Hundesteuersatzung der Gemeinde Schönefeld
- Präambel
- § 1 Steuergegenstand
- § 2 Steuerschuldner, Haftung
- § 3 Steuermaßstab und Steuersatz
- § 4 Steuerbefreiung
- § 5 Steuerermäßigung
- § 6 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
- § 7 Beginn und Ende der Steuerpflicht
- § 8 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
- § 9 Meldepflichten
- § 10 Auskunftspflicht
- § 11 Ordnungswidrigkeiten
- § 12 Inkrafttreten
Präambel
Aufgrund der §§ 5 und 35 Abs. 2 Ziffer 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. Bbg. I S. 154) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 3 und 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I S. 174), beide Gesetze in der jeweils geltenden Fassung, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönefeld in ihrer Sitzung am 18.05.2005 mit Beschluss Nr. 35/05 folgende Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer beschlossen:
§ 1
Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet zu persönlichen Zwecken.
§ 2
Steuerschuldner, Haftung
- Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat. Halter können Eigentümer oder Besitzer sein. Zugelaufene Hunde gelten als angeschafft, wenn sie nicht binnen einer Woche dem Halter, der Polizeibehörde, dem Ordnungsamt, dem Tierheim oder einer anderen vergleichbaren Einrichtung übergeben werden.
- Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung hat oder auf Probe oder zum Abrichten / Ausbilden hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.
Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Abrichten / Ausbilden den Zeitraum von drei Monaten überschreitet. - Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3
Steuermaßstab und Steuersatz
-
Die Steuer beträgt jährlich für
- den ersten Hund 25,00 Euro
- den zweiten Hund 40,00 Euro
- jeden weiteren Hund 70,00 Euro
- jeden gefährlichen Hund 500,00 Euro.
-
Als gefährliche Hunde gelten:
- Hunde bei denen rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
- Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch einen Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer arttypischen Unterwerfungsgestik gebissen haben,
- Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild und andere Tiere hetzen oder reißen, oder
- Hunde, die ohne selbst angegriffen zu oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.
-
Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten aufgrund rassenspezifischer Merkmale oder Zucht als gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a):
- American Pitbull Terrier,
- American Staffordshire Terrier,
- Bullterrier,
- Staffordshire Bullterrier und
- Tosa Inu.
-
Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes aufgrund rassespezifischer Merkmale oder Zucht im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a) auszugehen, solange der Hundehalter nicht im Einzellfall der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbaren Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist:
- Alano,
- Bullmastiff,
- Cane Corso,
- Dobermann,
- Dogo Argentino,
- Dogue de Bordeaux,
- Fila Brasileiro,
- Mastiff,
- Mastin Espanol,
- Mastino Napoletano,
- Perro de Presa Canario,
- Perro de Presa Mallorquin und
- Rottweiler
Wird durch den Hundehalter für das jeweilige Steuerjahr ein Negativzeugnis gemäß § 8 Abs. 3 der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundeV) beigebracht, unterliegen diese Hunde der Besteuerung nach Abs. 1 Buchstaben a) bis c) bzw. Abs. 2 Buchstaben a) bis d).
- Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 4 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde für die die Steuer nach § 5 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde. Für gefährliche Hunde nach Abs. 2, 3 und 4 finden die Steuerbefreiungs- und Steuerermäßigungstatbestände der §§ 4 und 5 keine Anwendung. Dies gilt nicht für solche Hunde, für die der Nachweis nach Abs. 4 S. 2 erbracht werden kann.
§ 4
Steuerbefreiung
- Für Personen, die sich nicht länger als drei Monate in der Gemeinde aufhalten, sind diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen.
Dazu ist der Nachweis zu erbringen, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. - Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen.
Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “B”, “BL”, “aG” oder “H” besitzen.
§ 5
Steuerermäßigung
Die Steuer ist auf Antrag um die Hälfte des Steuersatzes nach § 3 Abs. 1 zu ermäßigen für Hunde, die
- zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind,
- zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind,
- als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von dem Amt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
§ 6
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
- Eine Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 2 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 5 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
- Die Steuervergünstigung (Steuerbefreiung nach § 4 und Steuerermäßigung nach § 5) wird ab Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats anteilig für das Kalenderjahr gewährt.
- Der Antrag auf Steuerbefreiung oder –ermäßigung ist schriftlich bei der Gemeinde Schönefeld, Lilienthalstraße 6, 15732 Waltersdorf, ab 01. Oktober 2005: Hans-Grade-Allee 11, 12529 Schönefeld zu stellen.
Über die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Hunde, für die sie beantragt und bewilligt worden ist. - Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg oder ändern sie sich, ist dies bei der Gemeinde Schönefeld innerhalb von 2 Wochen anzuzeigen.
§ 7
Beginn und Ende der Steuerpflicht
- Die Steuerpflicht für ein Steuerjahr entsteht am 1. Januar. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen sind, beginnt die Steuerpflicht jedoch erst mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund vier Monate alt geworden ist.
In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von drei Monaten überschritten worden ist.
Kann das Alter des Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund mehr als drei Monate alt ist. - Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.
- Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde / Stadt beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde / Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
§ 8
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
- Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahrs beginnt – für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
- Die Steuer wird einen Monat nach Zugang des Festsetzungsbescheides fällig. Bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus jeweils am 31.03. des Folgejahres fällig.
§ 9
Meldepflichten
- Der Hundehalter ist verpflichtet, Hunde innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn die Hunde ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen sind – innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Hunde drei Monate alt geworden sind, bei der Gemeinde Schönefeld anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von drei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 7 Abs. 3 S. 1 innerhalb von zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
- Nach der Anmeldung wird von der Gemeinde für jeden Hund eine Hundesteuermarke ausgegeben. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Die Vorschriften der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg vom 16.06.2004, GVBl. II S.458 bleiben unberührt. Der Hundehalter ist verpflichtet, dem Beauftragten der Gemeinde Schönefeld die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zum Erhalt einer neuen Hundesteuermarke ist die bisherige Steuermarke am Halsband zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Hundesteuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Hundesteuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt.
- Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem er abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der Gemeinde Schönefeld abzumelden.
Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde Schönefeld zurückzugeben. Im Falle der Veräußerung oder Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben.
§ 10
Auskunftspflicht
Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen ist der Grundstückseigentümer bzw. der Hundehalter zum wahrheitsgemäßen Ausfüllen der ihm von der Gemeindeverwaltung übersandten Nachweise bzw. Formulare innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet. Durch das Ausfüllen der Nachweise bzw. Formulare wird die Verpflichtung zur An– bzw. Abmeldung der Hunde nach § 9 Abs. 1 oder 3 der Satzung nicht berührt.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
-
Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen vorsätzlich oder leichtfertig
- entgegen § 6 Abs. 4 den Wegfall oder die Änderung der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- entgegen § 9 Abs. 1 Hunde nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
- entgegen § 9 Abs. 2 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Hundesteuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Gemeinde nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Hundesteuermarke ähnlich sehen, anlegt,
- entgegen § 10 die von der Gemeindeverwaltung übersandten Nachweise bzw. Formulare nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt,
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).
- Gemäß § 15 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) kann eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend EURO geahndet werden.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2006 in Kraft.
Gleichzeitig treten die nachfolgend aufgeführten Hundesteuersatzungen außer Kraft:
- der Gemeinde Großziethen vom 28.03.2001,
- der Gemeinde Kiekebusch vom 21.03.2001,
- der Gemeinde Schönefeld vom 04.04.2001,
- der Gemeinde Selchow vom 24.07. 2001,
- der Gemeinde Waltersdorf vom 14.03.2001 und
- der Gemeinde Waßmannsdorf vom 12.07.2001.
Schönefeld, 19.05.2005
Dr. Haase
Bürgermeister


