Friedhofsgebührensatzung für die Gemeinde Schönefeld
- Präambel
- § 1 Gegenstand der Gebühr
- § 2 Gebührenschuldner
- § 3 Fälligkeit
- § 4 Gebührenmaßstab
- § 5 Gebühren
- § 6 Inkrafttreten
Präambel
Auf Grundlage des Art. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07 Nr. 19) Änderung vom 23.09.2008 (GVBl. I/08 Nr. 12), i. V. m. § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBl.. I/01 Nr. 16), geändert durch Art. 31 des Gesetzes zur Anpassung verwaltungsrechtlicher Vorschriften an den elektronischen Rechtsverkehr vom 17.12.2003 (GVBl I/03 Nr. 16) sowie die §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes vom 31.03.2004 (GVBl. I/04 Nr. 8), zuletzt geändert mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetz vom 27.05.2009 (GVBl. I/09 Nr. 7) und des § 1 des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz), hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 08.12.2010 mit Beschluss 84/2010, folgende Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Schönefeld beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Gebühr
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für gesonderte Leistungen der Gemeinde werden Gebühren entsprechend den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen beantragt oder die Einrichtungen und Leistungen in Anspruch genommen hat. Wird ein Antrag von mehreren Personen gestellt, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit
Einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides werden die Gebühren fällig.
§ 4
Gebührenmaßstab
Als Gebührenmaßstab für die Nutzung der Grabstätten gelten die tatsächlichen Grabgrößen entsprechend Abschnitt IV der Friedhofssatzung, der ermittelte Aufwand sowie die Ruhezeit/Nutzungszeit. Die Ermittlung der Verwaltungsgebühren erfolgt auf der Grundlage von Arbeitszeitanteilen.
§ 5
Gebühren
1. Bereitstellung einer Wahlgrabstelle (Verlängerung des Nutzungsrechtes möglich)
| a) Einzelwahlgrabstelle | für 20 Jahre | 200,00 € |
| b) Doppelwahlgrabstelle | für 20 Jahre | 400,00 € |
| c) Familienwahlgrabstelle | für 20 Jahre / je m² | 100,00 € |
| d) Urnenwahlgrabstelle | für 15 Jahre | 100,00 € |
2. bei Nachkauf einer Grabstelle bei nicht abgelaufener Ruhefrist, ist gemäß Nr. 2 anteilig die Gebühr auf die noch verbleibenden Jahre anzurechnen
3. Verlängerung des Nutzungsrechtes von 5 Jahren
| a) Einzelwahlgrabstelle | 50,00 € |
| b) Doppelwahlgrabstelle | 100,00 € |
| c) Familienwahlgrabstelle | 25,00 € |
| d) Urnenwahlgrabstelle | 35,00 € |
4. Bereitstellung einer anonymen Urnengrabstelle (Urnengemeinschaftsgrabstelle)
für 15 Jahre, inkl. Gebühren für Unterhaltung 100,00 €
5. Bereitstellung einer halbanonymen Urnenreihengrabstelle
für 15 Jahre, inkl. Gebühren für Unterhaltung 140,00 €
6. Benutzung der Trauerhalle
| a) im Ortsteil Großziethen, Friedhofsweg | 160,00 € |
| b) im Ortsteil Waltersdorf, Diepenseer Straße | 160,00 € |
| c) im Ortsteil Schönefeld, Kirchstraße | 160,00 € |
| d) im Ortsteil Waßmannsdorf, Am Friedhof | 10,00 € |
| e) im bewohnten Gemeindeteil Rotberg, Platz der Einheit 1 | 10,00 € |
7. Zulassung gewerblicher Tätigkeiten
7.1. Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen baulichen Anlagen
| a) je Grabmal und Fundament | 10,00 € |
| b) je sonstige bauliche Anlage | 10,00 € |
7.2. für sonstige gewerbliche Tätigkeiten je Fall 10,00 €
8. Unterhaltung der Friedhofanlage pro Jahr
(Bei Neu- und Nachkauf werden die Unterhaltungskosten für die gesamte Laufzeit berechnet. Auf Antrag – gilt nur für Buchstabe c) – kann eine Ratenzahlung vereinbart werden, wenn der Gemeinde eine Einzugsermächtigung erteilt wird.
| a) Einzelwahlgrabstelle | 10,00 € |
| b) Doppelwahlgrabstelle | 20,00 € |
| c) Erb- und Familiengrabstelle je m² | 5,00 € |
| d) Urnenwahl- und Kindergrabstelle | 4,00 € |
9. Genehmigung zu Umbettungen
| a) Umbettungen von Särgen | 25,00 € |
| b) Umbettungen von Urnen | 15,00 € |
§ 6
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Schönefeld, beschlossen am 18.05.2005 mit Beschluss Nr. 36/05, und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Schönefeld, 11.01.2011
Dr. Haase
Bürgermeister


