Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schönefeld (Feuerwehrkostensatzung)
- Präambel
- § 1 Grundsätze der Erhebung von Kostenersatz
- § 2 Kostenersatz
- § 3 Maßstab der Erhebung des Kostenersatzes
- § 4 Höhe des Kostenersatzes
- § 5 Anspruch auf Kostenersatz/Kostenschuldner
- § 6 Erhebung und Fälligkeit
- § 7 Inkrafttreten
- Anlage - Kostenersatztarif
Präambel
Gemäß §§ 5 Abs. 1, 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S.154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S.74) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1, 3, 44 und 45 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz – BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönefeld in ihrer Sitzung am 30. Januar 2008 mit Beschluss Nr. 0002/08 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Grundsätze der Erhebung von Kostenersatz
- Die Gemeinde Schönefeld unterhält zur Erfüllung der ihr im § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 24 BbgBKG übertragenen Aufgaben eine Freiwillige Feuerwehr mit ehrenamtlichen Kräften.
- Darüber hinaus kann die Feuerwehr Leistungen erbringen, die über die im BbgBKG genannten Aufgabenbereiche hinausgehen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung dieser Hilfe- oder Dienstleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet die Gemeinde Schönefeld im Einvernehmen mit dem Gemeindebrandmeister.
§ 2
Kostenersatz
- Die Einsätze der Feuerwehr sind im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 1 (1) BbgBKG unentgeltlich, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird.
- Bei Hilfeleistungen nach § 3 Abs. 3 BbgBKG in Verbindung mit § 44 Abs. 2 BbgBKG hat der Aufgabenträger, dem Hilfe geleistet wurde, die tatsächlich entstandenen Sach- und Personalkosten zu tragen.
-
Zum Ersatz der durch Einsätze der Feuerwehren entstandene Kosten ist gemäß § 45 Abs. 1 BbgBKG verpflichtet, wer:
- die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
- ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, oder wer in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung verantwortlich ist,
- als Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter verantwortlich ist, wenn die Gefahr oder der Schaden durch brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder durch besonders feuergefährliche Stoffe oder gefährliche Güter im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist.
- als Veranstalter nach § 34 Abs. 2 BbgBKG oder als Verpflichteter nach § 35 BbgBKG verantwortlich ist,
- ein Tier hält, das geborgen oder gerettet worden ist,
- Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter eines Gebäudes ist, aus dem Wasser entfernt wurde,
- wider besseren Wissens oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr oder andere Hilfsorganisationen alarmiert hat oder
- eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm ausgelöst hat.
- Von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten von baulichen Anlagen kann gemäß § 45 Abs. 2 BbgBKG Kostenersatz für die Durchführung der Brandverhütungsschau und den Einsatz von Sonderlöschmitteln bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben verlangt werden. Für die Erstellung des externen Notfallplanes kann von dem Betreiber des Betriebsbereiches teilweise Kostenersatz verlangt werden.
- Erfüllt der Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte seine Verpflichtungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BbgBKG nicht oder nicht ordnungsgemäß, kann auch der Ersatz der Kosten für die Beschaffung, Installation, Erprobung und die Unterhaltung von technischen Ausrüstungsgegenständen und Materialien verlangt werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr bei Schadensereignissen in dieser Anlage dient. Darüber hinaus sind die Kosten für Übungen, die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben, zu erstatten.
- Auf den Ersatz von Kosten kann gemäß § 45 Abs. 4 BbgBKG verzichtet werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht besteht.
§ 3
Maßstab der Erhebung des Kostenersatzes
- Maßstab der Erhebung von Kostenersatz sind die Art und Anzahl der eingesetzten Kräfte, Fahrzeuge und Geräte, die Dauer der Inanspruchnahme und die Art und Menge der verwendeten Materialien.
- Soweit Kostenersatz nach der zeitlichen Inanspruchnahme berechnet wird, gilt als Einsatzdauer die Zeit ab Ausrücken bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. Bei sonstigen Leistungen, die in der Feuerwache erbracht werden, gilt die tatsächliche Dauer, wenn nicht im Tarif Pauschalbeträge benannt werden.
§ 4
Höhe des Kostenersatzes
- Die Höhe des Kostenersatzes ist nach dem in der Anlage festgelegten Kostenersatztarif zu bemessen. Die Anlage Kostenersatztarif ist Bestandteil dieser Satzung. Bei mehreren, nebeneinander vorzunehmenden, kostenpflichtigen Leistungen setzt sich der Gesamtkostenersatz aus der Summe der einzelnen in Betracht kommenden Tarifnummern des Kostenersatztarifes zusammen.
- Werden im Zusammenhang mit der Leistung der Feuerwehr Auslagen notwendig, die nicht bereits in den Kostenersatz einbezogen sind, hat der Kostenersatzpflichtige diese zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn für eine Leistung Kostenfreiheit besteht oder von der Kostenersatzerhebung abgesehen wird.
- Wartezeiten, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, werden berechnet, auch wenn während dieser Zeit keine Leistungen erbracht wurden.
§ 5
Anspruch auf Kostenersatz/Kostenschuldner
- Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht bei Einsatz von Personal und Fahrzeugen mit dem Ausrücken aus der Feuerwache bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft, ansonsten mit Beginn der Leistung.
- Für Leistungen nach § 1 Absatz 2 dieser Satzung werden Gebühren gegenüber demjenigen erhoben, der die Leistung angefordert hat oder in dessen Auftrag sie angefordert wurde.
- Zum Ersatz der Kosten für Einsätze der Feuerwehr nach § 2 Absätze 2 bis 5 dieser Satzung sind die jeweils dort genannten Personen verpflichtet.
- Sind mehrere Personen zum Ersatz der Kosten verpflichtet, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 6
Erhebung und Fälligkeit
Der Kostenersatz wird durch Kostenbescheid erhoben. Der Kostenbescheid wird 30 Tage nach Bekanntgabe an den Kostenschuldner fällig.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) des Amtes Schönefeld vom 11. Juni 2001 außer Kraft.
Schönefeld, 06. Februar 2008
Dr. Haase
Bürgermeister
Anlage
zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schönefeld vom 30. Januar 2008
| Tarifnummer | Leistung | Kostenersatz in Euro je angefangene halbe Stunde |
|---|---|---|
| 1 | Stundensätze Personal | |
| 1.1 | Einsatzleiter | 10,00 |
| 1.2 | Einsatzkraft der Feuerwehr | 7,50 |
| 2 | Stundensätze Fahrzeuge und Geräte | |
| 2.1 | Drehleiter mit Korb DLK 23/12, inkl. Normbestückung |
80,00 |
| 2.2 | LF 16, TLF 16, TLF 16/25, TLF 24/50, inkl. Normbestückung | 60,00 |
| 2.3 | Löschgruppenfahrzeug LF 8, LF 10/6 inkl. Normbestückung |
50,00 |
| 2.4 | Rüstwagen RW, inkl. Normbestückung |
45,00 |
| 2.5 | Tragkraftspritzenfahrzeug mit Wasser, TSF – W, inkl. Normbestückung |
45,00 |
| 2.6 | Vorausgerätewagen VRW, inkl. Normbestückung |
40,00 |
| 2.7 | Gerätewagen GW, inkl. Normbestückung |
40,00 |
| 2.8 | Kleinlöschfahrzeug KLF, inkl. Normbestückung |
35,00 |
| 2.9 | Einsatzleitfahrzeug ELW | 25,00 |
| 2.10 | Mannschaftstransportfahrzeug MTF | 20,00 |
| 2.11 | Feuerwehranhänger | 20,00 |
| 3 | Verbrauchsmaterialien | |
| 3.1 | Schaumbildner je Liter | 3,00 |
| 3.2 | Ölbindemittel je Kilogramm | 7,81 |
| 3.3 | Entsorgung Ölbindemittel je Kilogramm | 1,06 |
| 4 | Sonderleistungen | |
| 4.1 | Kosten für Brandsicherheitswachen entsprechend eingesetzter Technik und Personal | |
| 5 | Für Leistungen, die in diesem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, gelten die Gebührensätze vergleichbarer Tarifpositionen |


