet
- keine Einkommen im Sinne dieser Satzung sind:
1. Kindergeld
2. einmalige Abfindungen
3. Einkommen weiterer Kinder im Haushalt der Beitragspflichtigen, insbesondere Unterhaltsbeiträge, Renten oder sonstige Leistungen
4. Pflegegeld wegen Behinderung.
b) Abzugspositionen sind z.B.:
-
Lohn- bzw. Einkommenssteuer
-
Solidaritätszuschlag
-
Kirchensteuer
-
Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (private Sozialversicherungen werden in Höhe der nachgewiesenen Beiträge anerkannt, jedoch maximal bis zur Höhe der gesetzlichen Versicherung)
-
gesetzliche oder gerichtlich festgestellte Unterhalts-leistungen der Gebührenverpflichteten an nicht in der Familie lebende Personen
-
Beträge des zurückzahlungsfähigen Teils von früheren BAföG-Leistungen, sofern der Nachweis der Rückzahlung erbracht wird
-
Werbungskosten in Höhe der jeweils geltenden Pauschbeträge (übersteigen die Werbungskosten die Höhe der jeweils geltenden Pauschbeträge, so sind die Gebührenpflichtigen berechtigt, unter Vorlage des Einkommensteuerbescheides rückwirkend höhere Werbungskosten geltend zu machen)
-
Steuervergünstigungen lt. Einkommenssteuergesetz (mit Ausnahme der Werbungskostenpauschale) werden bei der Gebührenermittlung nicht berücksichtigt
Das Einkommenssteuergesetz findet für die Berechnung der Gebühr keine Anwendung.
(3) Die erstmalige Prüfung der Einkommensunterlagen erfolgt im Aufnahmeverfahren durch die Gemeinde Schönefeld. Die Einkommenserklärung ist mindestens einmal jährlich zu aktualisieren.
Erfolgt kein Nachweis zum im jährlichen Elternbrief angegebenen Termin bzw. sind die Nachweise unvollständig, wird die höchste Gebühr festgesetzt.
(4) Hat sich das Einkommen des laufenden Kalenderjahres der Eltern nachweislich gegenüber dem vergangenen Kalenderjahr geändert, so kann seitens der Gebührenpflichtigen ein Antrag auf Neuberechnung der Gebühren und vorläufige angepasste Festsetzung bei der Gemeinde Schönefeld gestellt werden. Bei Versäumnis des Antrags wird eine Rückverrechnung nicht mehr gewährt. Eine Neuberechnung beginnt mit dem nachgewiesenen Zeitpunkt der Veränderung im laufenden Kalenderjahr. Kann kein Zeitpunkt nachgewiesen werden, beginnt die Neuberechnung mit der Antragstellung.
Bei der Neuberechnung werden das Einkommen des vergangenen Kalenderjahres und des laufenden Kalenderjahres gegenübergestellt. Eine Berücksichtigung des Einkommens des laufenden Jahres erfolgt jedoch nur, wenn aufgrund der Verringerung des Einkommens eine andere Einkommensstufe laut Berechnungstabelle zu Grunde gelegt werden muss.
(5) Bei Trennung der Gebührenpflichtigen wird ab dem 1. des Folgemonats nach Vorlage eines Nachweises über die Trennung nur noch das aktuelle Einkommen des Personensorgeberechtigten, in dessen Haushalt das Kind lebt, herangezogen.
(6) Für Kinder aus Pflegefamilien und Heimen (§§ 33, 34 SGB VIII) werden die Elterngebühren gemäß § 17 Abs. 1 S. 3 KitaG vom zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe in Höhe des Durchschnitts der Elterngebühren des Trägers übernommen.
§ 9
Gastkinder
(1) Eine Aufnahme als Gastkind ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Elterngebühren/ Pauschalbetrag unabhängig vom Einkommen, bei einem Rechtsanspruch für eine Regelbetreuungszeit von täglich 6 Stunden (Krippe/Kiga) und 4 Stunden (Hort):
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Vorraussetzung
|
Krippe | Kiga | Hort |
| Aufenthalt bei Großeltern, Erkrankung der Eltern, Dienstreise |
14,00 € /Tag | 12,00 € /Tag | 11,00 € /Tag |
| Stunden- oder tageweise Betreuung für Arbeitssuchende | 14,00 € /Tag | 12,00 € /Tag | 11,00 € /Tag |
| Pflege von sozialen Kontakten zum Wohle des Kindes (max. bis zu 6 Stunden pro Woche) |
14,00 € /Tag | 12,00 € /Tag | 11,00 € /Tag |
| Ferienbetreuung für Kinder im Hortalter, die keinen Hortvertrag haben | entfällt | entfällt | 11,00 € /Tag |
Elterngebühren/ Pauschalbetrag unabhängig vom Einkommen, bei fehlendem Rechtsanspruch für eine Regelbetreuungszeit von täglich 6 Stunden (Krippe/Kiga) und 4 Stunden (Hort):
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Vorraussetzung
|
Krippe | Kiga | Hort |
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Aufenthalt bei Großeltern,
Erkrankung der Eltern,
Dienstreise
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14,00 € + 20,00 € Kostenpau-schale /Tag |
12,00 € + 20,00 € Kostenpau-schale /Tag |
11,00 € + 20,00 € Kostenpau-schale /Tag |
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Stunden- oder tageweise Betreuung für Arbeitssuchende
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14,00 € + 20,00 € Kostenpau-schale /Tag |
12,00 € + 20,00 € Kostenpau- schale /Tag |
11,00 € + 20,00 € Kostenpau-schale /Tag |
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Pflege von sozialen Kontakten zum Wohle des Kindes (max. bis zu 6 Stunden pro Woche)
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14,00 € + 20,00 € Kostenpau-schale /Tag |
12,00 € + 20,00 € Kostenpau- schale /Tag |
11,00 € + 20,00 € Kostenpau-schale /Tag |
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Ferienbetreuung für Kinder im Hortalter, die keinen Hortvertrag haben
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entfällt | entfällt | 11,00 € + 20,00 € Kostenpau-schale /Tag |
(2) Die Betreuung eines Gastkindes für die Ferienbetreuung oder für die Pflege von sozialen Kontakten zum Wohle des Kindes muss vor Aufnahme schriftlich in der Gemeinde Schönefeld beantragt werden. Der Antrag muss alle notwendigen Angaben zum Kind und den Zeitraum der Betreuung beinhalten.
(3) Die Betreuungsgebühr und die Kostenpauschale (bei fehlendem Rechtsanspruch) werden am Tag des Vertragsabschlusses durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind als Vorauskasse zu entrichten.
(4) Eine zeitweilige Aufnahme von Gastkindern wird für Krippen- und Kindergartenkinder bis zu 6 Wochen im Jahr ermöglicht. Eine zeitweilige Aufnahme von Gastkindern wird für Hortkinder bis zu 12 Wochen im Jahr ermöglicht.
§ 10
Sonstige Vereinbarung
(1) Muss ein Kind durch Versäumnis der Personensorgeberechtigten über die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit hinaus weiter in der Kindertagesstätte, der Tagespflege oder in anderen bedarfsgerechten Angeboten betreut werden, ist für jede angefangene Stunde, unabhängig vom Nettoeinkommen, eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 15 € zu entrichten.
(2) Muss ein Kind durch Versäumnis der Personensorgeberechtigten über die tägliche Öffnungszeit hinaus weiter in der Kindertagesstätte, der Tagespflege oder in anderen bedarfsgerechten Angeboten betreut werden, ist für jede angefangene Stunde, unabhängig vom Nettoeinkommen, eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 30 € zu entrichten.
(3) Die Bescheide über die Gebühren erhalten der bzw. die Gebührenpflichtigen von der Gemeinde Schönefeld.
§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kita-Satzung in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung außer Kraft.
Schönefeld den 20.12.2011
Dr. U. Haase
Bürgermeister
Anlage 1
Kinder bis zum vollendeten 3 Lebensjahr
| Einkommen | monatlicher Elternbeitrag Krippe |
|
Jahresnetto
|
bis 20 Std. | bis 30 Std. | bis 40 Std. | über 40 Std. |
| 0 bis 12000 € | 12 | 18 | 24 | 30 |
| 12001 bis 15000 € | 22 | 28 | 35 | 42 |
| 15001 bis 18000 € | 31 | 38 | 45 | 53 |
| 18001 bis 21000 € | 41 | 47 | 56 | 65 |
| 21001 bis 24000 € | 65 | 72 | 83 | 94 |
| 24001 bis 27000 € | 86 | 94 | 106 | 119 |
| 27001 bis 30000 € | 105 | 113 | 126 | 142 |
| 30001 bis 33000 € | 121 | 129 | 144 | 161 |
| 33001 bis 36000 € | 135 | 144 | 159 | 178 |
| 36001 bis 39000 € | 147 | 156 | 173 | 192 |
| 39001 bis 42000 € | 158 | 167 | 185 | 205 |
| 42001 bis 45000 € | 168 | 177 | 195 | 217 |
| 45001 bis 48000 € | 176 | 186 | 205 | 227 |
| 48001 bis 51000 € | 184 | 193 | 213 |
236
|
| mehr als 51000 € | 190 | 200 | 220 |
244
|
Anlage 2
Kinder vom 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt
| Einkommen | monatlicher Elternbeitrag Kindergarten |
|
Jahresnetto
|
bis 20 Std. | bis 30 Std. | bis 40 Std. | über 40 Std. |
| 0 bis 12000 € | 12 | 18 | 24 | 30 |
| 12001 bis 15000 € | 20 | 26 | 33 | 39 |
| 15001 bis 18000 € | 29 | 34 | 41 | 48 |
| 18001 bis 21000 € | 37 | 43 | 50 | 58 |
| 21001 bis 24000 € | 58 | 63 | 72 | 81 |
| 24001 bis 27000 € | 76 | 81 | 91 | 101 |
| 27001 bis 30000 € | 92 | 97 | 108 | 119 |
| 30001 bis 33000 € | 106 | 111 | 122 | 134 |
| 33001 bis 36000 € | 118 | 123 | 135 | 148 |
| 36001 bis 39000 € | 128 | 133 | 146 | 160 |
| 39001 bis 42000 € | 138 | 142 | 156 | 170 |
| 42001 bis 45000 € | 146 | 150 | 164 | 179 |
| 45001 bis 48000 € | 153 | 158 | 172 | 187 |
| 48001 bis 51000 € | 159 | 164 | 179 |
195
|
| mehr als 51000 € | 165 | 170 | 185 |
201
|
Anlage 3
Kinder im Grundschulalter
| Einkommen | monatlicher Elternbeitrag Hort |
|
Jahresnetto
|
bis 10 Std. | bis 15 Std. | bis 20 Std. | bis 30 Std. | über 30 Std. |
| 0 bis 12000 € | 6 | 9 | 12 | 15 | 18 |
| 12001 bis 15000 € | 8 | 11 | 15 | 19 | 22 |
| 15001 bis 18000 € | 10 | 14 | 18 | 22 | 26 |
| 18001 bis 21000 € | 12 | 16 | 21 | 26 | 30 |
| 21001 bis 24000 € | 17 | 22 | 29 | 35 | 41 |
| 24001 bis 27000 € | 21 | 28 | 35 | 43 | 50 |
| 27001 bis 30000 € | 25 | 32 | 41 | 50 | 57 |
| 30001 bis 33000 € | 28 | 36 | 46 | 56 | 64 |
| 33001 bis 36000 € | 31 | 40 | 50 | 62 | 70 |
| 36001 bis 39000 € | 33 | 43 | 54 | 66 | 75 |
| 39001 bis 42000 € | 35 | 45 | 58 | 70 | 80 |
| 42001 bis 45000 € | 37 | 48 | 61 | 74 | 84 |
| 45001 bis 48000 € | 39 | 50 | 63 | 77 | 88 |
| 48001 bis 51000 € | 40 | 52 | 66 | 80 |
91
|
| mehr als 51000 € | 42 | 54 | 68 | 83 |
94
|


