Friedhofssatzung für die Gemeinde Schönefeld
- Präambel
- I Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Friedhofszweck
- § 3 Bestattungsbezirke
- § 4 Außerdienststellung
- II Ordnungsvorschriften
- § 5 Öffnungszeiten
- § 6 Verhalten auf den Friedhöfen
- § 7 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
- III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
- § 8 Anzeigepflicht, Bestattungszeit
- § 9 Särge
- § 10 Ausheben und verfüllen der Gräber
- § 11 Ruhezeiten
- § 12 Umbettung
- IV. Grabstätten
- § 13 Arten der Grabstätten
- § 14 Erdwahlgrabstätten
- § 15 Urnenwahlgrabstätten
- § 16 Halbanonyme Urnenreihengrabstätten
- § 17 Urnengemeinschaftsgrabstätte
- § 18 Ehrengrabstätten
- § 19 Grabstätten mit Sonderrechten
- § 20 Kriegsgräber
- V. Gestaltung der Grabstätten
- § 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
- VI. Grabmale und bauliche Anlagen
- § 22 Allgemeines
- § 23 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
- § 24 Entfernung
- VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätte
- § 25 Herrichten und Unterhaltung
- § 26 Vernachlässigung der Grabpflege
- VIII. Trauerfeiern und Trauerhallen
- § 27 Trauerfeiern
- § 28 Trauerhallen
- IX. Schlussvorschriften
- § 29 Alte Rechte
- § 30 Haftung
- § 31 Gebühren
- § 32 Ordnungswidrigkeiten
- § 33 Inkrafttreten
Präambel
Auf der Grundlage des Art. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.07 (GVBl. I /07 Nr. 19) Änderung vom 23.09.2008 (GVBl. I/08 Nr. 12), i. V. m. § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBl. I/01 Nr. 16), geändert durch Art. 31 des Gesetzes zur Anpassung verwaltungsrechtlicher Vorschriften an den elektronischen Rechtsverkehr vom 17.12.2003 (GVBl. I/03 Nr. 16), sowie die §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetz vom 31.03.2004 (GVBl. I/04 Nr. 8), zuletzt geändert des Vierten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetz vom 27.05.2009 (GVBl. I/09 Nr. 7), und der § 1 des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetztes) in der jeweils gültigen Fassung, hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 08.12.2010, mit Beschluss 83/2010, folgende Friedhofssatzung der Gemeinde Schönefeld beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die folgenden im Gebiet der Gemeinde Schönefeld gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Gemeindefriedhof Schönefeld im Ortsteil Großziethen, Friedhofsweg
b) Gemeindefriedhof Schönefeld im Ortsteil Schönefeld, Kirchstraße
c) Gemeindefriedhof Schönefeld im Ortsteil Waltersdorf, Diepenseer Straße
sowie für die Benutzung der Trauerhallen:
a) im Ortsteil Großziethen, Friedhofsweg
b) im Ortsteil Schönefeld, Kirchstraße
c) im Ortsteil Waltersdorf, Diepenseer Straße
d) im Ortsteil Waßmannsdorf, Am Friedhof
e) im bewohnten Gemeindeteil Rotberg, Platz der Einheit 1
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Schönefeld.
(2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und Trauerhallen obliegt der Gemeinde Schönefeld.
(3) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Schönefeld waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte hatten. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung.
§ 3
Bestattungsbezirke
(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
Ortsteil Großziethen
Ortsteil Schönefeld
Ortsteil Waltersdorf
(2) Verstorbene der Ortsteile Selchow, Waßmannsdorf und Kiekebusch sowie des bewohnten Gemeindeteils Rotberg können auf den jeweiligen kirchlichen Friedhöfen bestattet.
(3) Die Verstorbenen werden in der Regel auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,
(4) Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 4
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
(2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 ist öffentlich bekanntzumachen. Bei einzelnen Wahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid, dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten nicht bekannt ist oder nur mit unzumutbarem Aufwand ermittelt werden könnte.
(3) Durch die Entwidmung sind die in Wahlgrabstätten Beigesetzten, für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde Schönefeld in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin ist dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitzuteilen.
(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Ersatzgrabstätten nach Absatz 3 und 4 sind von der Gemeinde Schönefeld kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer dienstgestellten oder entwidmeten Grabstätten hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucher geöffnet. Der Aufenthalt auf den Friedhöfen ist nur zu den Öffnungszeiten gestattet.
(2) Die Gemeindeverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten der Friedhöfe oder von Friedhofsteilen vorübergehend untersagen.
§ 6
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen und in den Trauerhallen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen von Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung und des Bauhofes sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Behindertenmobile, Handwagen, Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden (Gewerbeanmeldung) und Fahrzeuge der Gemeinde Schönefeld;
b) Waren aller Art, insbesondere Produkte der Trauerfloristik, sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen;
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten und ohne Zustimmung der Gemeindeverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren;
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
f) die Friedhöfe und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen;
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder Abfälle mit auf den Friedhof zu bringen zum Zwecke der dortigen Entsorgung;
h) Tiere frei laufen zu lassen;
i) durch Tiere auftretende Verunreinigungen vom Halter bzw. vom Besitzer liegen zu lassen;
j) zu lärmen, zu spielen, zu lagern und / oder in sonstiger Weise die Totenruhe zu stören;
k) die Friedhöfe in betrunkenem Zustand zu betreten oder Alkohol auf den Friedhöfen zu sich zu nehmen;
l) öffentliche Versammlungen und/oder Aufzüge durchzuführen, die im Widerspruch zur Würde des Friedhofes als Ort der Trauer, des Totengedenkens und der Besinnung stehen oder durch Kleidung oder ähnliche Äußerlichkeiten politische oder religiöse Gesinnungen zu vertreten und/oder dies in Verachtung und Verunglimpfung anderer Überzeugungen auszudrücken versuchen;
(4) Die Gemeindeverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Todengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Schönefeld. Sie sind spätestens 4 Werktage vorher anzumelden.
§ 7
Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Steinmetze, Bildhauer, bildende Künstler, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit eines Nachweises, der immer mitzuführen ist.
(2) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als der in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. Eine ausreichende Haftpflichtversicherung ist auf Anforderung nachzuweisen.
(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, an Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden.
(5) Die Gewerbetreibenden dürfen die Hauptwege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit Fahrzeugen bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht befahren. Es darf nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzten. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8
Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Feststellung des Todes bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Mit der Anmeldung ist die Sterbefallbescheinigung oder Sterbeurkunde einzureichen. Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung sowie Art der Grabstätte werden zwischen den Bestattungspflichtigen und der Gemeindeverwaltung vereinbart. Bestattungen sind in der Woche von Montag bis Freitag während den Öffnungszeiten möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeindeverwaltung.
(4) Urnen müssen spätestens 3 Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt.
§ 9
Särge
(1) Särge müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,07 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Gemeinde Schönefeld anzuzeigen.
§ 10
Ausheben und Verfüllen der Gräber
(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber erfolgt in Verantwortung eines Bestattungsinstitutes. Das Abtragen des Grabhügels erfolgt in Verantwortung des Nutzungsberechtigten.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt werden.
§ 11
Ruhezeiten
Die Ruhezeiten betragen bei Erdbestattungen 20 Jahre, und für Urnen 15 Jahre.
§ 12
Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Särgen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde Schönefeld im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt werden. Umbettung aus einer halbanonymen Urnenreihengrabstätte in eine andere Grabstätte ist nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 4 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Reste von Sargbestattungen und Urnenbeisetzungen können nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeindeverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag oder auf richterliche Anordnung. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Graburkunde vorzulegen.
(5) Bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 26 Abs. 1, Nr. b können Särge oder Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden.
(6) Umbettungen sind vom Bestattungsinstitut vorzunehmen. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Gemeindeverwaltung.
(7) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
(8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(9) Särge und Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(10) Wird nach erfolgter Ausgrabung und Umbettung das Nutzungsrecht an der Grabstätte zurückgegeben, kann eine Gebührenerstattung der gezahlten Grabstättengebühr beantragt werden.
IV. Grabstätten
§13
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Schönefeld. An ihnen können Rechte nur nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Erdwahlgrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten
c) Halbanonyme Urnenreihengrabstätten
d) Urnengemeinschaftsgrabstätten anonym
e) Ehrengrabstätten.
Die unter den Buchstaben a), b), c), d) und e) aufgeführten Grabstätten befinden sich auf den Gemeindefriedhöfen Großziethen, Schönefeld und Waltersdorf.
f) Grabstätten mit Sonderrechten (Erbgrabstätten),
g) Kriegsgräber,
Die unter den Buchstaben f) und g) aufgeführten Grabstätten befinden sich auf den Gemeindefriedhöfen Großziethen und Schönefeld.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer bestimmten Lage der Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14
Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage in Abstimmung mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.
(2) Für eine Einzelwahlgrabstelle betragen die Grabmaße 2,56 m Länge und 1,35 m Breite. Bei einer Doppelwahlgrabstelle betragen die Grabmaße 2,56 m Länge und 2,70 m Breite.
(3) Familienwahlgrabstätten sind Grabstätten, die in ihrer Größe von den in dieser Satzung festgelegten Abmaßen der Einzel- und Doppelwahlgräber abweichen. Bei der Ermittlung der Flächengröße wird diese auf- oder abgerundet.
(4) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einem Einzelwahlgrab kann nur ein Verstorbener bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit kann auf Antrag eine weitere Erdbestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die neue Ruhezeit einschließt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit, für die gesamte Grabstätte wiedererworben worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graburkunde.
(6) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(7) Das Ausmauern von Erdwahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 15
Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage in Abstimmung mit dem Erwerber bestimmt wird. Es können bis zu vier Urnen in eine Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden. Die Grabmaße betragen 0,80 m Länge und 0,80 m Breite. Stehende Grabmahle befinden sich außerhalb dieser Abmaße.
(2) Die Urnen von Verstorbenen können auch in bereits vorhandenen Erdwahlgrabstätten beigesetzt werden. Die Anzahl der Urnen beträgt je Erdwahlgrab bis zu vier Urnen.
§ 16
Halbanonyme Urnenreihengrabstätten
(1) Halbanonyme Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die in besonderen Grabfeldern als Rasenfläche ausgewiesen und in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge für die Dauer der Ruhezeit bereitgestellt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(2) Halbanonyme Urnenreihengräber werden mit den Abmaßen 0,50 m x 0,50 m angelegt.
(3) In jeder halbanonymen Urnenreihengrabstelle darf nur eine Urne mittig beigesetzt werden.
(4) Jede halbanonyme Urnenreihengrabstelle ist mittig mit einer steinernen witterungsbeständigen Grabplatte abzudecken. Die Grabplatte ist spätestens 3 Monaten nach Beisetzung zu errichtet. Die Gestaltung der Grabplatte in Bezug auf Material/Steinart und Schrifttyp liegt in der Verantwortung des Nutzungsberechtigten, es gelten die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
(5) Die Rasenfläche wird durch oder im Auftrag der Gemeindeverwaltung gepflegt. Eine Ablage von Schnittblumen ist nur auf dem Grabmal möglich (eine Ausnahme besteht nur am Tag der Beisetzung).
§ 17
Urnengemeinschaftsgrabstätten, (anonym)
(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung. Das Grabfeld ist eine in sich geschlossene Rasenfläche, auf der dicht nebeneinander beigesetzt und die für die Dauer der Ruhefrist bereitgestellt wird. Die Lage der Urne darf nicht durch Einzelgrabmale, Bepflanzung, Gegenstände oder andere Zeichen kenntlich gemacht werden.
(2) Die Urnengemeinschaftsgrabstätten werden durch oder im Auftrag der Gemeindeverwaltung gestaltet und gepflegt. Eine Ablage von Schnittblumen ist nur am Gedenkstein bzw. am Rande der Anlage möglich (eine Ausnahme besteht nur am Tag der Beisetzung).
(3) Das Betreten der Rasenfläche ist untersagt, dies gilt nicht für den Bestatter am Tag der Beisetzung sowie generell nicht für die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung und des Bauhofes.
§ 18
Ehrengrabstätten
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.
(2) Ehrengrabstätten können Personen, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, durch Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönefeld zuerkannt werden. Eine Ehrengrabstätte ist eine Einzel- oder Doppelwahlgrabstätte, die zu Lasten der Gemeinde Schönefeld mit Grabmal vergeben, angelegt und gepflegt wird. In der zweiten Grabstelle kann ein Angehöriger bestattet werden. Ehrengrabstätten bleiben erhalten, solange der Friedhof besteht. Bei seiner Entwidmung entscheidet die Gemeindevertretung, ob die Grabstätten verlegt werden sollen.
§ 19
Grabstätten mit Sonderrechten
Erbgrabstätten sind Grabstätten, an denen das Nutzungsrecht vererbt wird. Die Größe der Grabstätte bleibt während der Erbfolge unverändert. Das Nutzungsrecht endet mit der Erbfolge. Sind keine Erben vorhanden, wird das Nutzungsrecht durch die Gemeindeverwaltung neu vergeben. Die Grabstätte hat dann den Status einer Familienwahlgrabstätte. Alle anderen Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend.
§ 20
Kriegsgräber
Kriegsgräber sind Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft die im § 1 Gräbergesetz festgelegt sind. Die Anlage und Unterhaltung obliegen der Gemeindeverwaltung. Die Kosten für die Instandsetzung und Pflege trägt der Bund entsprechend dem Gräbergesetz. Es besteht ewiges Ruherecht.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte. Diese Verpflichtung erlischt erst, nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Baumschutzverordnung des Landes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 22
Grabmale, Steineinfassungen und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeindeverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Erdwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Geltungsdauer der Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Grabmalen oder baulichen Anlagen beträgt 1 Jahr ab Bekanntgabe.
(3) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.
(4) Für die Grabstätten nach § 14 und § 15 sind Umrandungen / Einfassungen vorgeschrieben. Diese haben aus Stein zu bestehen. Die Stärke darf nicht mehr als 7cm betragen.
(5) Grabplatten auf Erd- und Urnenwahlgrabstätten sind nicht gestattet. Eine freibleibende Stelle von mind. 15cm für die Bepflanzung muss vorhanden sein.
(6) Die Grabmale und bauliche Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen zu den durch diese Satzung festgesetzten Anforderungen.
Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:
• ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe: 11 cm,
• ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe: 12 cm und
• ab 1,5 m Höhe: 14 cm.
(7) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Gemeindeverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(8) Die Grabmale dürfen nur von Fachleuten gem. § 7 Abs. 1 nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks fundamentiert und befestigt werden, so dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(9) Die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeindeverwaltung unterzieht die Grabmale einer regelmäßigen Prüfung der Standfestigkeit.
(10)Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der durch das Umfallen von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeindeverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeindeverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die entfernten Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(11)Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einer Denkmalliste des Landkreises Dahme / Spreewald geführt. Die Gemeindeverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 23
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in den Abteilungen für halbanonyme Urnenreihengrabstätten müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung den nachstehenden Anforderungen entsprechen:
1. Die Grabplatte muss spätestens 3 Monate nach Beisetzung, mittig so eingelassen werden, dass ihre Oberseite eine Ebene mit der Geländeoberfläche bildet.
2. Die Maße der Grabplatte müssen betragen: 0,40 m x 0,40 m, Stärke 8 cm.
3. Einfassungen sind unzulässig.
4. Die Inschrift der Grabplatte darf nur den Namen sowie Geburts- und Sterbedatum nennen.
§ 24
Entfernung
(1) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale und bauliche Anlagen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeindeverwaltung entfernt werden. Die Gemeindeverwaltung kann die Zustimmung versagen, insbesondere bei Grabmalen im Sinne des § 22 Abs. 10.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen unverzüglich zu entfernen, die Grabfläche abzuräumen und mit Mutterboden aufzufüllen. Vor Entfernung ist die Gemeindeverwaltung schriftlich zu verständigen. Sind die Grabmale und bauliche Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten entfernt worden, wird durch öffentliche Bekanntmachung am Schaukasten auf die überfällige Entsorgung und Einebnung der Grabstellen hingewiesen. Die Entsorgung und Einebnung wird durch die Gemeindeverwaltung beauftragt, der jeweilige Nutzungsberechtigte hat die Kosten zu tragen. Grabmale und bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.
(3) Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätte
§ 25
Herrichten und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(3) Die Höhe der Bepflanzung der Grabstätte darf nicht mehr als 1,00 m betragen und die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Herrichtung und Unterhaltung selbst vornehmen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner/Gartenlandschaftsbauer beauftragen.
(6) Wahlgrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung der Würde des Friedhofs und der Umgebung entsprechend hergerichtet werden.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegen ausschließlich der Gemeindeverwaltung.
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Trauerflore im Rahmen der Beisetzung, Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
§26
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Gemeindeverwaltung die Grabstätte in einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
Bleibt die schriftliche Aufforderung oder gemäß Abs. 2 der Hinweis auf der Grabstätte unbeachtet, kann die Gemeindeverwaltung
a) die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten nach ihrem Ermessen herrichten lassen oder
b) das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen und die Grabstätte auf Kosten des für die Grabstätte Verantwortlichen entsorgen und einebnen lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachung am Schaukasten sowie ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte, welcher auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege der Grabstätte hinweist.
VIII. Trauerfeiern und Trauerhallen
§ 27
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung.
§ 28
Trauerhallen
(1) Die Gemeindeverwaltung stellt die Trauerhallen auf Antrag für Trauerfeiern zur Verfügung.
(2) Für die Reinigung der Trauerhallen im Ortsteil Waßmannsdorf und Ortsteil Waltersdorf bewohnter Gemeindeteil Rotberg sind die Angehörigen des Verstorbenen auf eigene Kosten verantwortlich.
(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn die/der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Alle Gegenstände sind schonend und sachgemäß zu behandeln. Beschädigungen sind unverzüglich in der Gemeindeverwaltung zu melden. Der Nutzer haftet für Beschädigungen, die durch ihn oder einer anderen Person bei der Benutzung der Trauerhalle verursacht wurden. Die Gemeinde ist berechtigt, die durch die Benutzung verursachten Schäden sachgemäß auf Kosten des Nutzers zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
IX. Schlussvorschriften
§ 29
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeindeverwaltung vor dem Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Ruhezeiten und Nutzungszeiten sowie die Nutzungsrechte und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte gemäß § 18 bleiben unberührt.
§ 30
Haftung
Die Gemeinde Schönefeld haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegt keine besondere Obhut- und Überwachungspflicht. Im Übrigen haftet die Gemeinde Schönefeld nur bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 31
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde Schönefeld verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen, sowie für die Benutzung der gemeindeeigenen Trauerhallen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Schönefeld zu entrichten.
§32
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung verstößt oder den Weisungen eines Bediensteten der Gemeinde Schönefeld nicht Folge leistet. Verstöße liegen vor, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die nachstehenden Vorschriften dieser Satzung verstoßen wird.
Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich:
1. entgegen § 5 Abs. 1 sich außerhalb der Öffnungszeiten auf dem Friedhof aufhält;
2. entgegen § 6 Abs. 1 den Anordnungen nicht Folge leistet;
3. sein Kind nach § 6 Abs. 2 ohne Begleitung eines Verantwortlichen Erwachsenen die Friedhöfe betritt;
4. entgegen § 6 Abs. 3 a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt;
5. entgegen § 6 Abs. 3 b) Waren aller Art anbietet;
6. entgegen § 6 Abs. 3 c) an Sonn- und Feiertagen störende Arbeiten ausführt;
7. entgegen § 6 Abs. 3 d) ohne Zustimmung der Gemeindeverwaltung gewerbsmäßig fotografiert;
8. entgegen § 6 Abs. 3 e) Druckschriften verteilt;
9. entgegen § 6 Abs. 3 f) die Friedhöfe und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt;
10. entgegen § 6 Abs. 3 g) die Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen lagert oder Abfälle mitbringt zur dortigen Entsorgung;
11. entgegen § 6 Abs. 3 h) die Tiere frei laufen lässt;
12. die Verunreinigung seines Tieres nach § 6 Abs. 3 i) liegen lässt;
13. entgegen § 6 Abs. 3 j) lärmt, spielt, lagert oder in sonstiger Weise die Totenruhe stört;
14. entgegen § 6 Abs. 3 k) Alkohol auf dem Friedhof zu sich nimmt oder den Friedhof im betrunkenem Zustand betritt;
15. entgegen § 6 Abs. 3 l) eine öffentliche Versammlungen und/oder Aufzüge durchführt, die im Widerspruch zur Würde des Friedhofs stehen;
16 keine ausreichende Haftpflichtversicherung nach § 7 Abs. 3 nachweisen kann;
17. nach § 7 Abs. 5 die Wege mit Fahrzeugen über 3,5 t zulässigen Gesamtgewicht befährt;
18. die Schnittblumen außerhalb des Grabmals nach § 16 Abs. 5 ablegt;
19. die Schnittblumen auf die Rasenfläche nach § 17 Abs. 2 ablegt;
20. die Rasenfläche nach § 17 Abs. 3 betritt;
21. entgegen § 21 Abs. 1 die Gestaltung der Grabstätte nicht an die Umgebung anpasst;
22. entgegen § 22 Abs. 1 ohne Genehmigung Grabmale und bauliche Anlagen errichtet;
23. entgegen § 22 Abs. 4 keine Einfassung oder Umrandung errichtet;
24. entgegen § 22 Abs. 6 die Mindeststärke der Grabmale nicht einhält;
25. die Grabmale durch einen Nichtfachmann nach § 22 Abs. 7 fundamentiert und befestigt;
26. entgegen § 22 Abs. 9 die Grabmale und baulichen Anlagen in einem schlechten und verkehrswidrigem Zustand hält;
27. die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften für halbanonyme Grabstätten nach § 23 nicht befolgt;
28. die Grabmale und bauliche Anlagen nach § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung entfernt;
29. die Grabstätten nach § 25 Abs. 1 nicht herrichtet oder dauernd in Stand hält;
30. die Gestaltung der Gräber nach § 25 Abs. 2 nicht anpasst;
31. entgegen § 25 Abs. 3 die Bepflanzung höher als 1 m wachsen lässt und andere Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege beeinträchtig;
32. entgegen § 25 Abs. 6 die Grabstätte nach der Bestattung nicht innerhalb von 6 Monaten herrichtet;
33. nach einer angemessenen Frist die Grabstätte nach § 26 Abs. 1 nicht herrichtet oder pflegt;
34. entgegen § 28 Abs. 4 die Gegenstände nicht schonend und sachgemäß behandelt und dies nicht unverzüglich der Gemeindeverwaltung meldet.
(2) Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebot oder Verbot dieser Friedhofssatzung können nach der Vorschrift des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Fassung, mit Geldbußen von 5 € bis 1000 € geahndet werden.
§ 33
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Schönefeld vom 07.04.2005 außer Kraft.
Schönefeld, 11.01.2011
Dr. Haase
Bürgermeister


