Satzung über örtliche Bauvorschriften für Kinderspielplätze in der Gemeinde Schönefeld
- Präambel
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Arten von Kinderspielplätzen
- § 3 Pflicht zur Errichtung und Instandsetzung von Kinderspielplätzen
- § 4 Anforderungen Größe, Ausstattung und sichere Benutzbarkeit von Kinderspielplätzen
- § 5 Lage der Spielplätze
- § 6 Verzicht auf die Herstellung von Kinderspielplätzen
- § 7 Ordnungswidrigkeiten
- § 8 Vorrang von planungsrechtlichen Satzungen und örtlichen Bauvorschriften
- § 9 In-Kraft-Treten
Präambel
Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GBl. I S. 286) in der jeweils geltenden Fassung und der §§ 7 Abs. 3 und 81 Absatz 3 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom 16. Juli 2003 (GBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönefeld in ihrer Sitzung am 29. September 2010 mit Beschluss Nummer 67/2010 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
- Die Satzung gilt für Kinderspielplätze, die nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BbgBO bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen als Einzelanlagen auf dem Baugrundstück zu schaffen sind oder als Gemeinschaftsanlagen in unmittelbarer Nähe des Grundstückes geschaffen werden.
- Die Satzung findet auch Anwendung, sofern bei bestehenden Gebäuden Kinderspielplätze wegen der Gesundheit und des Schutzes der Kinder erforderlich sind. Die Gemeinde kann die nachträgliche Anlegung von Kinderspielplätzen insbesondere anordnen, wenn in der näheren Umgebung geeignete Kinderspielplätze nicht vorhanden sind und das Grundstück nach seinen Gegebenheiten für die Anlegungen von Kinderspielplätzen geeignet ist. Dabei können die Anforderungen an Größe und Ausstattung der Anlagen (§ 4 dieser Satzung) unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ermäßigt werden.
- Die Satzung gilt im gesamten Gemeindegebiet.
§ 2
Arten von Kinderspielplätzen
Kinderspielplätze werden errichtet als
1. Spielflächen für Kleinkinder bis 5 Jahre,
2. Spielplätze für Kinder von sechs bis 12 Jahren.
§ 3
Pflicht zur Errichtung und Instandsetzung von Kinderspielplätzen
- Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen ist durch den Bauherrn auf dem Baugrundstück ein Kinderspielplatz mit Spielfläche und Spielplatz nach den Bestimmungen dieser Satzung herzustellen.
- Kinderspielplätze, ihre Zugänge und Einrichtungen sind durch den Eigentümer regelmäßig zu pflegen, zu unterhalten und auf Ihre Verkehrssicherheit zu überprüfen.
- Der Spielsand ist mindestens einmal jährlich auszuwechseln oder mechanisch zu reinigen. Bei starker Verschmutzung ist der Sand häufiger auszuwechseln oder zu reinigen.
- Schadhafte Spielgeräte und Spielflächen sind unverzüglich in einen dieser Satzung entsprechenden ordnungsgemäßen Zustand zu bringen und gegebenenfalls zu erneuern.
- Spielplätze bzw. Einrichtungsgegenstände auf diesen dürfen nur mit Zustimmung der Unteren Bauaufsicht und nach Beteiligung der Gemeinde ganz oder teilweise beseitigt werden. Ausgenommen hiervon ist der gleichwertige Ersatz von Spielgeräten oder anderen Einrichtungsgegenständen.
§ 4
Anforderungen Größe, Ausstattung und sichere Benutzbarkeit von Kinderspielplätzen
- Die Größe und Ausstattung eines Kinderspielplatzes richtet sind nach der Art, Zahl und Größe der Wohnungen auf dem Grundstück. Die Größe der nutzbaren Spielfläche (ohne Rahmenbepflanzung) der Kinderspielplätze ist wie folgt zu bemessen:
1. Spielfläche: 1 m² je Bewohner, mindestens 25 m²
2. Spielplätze: 1 m² je Bewohner, mindestens 40 m²
Für die Bemessung ist pro Aufenthaltsraum der Wohnung ein Bewohner zu Grunde zu legen. Die nutzbare Mindestgröße der Spielfläche (Nettospielfläche) darf nicht durch Bepflanzungen, sonstige der räumlichen Gliederung dienende Einrichtungen oder Einfriedungen eingeschränkt werden. - Bei Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen erhöht sich die Mindestgröße der nutzbaren Spielfläche für jede weitere Wohnung um 5 m². Darüber hinaus sind, soweit vorhanden, 50 v.H. der Rasenflächen als Spielfläche zur Verfügung zu stellen.
- Kinderspielplätze sind mit ortsfesten Sitzgelegenheiten für mindestens drei Aufsichtspersonen auszustatten. Bei Spielplätzen für mehr als sechs Wohnungen ist für je vier weitere Wohnungen eine zusätzliche Sitzgelegenheit zu schaffen.
- Bei der Planung und Errichtung der Kinderspielplätze sowie bei der Ausstattung mit und Anordnungen und Aufstellung von Spielgeräten sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die DIN Reihe EN 1176 (Spielplatzgeräte), die DIN 1177 (stoßdämpfende Spielplatzböden), die DIN 33942 (Barrierefreie Spielplatzgeräte), die DIN 18042-1 (Barrierefreies Bauen), die DIN 18034 (Spielplätze und Freiräume zum Spielen) sowie für Skate-Einrichtungen die DIN 33943 in der jeweils gültigen Fassung, zu beachten.
- Die Spielgeräte sind durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen abzunehmen, sie müssen eine GS-Kennzeichnung (geprüfte Sicherheit) tragen. Das Abnahmeprotokoll ist der Gemeinde Schönefeld im Original vorzulegen und eine Kopie einzureichen, alternativ kann eine beglaubigte Kopie eingereicht werden.
- Auf Spielplätzen für mehr als fünf Wohnungen ist mindestens ein Spielgerät (Turn- oder Klettergerät bzw. Rutsche) aufzustellen. Ab 11 Wohnungen werden zwei und ab 16 Wohnungen mindestens drei Spielgeräte gefordert. Die Spielgeräte müssen in einer Sandfläche aufgestellt werden, so beschaffen sein, dass sie von Kindern gefahrlos benutzt werden können und möglichst viele Bewegungsarten beinhalten..
- Mindestens 1/5 der Fläche ist als abgegrenzte Sandspielfläche ohne Spielgeräte herzurichten (Sandkasten). Die Sandfüllung muss auf sickerfähigem Untergrund eine Tiefe von mindestens 40 cm haben. In der Nähe soll eine von Kindern benutzbaren Wasseranschlussanlage vorgesehen werden. Die Sandspielanlagen müssen einen mindestens 25 cm breiten Sitzrand aufweisen, welcher aus einem sitzwarmen, schnell trocknendem und splitterfreiem Material bestehen muss.
- Spielplätze mit einer Größe von mehr als 200 m² sollen in einer für Kleinkinder geeigneten Weise, insbesondere durch Bepflanzungen, räumlich gegliedert werden.
- Kinderspielplätze sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, insbesondere gegenüber Verkehrsflächen, Betriebs- und feuergefährlichen Anlagen, Gewässer, Kfz-Stellplätzen und Standplätzen für Abfallbehälter abzugrenzen und auf dem Baugrundstück möglichst weit von diesen Anlagen entfernt anzuordnen. Kinder sind von den Immissionen solcher Anlagen zu schützen.
- Kinderspielplätze sind so herzustellen und instand zu halten, dass sie sicher und ohne Missstände benutzbar sind und die Gesundheit der Kinder nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird. Dass Mitbringen von Tieren auf den Kinderspielplatz ist durch das Anbringen entsprechender Schilder zu untersagen. Giftige, Allergien auslösende (z.B. Birke und Haselnuss) und dornige Bepflanzungen sind weder auf dem Spielplatz noch in seiner unmittelbaren Nähe zulässig.
- Die Kinderspielplätze sind ausreichend mit Abfallbehältern auszustatten.
- Die Spielplätze sind mit gut sichtbaren Schildern über die Verhaltsregeln auszustatten.
- Die Vorschriften der Absätze 1 und 3 bis 12 finden entsprechende Anwendung bei der Errichtung von Gemeinschaftsanlagen.
§ 5
Lage der Spielplätze
- Die Spielplätze müssen auf dem Baugrundstück liegen. Sie dürfen auf einem unmittelbar benachbarten Grundstück liegen, wenn die erforderliche Fläche gem. § 65 BbgBO als Fläche für Anlage eines Kinderspielplatzes rechtlich gesichert ist.
- Die Spielplätze sind so anzulegen, dass sie teils besonnt und teils beschattet sowie windgeschützt sind. Sie müssen von Wohnungen des pflichtigen Grundstücks einsehbar sein. Die Spielplätze sollen von Fenstern für Aufenthaltsräume mindestens 7 m entfernt sein, bei für mehr als 10 Wohnungen bestimmten Spielplätzen soll dieser Abstand mindestens 10 m betragen.
- Spielplätze sollen nicht mehr als 50 m von den zugehörigen Wohnungen entfernt sein.
§ 6
Verzicht auf die Herstellung von Kinderspielplätzen
- Auf die Herstellung eines Spielplatzes auf dem Baugrundstück kann verzichtet werden, wenn
1. in unmittelbarer Nähe (bis 200 m) ein Spielplatz als Gemeinschaftsanlage geschaffen wird oder vorhanden ist und dessen Nutzung für das Baugrundstück rechtlich gesichert ist,
2. in unmittelbarer Nähe (bis 200 m) eine öffentlicher Spielplatz vorhanden ist,
3. nach der Art der Wohnungen nicht mit dem dauernden Aufenthalt von Kindern zu rechnen ist. - Der Verzicht auf Herstellung eines Kinderspielplatzes nach Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kinderspielplätze für Kinder im Alter bis zu 5 Jahren.
- Auf die Herstellung von Kinderspielplätzen wird nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 nur verzichtet, wenn die gefahrlose Erreichbarkeit der Gemeinschaftsanlage oder des öffentlichen Spielplatzes gesichert ist.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne des § 79 Abs. 3 Ziffer 2 BbgBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- seiner Pflicht zur Errichtung eines Spielplatzes gemäß § 3 dieser Satzung nicht nachkommt,
- einen Spielplatz geringerer Größe als in § 4 Absatz 1vorgesehen errichtet,
- den Spielplatz nicht entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 4 Absatz 4 dieser Satzung anlegt,
- den Instandhaltungspflichten nach § 3 Absätze 3 und 4 und § 4 Absatz 10 nicht nachkommt,
- das Pflanzverbot nach § 4 Absatz 10 nicht beachtet,
- ohne Zustimmung der Gemeinde Schönefeld gemäß § 3 Absatz 5 dieser Satzung einen Spielplatz verändert oder zurückbaut. - Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 79 Abs. 5 BbgBO mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden.
§ 8
Vorrang von planungsrechtlichen Satzungen und örtlichen Bauvorschriften
Weitergehende Festsetzungen in planungsrechtlichen Satzungen oder örtlichen Bauvorschriften bleiben unberührt.
§ 9
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schönefeld, 07. Oktober 2010
Dr. U. Haase
Bürgermeister


