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Hauptsatzung für die Gemeinde Schönefeld

Bekanntgabe der Hauptsatzung für die Gemeinde Schönefeld in der nach Inkrafttreten der 2. Änderungssatzung geltenden Fassung

Lesefassung

Inhaltsübersicht

 

Präambel

Gemäß der §§ 4 und 28 Abs. 2 Ziffer 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) in der jeweils geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönefeld in ihrer Sitzung am 11. März 2009 mit Beschluss Nr. 20/2009 folgende Hauptsatzung beschlossen:


§ 1 Name der Gemeinde

(1) Die Gemeinde trägt den Namen “Schönefeld”.

(2) Sie hat die Rechtsstellung einer kreisangehörigen, amtsfreien Gemeinde.

§ 2 Ortsteile und bewohnte Gemeindeteile

Die Gemeinde Schönefeld besteht aus den Ortsteilen Großziethen, Kiekebusch, Schönefeld, Selchow, Waltersdorf und Waßmannsdorf. Darüber hinaus hat die Gemeinde Schönefeld im Gebiet der aufgeführten Ortsteile folgende bewohnte Gemeindeteile:

Ortsteilbewohnte Gemeindeteile
Großziethen Kleinziethen
Kiekebusch Karlshof
Waltersdorf Rotberg
Tollkrug
Siedlung Waltersdorf
Vorwerk
Siedlung Hubertus.

§ 3 Dienstsiegel, Wappen, Flaggen

(1) Die Gemeinde Schönefeld führt ein Dienstsiegel. Es zeigt das Gemeindewappen und die Umschrift:

* GEMEINDE SCHÖNEFELD * LANDKREIS DAHME-SPREEWALD *

in Kapitalschrift.

(2) Die Gemeinde Schönefeld führt ein Wappen. Es ist von Rot und Silber zwölfmal geständert und belegt mit einer Windrose (eine silberne Scheibe belegt mit einem achtstrahligen gold-schwarz facettierten Stern, oben besteckt mit einer schwarz-gold gespaltenen Lilie).

(3) Die Gemeinde Schönefeld führt ferner eine Flagge. Sie ist dreistreifig Rot-Weiß-Rot im Verhältnis 1:4:1 mit dem Gemeindewappen im Mittelstreifen.

§ 4 Ortsbeiräte/Ortsvorsteher

(1) In den Ortsteilen werden Ortsbeiräte gewählt, welche in den Ortsteilen Kiekebusch, Selchow und Waßmannsdorf aus jeweils drei Mitgliedern sowie in den Ortsteilen Großziethen, Schönefeld und Waltersdorf aus jeweils fünf Mitgliedern bestehen.

(2) Die Ortsbeiräte wählen aus ihrer Mitte einen Ortsvorsteher und dessen Stellvertreter.

(3) Die Ortsbeiräte entscheiden über die Angelegenheiten des § 46 Abs. 3 der BbgKVerf.

(4) Allen Ortsteilen werden für die Aufgabenerfüllung nach § 46 Abs. 4 der BbgKVerf nach Maßgabe des Haushaltes jährlich Mittel zur Förderung von:

• Vereinen und Verbänden
• Veranstaltungen
• Heimatpflege und Brauchtums
• für Ehrungen und Jubiläen, zur Verfügung gestellt.

(5) Für die Mitglieder der Ortsbeiräte gelten die Bestimmungen des § 9 der Hauptsatzung. Bekanntmachungen erfolgen durch den Bürgermeister gemäß § 15 Abs. 5 der Hauptsatzung.

§ 5 Förmliche Einwohnerbeteiligung

(1) Neben Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden beteiligt die Gemeinde ihre betroffenen Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten förmlich mit folgenden Mitteln:

1. Einwohnerfragestunden im Rahmen der Gemeindevertretersitzungen
2. Einwohnerversammlungen

(2) Die Einzelheiten der in Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Formen der Einwohnerbeteiligung werden in einer Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Gemeinde Schönefeld näher geregelt.

(3) Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts, die die förmliche Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt.

(4) Abweichend von § 15 Abs. 6 Satz 1 BbgKVerf wird für die Durchführung eines Bürgerentscheides im Sinne von § 15 BbgKVerf die Möglichkeit der Briefabstimmung ausgeschlossen.

§ 6 Seniorenbeirat

(1) Die Gemeinde richtet zur besonderen Vertretung der Gruppe der Senioren in der Gemeinde einen Beirat ein. Der Beirat führt die Bezeichnung „Seniorenbeirat der Gemeinde Schönefeld“.

(2) Dem Beirat gehören 10 Mitglieder an. Mitglied des Seniorenbeirates sollen Einwohner sein, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind ehrenamtlich (§ 20 BbgKVerf) tätig. Die Mitglieder werden von der Gemeindevertretung nach § 41 BbgKVerf für die Dauer der Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaften im Land Brandenburg durch Abstimmung benannt. Dabei sind die Vorschläge der Ortsbeiräte und von Organisationen besonders zu berücksichtigen, zu deren Aufgaben die Unterstützung und Vertretung von Senioren gehören. Die Vorschläge sind an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu richten.

(3) Dem Beirat ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Senioren in der Gemeinde Schönefeld haben, gegenüber der Gemeindevertretung Stellung zu nehmen. Die Anhörung findet nicht statt, wenn der Beirat rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist.

(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende vertritt den Beirat gegenüber den Organen der Gemeinde.

(5) Der Beirat wird durch den Vorsitzenden einberufen. Der Bürgermeister kann die Einberufung des Beirates verlangen. Einer ortsüblichen Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen bedarf es nicht. Der Bürgermeister, von diesem beauftragte Personen und die Mitglieder der Gemeindevertretung haben im Beirat ein aktives Teilnahmerecht. Über die Ergebnisse der Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Auf das Verfahren im Beirat finden im Übrigen die Vorschriften der BbgKVerf für den Ortsbeirat entsprechende Anwendung, soweit nicht der Beirat eine Regelung durch Geschäftsordnung trifft.

§ 7 Gleichberechtigung von Frau und Mann

(1) Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben, Stellung zu nehmen. Weicht ihre Auffassung von der des Bürgermeisters ab, hat sie das Recht, sich an die Gemeindevertretung oder ihre Ausschüsse zu wenden.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt das Recht wahr, in dem sie sich an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder des Ausschusses wendet und den abweichenden Standpunkt schriftlich darlegt. Der Vorsitzende unterrichtet die Gemeindevertretung oder den Ausschuss hierüber in geeigneter Weise und gibt der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit, den abweichenden Standpunkt in einer der nächsten Sitzungen persönlich vorzutragen.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist durch die Gemeindevertretung auf Vorschlag des Bürgermeisters durch Abstimmung zu benennen.

§ 8 Wertgrenzen bei der Entscheidung der Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretung entscheidet über Geschäfte über Vermögensgegenstände der Gemeinde, sofern der Wert 50.000 EUR überschreitet. Entscheidungen bis zur Wertgrenze trifft der Hauptausschuss, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.

(2) Die Gemeindevertretung behält sich folgende Gruppen von Angelegenheiten zur Entscheidung vor:

a) Erlass von Forderungen über 50.000 Euro
b) Abschluss gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche über 25.000 Euro
c) Vergleiche zu Forderungen  über 50.000 Euro
es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.
Unbefristete und befristete Niederschlagungen werden unabhängig von der Werthöhe als Akt der laufenden Verwaltung betrachtet und nicht der Gemeindevertretung zur Entscheidung vorgelegt. 

§ 9 Auskunftspflicht der Gemeindevertreter und sachkundigen Einwohner

(1) Die Gemeindevertreter und sachkundigen Einwohner teilen dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehungsweise im Falle einer Berufung als Ersatzperson nach Annahme der Wahl schriftlich ihren ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit dies für die Ausübung des Mandates von Bedeutung sein kann. Anzugeben sind:

1. der ausgeübte Beruf mit Angabe des Arbeitgebers beziehungsweise Dienstherrn und die Art der Beschäftigung oder Tätigkeit. Bei mehreren ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben.
2. jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in der Gemeinde.

(2) Jede Änderung der nach Absatz 1 gemachten Angaben ist dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 werden auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlicht.

§ 10 Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung werden spätestens sieben Kalendertage vor der Sitzung nach § 15 Abs. 3 dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht.

(2) Die Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Dies ist regelmäßig bei folgenden Gruppen von Angelegenheiten der Fall:

1. Personal- und Disziplinarangelegenheiten,
2. Grundstücksgeschäfte und Auftragsvergaben,
3. Abgaben-, Steuer- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner,
4. Aushandlungen von Verträgen mit Dritten.

(3) Jeder Einwohner hat das Recht, Beschlussvorlagen zu den in öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses zu behandelnden Tagesordnungspunkten einzusehen. Zu diesem Zweck können die Vorlagen vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Sitzung bis zum Tag der betreffenden Sitzung während der Dienststunden im Rathaus, Zimmer 303, Hans-Grade-Allee 11, 12529 Schönefeld, eingesehen werden. Während der Sitzungen der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses sind die Beschlussvorlagen des öffentlichen Teils in geeigneter Form den Zuhörern zugänglich zu machen.

§ 11 Hauptausschuss

(1) Der Hauptausschuss besteht aus Gemeindevertretern und dem Bürgermeister als stimmberechtigtem Mitglied.

(2) Die Sitzungen sind öffentlich und werden spätestens sieben Kalendertage vor der Sitzung bekannt gemacht. Ansonsten gelten die Regelungen der §§ 10 Absatz 1 bis 3 und 15 Absatz 3 entsprechend.

§ 12 Beratende Ausschüsse

(1) Die Gemeindevertretung bildet zur Vorbereitung ihrer sowie der Beschlüsse des Hauptausschusses beratende Ausschüsse. Die Einrichtung von Unterausschüssen und Arbeitskreisen innerhalb von Fachausschüssen bedarf der Zustimmung der Gemeindevertretung.

(2) Zahl, Art und personelle Stärke werden durch Gemeindevertreterbeschluss festgelegt. Die Fraktionen benennen entsprechend ihrem Vorschlagsrecht die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreter gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung.

(3) Vor Beschlussfassung der Gemeindevertretung, deren Inhalt die Zuständigkeit eines Fachausschusses berührt, ist dieser anzuhören.

§ 13 Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister ist Hauptverwaltungsbeamter der amtsfreien Gemeinde. Er ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit, Leiter der Gemeindeverwaltung sowie rechtlicher Vertreter und Repräsentant der Gemeinde.

(2) Der allgemeine Stellvertreter des Bürgermeisters wird auf Vorschlag des Bürgermeisters von der Gemeindevertretung aus dem Kreis der Dezernatsleiter benannt.

§ 14 Personalangelegenheiten

Die Gemeindevertretung entscheidet auf Vorschlag des Bürgermeisters über die Einstellung und Entlassung der Dezernenten und der Leiter/Leiterinnen der gemeindeeigenen Einrichtungen. Bei der Bestellung von Geschäftsführern kommunaler Unternehmen, an denen die Gemeinde Schönefeld beteiligt ist, ist vor der Entscheidung durch den Aufsichtsrat die Gemeindevertretung anzuhören.

§ 15 Bekanntmachungen

(1) Bekanntmachungen erfolgen durch den Bürgermeister.

(2) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im Amtsblatt für die Gemeinde Schönefeld. Dies umfasst auch durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachungen.

(3)  Abweichend von Abs. 2 wird Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses durch Aushang im nachstehend aufgeführten Bekanntmachungskasten vollzogen:

 Verwaltungsgebäude der Gemeinde
 Hans-Grade-Allee 11, 12529 Schönefeld

Die Schriftstücke sind volle sieben Kalendertage vor dem Sitzungstag auszuhängen. Die Abnahme darf frühestens am Tag nach der Sitzung erfolgen. Das Datum des Aushanges und der Abnahme ist auf dem ausgehängten Schriftstück durch die Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken. Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang am Tage nachdem die Ladung zur Post gegeben wurde.
Zu Informationszwecken wird darüber hinaus - ohne Einhaltung von Fristen- in den in Abs. 5 genannten Bekanntmachungskästen auf die Sitzungen der Gemeindevertretung hingewiesen.

(4) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in der nach Absatz 2 vorgeschriebenen Form dadurch ersetzt werden, dass sie im Verwaltungsgebäude der Gemeinde Schönefeld, Hans-Grade-Allee 11, 12529 Schönefeld - sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - für die Dauer von 14 Kalendertage zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung wird vom Bürgermeister angeordnet. Die Anordnung muss genaue Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und zusammen mit der Satzung nach Abs. 2 veröffentlicht werden. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen.

(5) Abweichend von Absatz 2 werden Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ortsbeiräte durch Aushang im nachstehend aufgeführten Bekanntmachungskasten des jeweiligen Ortsteils bekannt gemacht:

OrtsteilAdresse
Ortsteil Großziethen: Alt Großziethen 42 (Grundschule)
Ortsteil Kiekebusch: Kiekebuscher Dorfstr. 14 (Gemeindehaus)
Ortsteil Schönefeld: Schützenstraße (Rückseite KITA)
Ortsteil Selchow:     Alte Selchower Straße 3 (Gemeindehof)
Ortsteil Waltersdorf:  Königs Wusterhausener Straße (in Höhe des Pfarrhauses)
Ortsteil Waßmannsdorf:  Dorfstraße 44 (Gemeindehaus).


Die Schriftstücke sind volle vier Kalendertage vor dem Sitzungstag auszuhängen. Die Abnahme darf frühestens am Tag nach der Sitzung erfolgen. Das Datum des Aushangs und der Abnahme ist auf dem ausgehängten Schriftstück durch die Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken.

Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang am Tage nachdem die Ladung zur Post gegeben wurde.
Darüber hinaus wird zu Informationszwecken an folgenden Standorten auf die Sitzungen der im jeweiligen Ortsteil ohne Einhaltung von Fristen hingewiesen:

OrtsteilAdresse
Ortsteil Großziethen: Ernst-Thälmann- Straße (gegenüber 3b/Ecke Ernst-Thälmann-Platz)
Karl-Marx-Straße (zwischen Erlenring und Schwarzer Weg)
Alt Kleinziethen 3 in Kleinziethen
Ortsteil Kiekebusch: Karlshof  27
Ortsteil Schönefeld: Am Seegraben (Giebelseite Sporthalle)
Am Dorfanger (Einfahrt Tiefgarage)
Wehrmathen (Ecke Altglienicker Chaussee)

 

Ortsteil Waltersdorf:

 

OrtsteilAdresse
Siedlung Hubertus: Ecke Hirschspruch/Schwarzer Weg
Vorwerk: Dorfplatz (sprachgebräuchlich: An der Linde)
Siedlung Waltersdorf: Wiesengrund/Ecke Weidenweg
Rotberg: Rotberger Dorfstraße 27 Ecke Ulmenring/Karlshofer Weg.

(6) Sonstige Bekanntmachungen erfolgen, soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, durch Aushang im Bekanntmachungskasten vor dem Verwaltungsgebäude der Gemeinde Schönefeld Hans-Grade-Allee 11, 12529 Schönefeld.
 Darüber hinaus kann zu Informationszwecken der Hinweis in den in Abs. 5 genannten Kästen erfolgen.

(7) Bei einer öffentlichen Zustellung ist das zuzustellende Schriftstück in den Bekanntmachungskasten am Verwaltungsgebäude der Gemeinde, Hans-Grade-Allee 11, 12529 Schönefeld, auszuhängen.

§ 16 Geschlechtsspezifische Formulierungen

Soweit in dieser Satzung oder in anderen Satzungen oder Veröffentlichungen der Gemeinde Schönefeld Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die entsprechende Bestimmung für das jeweilige andere Geschlecht gleichermaßen, soweit sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt.

 

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