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Geschäftsordnung der Gemeindevertretung Schönefeld vom 22.04.2009

Inhaltsangabe

I. Abschnitt - Gemeindevertretung

II. Abschnitt - Ausschüsse der Gemeindevertretung

III. Abschnitt - Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften, Ortsteile

IV. Abschnitt - Schlussbestimmungen

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönefeld hat auf Grund des § 28 Abs. 2 Ziffer 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) in der jeweils geltenden Fassung in der Sitzung am 22. April 2009, mit Beschluss Nr. 041/09 folgende Geschäftsordnung beschlossen:

I. Abschnitt - Gemeindevertretung

§ 1 Einberufung der Gemeindevertretung

  1. Ihre Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung auf der Grundlage der Bestimmungen der BbgKVerf. Die Ladungsfrist beträgt sieben Kalendertage vor dem Tag der Sitzung der Gemeindevertretung. In die Ladungsfrist ist der Tag der Versendung der Ladung sowie der Tag der Sitzung der Gemeindevertretung nicht einzurechnen (regelmäßige Ladungsfrist). Bei unverzüglich einzuberufenden Sitzungen oder in Eilfällen kann die Ladungsfrist auf 24 Stunden abgekürzt werden (Vereinfachte Ladungsfrist). Die Dringlichkeit der Ladung ist zu prüfen. 
  2. Der schriftlichen Ladung sind außer der Tagesordnung etwaige Vorlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten beizufügen. Vorlagen sollen nur, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die keinen Aufschub duldet, nachgereicht werden. In diesen Fällen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Gemeindevertreter über die Behandlung.

§ 2 Tagesordnung der Gemeindevertretung

  1. Der Vorsitzende der Gemeindevertretung setzt die Tagesordnung der Gemeindevertretung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf im Benehmen mit dem Bürgermeister fest.
  2. In die Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände aufzunehmen die von mindestens 10 v. H. der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreter oder einer Fraktion und mindestens bis zum dritten Werktag vor Beginn der Ladungsfrist dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder dem Bürgermeister vorgelegt worden sind. Dies gilt nicht für Ergänzungsanträge zu Beschlussvorlagen. Bei Nichteinhaltung der Frist sind die Vorschläge in die Tagesordnung der darauffolgenden Sitzung aufzunehmen. Es sei denn, es handelt sich um eine dringende Angelegeheit, deren Behandlung nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden kann.

§ 3 Vorsitz

  1. Der Vorsitzende der Gemeindevertretung führt den Vorsitz in der Gemeindevertretung. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt sein Stellvertreter den Vorsitz. Sind der Vorsitzende der Gemeindevertretung und dessen Stellvertreter verhindert, wählt die Gemeindevertretung ohne Aussprache unter dem Vorsitz des ältesten anwesenden Mitglieds der Gemeindevertretung in nicht geheimer Wahl mit der einfachen Mehrheit aus ihrer Mitte für diese Sitzung einen Vorsitzenden.
  2. Der Vorsitzende hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Er handhabt die Ordnung in der Sitzung und übt das Hausrecht aus (§ 37 Abs. 1 BbgKVerf).

§ 4 Fraktionen

  1. Jedes Mitglied der Gemeindevertretung kann nur einer Fraktion angehören.
  2. Die Gemeindevertreter, die keiner Fraktion angehören, können von einer Fraktion als Hospitanten aufgenommen werden. Bei der Feststellung der Mindeststärke einer Fraktion zählen die Hospitanten nicht mit.
  3. Der Zusammenschluss zu einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden und der Stellvertreter sowie der Fraktionsmitglieder sind dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung unverzüglich schriftlich mitzuteilen desgleichen spätere Änderungen.
  4. Die einer Fraktion zustehenden Rechte kann sie nach Zugang der Mitteilung nach Abs. 3 wahrnehmen.

§ 5 Sitzungsablauf

  1. Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:

    a) Eröffnung der Sitzung,
    b) Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 S. 2 BbgKVerf über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift
        über den öffentlichen Teil der letzten Sitzung,
    c)  Feststellung der Tagesordnung,
    d) Informationen des Bürgermeisters,
    e) Einwohnerfragestunde,
    f)  Beantwortung der Anfragen und Informationen der Mitglieder der Gemeindevertretung,
    g) Behandlung der Tagesordnungspunkte des öffentlichen Teils der Sitzung,
    h) Einwohnerfragen zur Tagesordnung,
    i)  Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 S. 2 BbgKVerf über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift des nichtöffentlichen Teils der letzten Sitzung,
    j)  Beantwortung der Anfragen und Informationen der Mitglieder der Gemeindevertretung,
    k) Behandlung der Tagesordnungspunkte des nichtöffentlichen Teils der Sitzung,
    l)  Schließung der Sitzung.
  2. Nach 22.00 Uhr werden keine weiteren Tagesordnungspunkte aufgerufen. Der in der Beratung befindliche Tagesordnungspunkt wird abschließend behandelt. Danach ist die Sitzung zu schließen.
  3. Abweichend von Absatz 2 können gemäß § 34 Abs. 5 BbgKVerf nach 22.00 Uhr weitere Tagesordnungspunkte aufgerufen werden, sofern dies durch Mehrheit der anwesenden Gemeindevertreter beschlossen wird.
  4. Wird die Sitzung unterbrochen, hat die Gemeindevertretung deren Fortsetzung zur Behandlung der noch offenen Tagesordnungspunkte an einem anderen Termin zu beschließen (Fortsetzungssitzung). Der Beschluss muss Zeit und Ort der Fortsetzungssitzung bestimmen. Für die Fortsetzungssitzung erfolgt keine erneute Ladung. Wird keine Fortsetzungssitzung beschlossen, sind die noch nicht aufgerufenen Tagesordnungspunkte in der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung an vorderer Stelle auf die Tagesordnung zu setzen.

§ 6 Sachanträge und schriftliche Anfragen

  1. Jedes Mitglied der Gemeindevertretung hat das Recht, mündlich oder schriftlich Sachanträge und Anfragen zu stellen. Mündlich in der Sitzung der Gemeindevertretung zu beantwortende Anfragen sind spätestens 3 Tage vor der Sitzung schriftlich an den Bürgermeister zu stellen. Schriftlich zu beantwortende Anfragen sind dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder dem Bürgermeister 14 Tage vor der Gemeindevertretersitzung zuzuleiten. Sie werden schriftlich beantwortet und allen Gemeindevertretern in geeigneter Weise in der Gemeindevertretersitzung zur Kenntniss gebracht. Spontane Anfragen der Gemeindevertreter sind zulässig.   
  2. Erfordert ein Antrag finanzielle Mittel, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, sollte in Zusammenarbeit mit der Verwaltung ein Deckungsvorschlag erarbeitet werden.
  3. Zusatz- und Abänderungsanträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann jedes Mitglied der Gemeindevertretung während der Beratung stellen. Sie müssen in enger sachlicher Verbindung zu dem jeweiligen Beratungsgegenstand stehen. Zusatz- und Abänderungsanträge sind schriftlich einzureichen oder sie sind zur Niederschrift zu erklären.

§ 7 Zuhörer

  1. An den öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung können Zuhörer nach Maßgabe der vorhandenen Plätze teilnehmen.
  2. Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich an der Beratung zu beteiligen. Sie dürfen die Beratung nicht störenund keine Zeichen des Beifalls oder Missfallens geben. Zuhörer, welche die Ordnung stören, können vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.

§ 8 Einwohnerfragestunde; Anhörung von Betroffenen und Sachverständigen

Die nach § 5 der Hauptsatzung der Gemeinde Schönefeld vom 11. März 2009 und der Einwohnerbeteiligungssatzung der Gemeinde Schönefeld vom 22. April 2009 durchzuführende Einwohnerfragestunde findet vor der Behandlung der Beschlussvorlagen in der Gemeindevertretung statt. Ihre Dauer soll in der Regel eine halbe Stunde nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Sitzungen, in denen nur nichtöffentlich zu behandelnde Gegenstände vorgesehen sind.

§ 9 Redeordnung

  1. Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden sich mehrere Redner gleichzeitig zu Wort, entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge.
  2. Bei der Behandlung von Anträgen oder von Empfehlungen der Ausschüsse ist auf Verlangen zunächst dem Antragsteller oder dem Sprecher des Ausschusses das Wort zu erteilen.
  3. Wortmeldungen erfolgen durch Handzeichen. Die Redner dürfen nur zum aufgerufenen Tagesordnungspunkt das Wort ergreifen und sollen in der Regel frei sprechen.
  4. Jeder Gemeindevertreter darf grundsätzlich zweimal, maximal je fünf Minuten zur selben Sache sprechen. Ausnahmen hierzu kann der Vorsitzende in besonderen Fällen zulassen.
  5. Beschließt die Gemeindevertretung, Einwohner, die vom Gegenstand der Beratung betroffen sind, oder Sachverständige zu hören, ist die Anhörung zu beenden, bevor die Beratung und die Abstimmung in der Sache beginnen.
  6. Dem Bürgermeister ist auch außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen. Mit Zustimmung des Bürgermeisters kann einem zur Sitzung anwesenden Bediensteten der Gemeindeverwaltung das Wort erteilt werden.
  7. Auf Antrag eines Mitgliedes der Gemeindevertretung kann die Gemeindevertretung die Schließung der Rednerliste oder den Schluss der Aussprache beschließen. Vor der Abstimmung über diese Anträge hat der Vorsitzende die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt zu geben. Wird dem Antrag auf Schließung der Rednerliste zugestimmt, erhalten nur noch die Redner das Wort, die bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung auf der Rednerliste standen.
  8. Will der Vorsitzende zur Sache das Wort ergreifen, hat er die Sitzungsleitung an seinen Stellvertreter abzugeben.

§ 10 Wortmeldungen und Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Zur Geschäftsordnung wird das Wort außer der Reihe unverzüglich erteilt, sobald der gerade zur Sache sprechende Redner seine Ausführungen beendet hat.
  2. Die Wortmeldung zur Geschäftsordnung erfolgt durch das Heben beider Hände verbunden mit dem Zuruf "zur Geschäftsordnung".
  3. Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren bei der Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht aber auf die Sache beziehen. Bei einem Antrag zur Geschäftsordnung darf nur je ein Mitglied der Gemeindevertretung für und gegen diesen sprechen.
  4. Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung gehören insbesondere

    a)  Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte,
    b)  Antrag auf Änderung eines Tagesordnungspunktes,
    c)  Antrag auf Absetzung eines Tagesordnungspunktes,
    d)  Antrag auf Vertagung,
    e)  Antrag auf Ausschussverweisung,
    f)   Antrag auf Übergang zur Tagesordnung,
    g)  Antrag auf Redezeitbegrenzung,
    h)  Antrag auf Schluss der Rednerliste,
    i)   Antrag auf Schluss der Aussprache,
    j)   Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung durch ein Drittel der anwesenden
         Gemeindevertreter,
    k)  Antrag auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
    l)   Antrag auf namentliche Abstimmung,
    m) Sonstige Anträge zum Abstimmungsverlauf,
    n)  Antrag auf geheime Wahl.

§ 11 Persönliche Bemerkungen

Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst nach Schluss der Beratung eines Tagesordnungspunktes, jedoch vor der Abstimmung erteilt. Der Redner darf nicht allgemein zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen, die in der Aussprache gegen seine Person gerichtet wurden, zurückweisen oder erkennbar gewordene Missverständnisse seiner früheren Äußerungen richtig stellen.

§ 12 Abstimmungen

  1. Der Vorsitzende leitet die Abstimmung damit ein, dass er den Beschlusswortlaut vorliest oder auf die Beschlussvorlage verweist.
  2. Bei der Abstimmung sind die Fragen so zu stellen, dass sie mit "ja" oder "nein" oder "Enthaltung" beantwortet werden können.
  3. Bei mehreren Anträgen zur selben Sache ist über den am weitest gehenden bzw. den von der Beschlussvorlage an weitesten abweichenden Antrag zuerst abzustimmen. Bei mehreren Anträgen mit finanziellen Auswirkungen zur selben Sache hat der den Vorrang, der zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen führt. Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten über die Reihenfolge der Anträge, entscheidet der Vorsitzende.
  4. Grundsätzlich wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Die Abstimmung kann durch bloße Feststellung der Mehrheit erfolgen, sofern diese Feststellung ohne Zweifel möglich ist. Auf Verlangen ist die Gegenprobe vorzunehmen und sind die Stimmenthaltungen festzustellen. Der Vorsitzende stellt die Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung fest, die

    a) mit "ja",
    b) mit "nein",
    c) mit "Enthaltung",

    geantwortet haben.

  5. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung oder einer Fraktion wird namentlich abgestimmt. Bei namentlicher Abstimmung werden die Mitglieder der Gemeindevertretung vom Vorsitzenden einzeln aufgerufen. Sie antworten mit "ja", "nein" oder "Enthaltung". Die Stimmabgabe jedes Mitgliedes der Gemeindevertretung ist in der Niederschrift zu vermerken.

§ 13 Wahlen

  1. Der Vorsitzende leitet die Wahl. Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen wird zur Unterstützung des Vorsitzenden aus der Mitte der Gemeindevertretung bzw. aus Vertretern der Gemeindeverwaltung (Dezernentinnen, Rechnungsprüferin) ein Wahlausschuss gebildet.
  2. Die Stimmzettel sind äußerlich gleich zu gestalten. Werden keine Umschläge verwendet, so sind die Stimmzettel zu falten.
  3. Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass die Entscheidung des Wählenden nur noch mit einem Kreuz zu kennzeichnen ist.
  4. Der Stimmzettel ist durch das Mitglied der Gemeindevertretung allein und unbeobachtet in einem räumlich abgegrenzten Teil des Sitzungsraumes mittels eines einheitlichen Schreibgerätes auszufüllen.
  5. Der Vorsitzende gibt das Ergebnis der Wahl bekannt.

§ 14 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen

  1. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden bzw. des Wählenden nicht eindeutig erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.
  2. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei Abstimmungen und Wahlen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit bei Abstimmungen mit.

§ 15 Verfahrensanträge vor der Abstimmung

Nach Abschluss der Beratung ist vor der Abstimmung in folgender Reihenfolge über vorliegende Geschäftsordnungsanträge zu entscheiden:

  a) Antrag auf Unterbrechung der Sitzung für die Dauer von maximal 15 Minuten,
       b) Antrag auf Vertagung,
       c) Antrag auf Verweisung an einen Ausschuss,
       d) Antrag auf Verweisung an den Bürgermeister,
       e) Antrag auf namentliche Abstimmung,
       f)  Antrag auf geheime Wahl.

§ 16 Verweisung zur Sache, Ordnungsruf und Sitzungsausschluss

  1. Der Vorsitzende kann einen Redner, der vom Gegenstand der Beratung abweicht, auffordern, zur Sache zu sprechen. Ist der Redner dreimal in derselben Rede ermahnt worden, zur Sache zu sprechen, kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen. Er darf in derselben Sitzung der Gemeindevertretung zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt nicht mehr das Wort erhalten.
  2. Verletzt ein Mitglied der Gemeindevertretung die Ordnung, insbesondere durch Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, oder durch beleidigende Äußerungen, ruft ihn der Vorsitzende mit Nennung des Namens zur Ordnung.
  3. Ist das Mitglied der Gemeindevertretung während der Sitzung dreimal "zur Ordnung" gerufen worden und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Ordnungsrufs hingewiesen worden, so kann es der Vorsitzende von dieser Sitzung ausschließen und des Raumes verweisen.

§ 17 Ordnungsmaßnahmen gegenüber Zuhörern

Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt oder versucht, die Beratung und Entscheidung der Gemeindevertretung auf sonstige Weise zu beeinflussen, kann vom Vorsitzenden zunächst ermahnt und nach nochmaligem Verstoß aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.
Bei störender Unruhe im Zuhörerraum kann der Vorsitzende nach vorheriger Ermahnung den Zuhörerraum räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.

§ 18 Niederschrift

  1. Der Bürgermeister ist für die Niederschrift verantwortlich. Er bestimmt den Schriftführer aus den Reihen der Bediensteten der Gemeinde Schönefeld.
  2. Zur Erleichterung der Niederschrift können während der Sitzung der Gemeindevertretung Tonbandaufzeichnungen gefertigt werden. Dies ist vor der Sitzung zur Kenntnis zu geben. Die Tonbandaufzeichnungen sind nach der darauffolgenden Sitzung zu löschen.
  3. Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:

    a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,
    b) Namen der anwesenden und fehlenden Mitglieder der Gemeindevertretung,
    c)  Namen der anwesenden Vertreter der Gemeindeverwaltung und die namentlich zugelassenen Personen,
    d) Anfragen,
    e) Tagesordnung,
    f)  Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, dem wesentlichen Inhalt der Beratung, den Wortlaut
        der Beschlüsse,
    g) die Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen,
    h) sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung
    i)  Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
    j)  das Abstimmungsverhalten jedes Mitgliedes der Gemeindevertretung, das die verlangt,
    k) bei namentlicher Abstimmung das Abstimmungsverhalten der Mitglieder der Gemeindevertretung und
    l)  die Namen der wegen Befangenheit an der Beratung oder Entscheidung zu einzelnen
        Tagesordnungspunkten nicht mitwirkenden Mitglieder der Gemeindevertretung.

  4. In der Niederschrift ist der Sitzungsverlauf darzustellen. Die wörtliche Wiedergabe von Beiträgen bzw. Teilen davon erfolgt nur dann in der Niederschrift, wenn ein Mitglied der Gemeindevertretung dies ausdrücklich während der Sitzung verlangt.
  5. Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung beraten wurden, sind in einer gesonderten Niederschrift zu protokollieren und vertraulich zu behandeln.
  6. Die Niederschriften sind mit der Einladung zur nächsten Sitzung den Mitgliedern der Gemeindevertretung zuzuleiten.

§ 19 Bild- und Tonaufzeichnungen (§ 36 Abs. 3 BbgKVerf)

  1. Bild- und Tonübertragungen und Bild- und Tonaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien sind grundsätzlich zulässig und beim Vorsitzenden anzuzeigen.
  2. Absatz 1 gilt für von der Gemeindevertretung selbst veranlasste Bild- und Tonübertragungen sowie Bild- und Tonaufzeichnungen entsprechend. 

§ 20 Abweichungen von der Geschäftsordnung

  1. Die Gemeindevertretung kann für den Einzelfall Abweichungen von der Geschäftsordnung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung beschließen, sofern die Kommunalverfassung dies zulässt.
  2. Treten während einer Sitzung der Gemeindevertretung Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung auf, entscheidet die Gemeindevertretung mit einfacher Mehrheit.

II. Abschnitt - Ausschüsse der Gemeindevertretung

§ 21 Verfahren in den Ausschüssen

  1. Für Geschäftsgang und Verfahren der von der Gemeindevertretung gemäß § 49 f gebildeten Hauptausschusses und der gemäß § 43 BbgKVerf gebildeten Ausschüsse gelten die Vorschriften des Abschnittes I. sinngemäß.
  2. Die Ladefrist für beratende Ausschüsse beträgt abweichend von § 1 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung vier Kalendertage.
  3. Für die Bekanntmachung der Sitzungen gelten die Regeln des § 15 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Schönefeld entsprechend.

III. Abschnitt - Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften, Ortsteile

§ 22 Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften

Die Bestimmungen des II Abschnittes sind sinngemäß auch auf solche Ausschüsse der Gemeinde anzuwenden, die auf besonderen Rechtsvorschriften beruhen, soweit diese Vorschriften nichts anderes bestimmen. 

§ 23 Ortsbeiräte und Ortsvorsteher

  1. Der Ortsvorsteher beruft die Sitzungen des Ortsbeirates ein. Die Ladung muss den Mitgliedern mindestens 4 volle Tage vor der Sitzung, der Tag der Absendung nicht mitgerechnet, zugehen (regelmäßige Ladungsfrist). Die regelmäßige Ladungsfrist gilt als gewahrt, wenn die Ladungen am 5. Tag vor der Sitzung zur Post gegeben worden sind.
  2. Der Ladung sind neben der Tagesordnung etwaige Vorlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten beizufügen; Vorlagen können in Ausnahmefällen auch nachgereicht werden.
  3. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf 1 vollen Tag vor dem Sitzungstermin verkürzt werden (vereinfachte Einberufung). Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.
  4. Der Ortsvorsteher setzt entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf die Tagesordnung des Ortsbeirates im Benehmen mit dem Bürgermeister fest. In die Tagesordnung sind entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf die Beratungsgegenstände aufzunehmen, die bis zum Ablauf des 8. Tages vor dem Tag der Sitzung                                                                                                                                                        a) von mindestens einem der Mitglieder des Ortsbeirates oder 
    b) vom Bürgermeister 
    dem Ortvorsteher benannt wurden. Die Benennung soll regelmäßig schriftlich erfolgen.
  5. Soweit es sich nicht um eine dringende Angelegenheit handelt, deren Behandlung bis zur darauffolgenden Sitzung aufgeschoben werden kann, sind die Vorschläge bei Nichteinhaltung der Frist in die Tagesordnung der darauf folgenden Sitzung aufzunehmen.
  6. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren der Ortsbeiräte im Übrigen die §§ 1 und 6 bis 20 dieser Geschäftsordnung entsprechend Anwendung.

IV. Abschnitt - Schlussbestimmungen

§ 24 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.

Schönefeld, 23.04.2009

O.Damm
Vorsitzender der Gemeindevertretung 

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