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Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Gemeinde Schönefeld (Einwohnerbeteiligungsssatzung - EbetS)

Inhaltsangabe

 
Aufgrund von § 13 Satz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBI. I S. 286) und § 5 der Hauptsatzung der Gemeinde Schönefeld vom 11. März 2009 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönefeld in ihrer Sitzung am 22. April 2009 folgende Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Gemeinde (Einwohnerbeteiligungssatzung- EbetS) beschlossen: 

§ 1 Allgemeines

Für die in § 5 der Hauptsatzung der Gemeinde Schönefeld vom 11. März 2009 aufgeführten Formen der Einwohnerbeteiligung werden folgende Einzelheiten bestimmt:

§ 2 Einwohnerfragestunde der Gemeindevertretung

In öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung sind alle Einwohner berechtigt, kurze mündliche Fragen zu Beratungsgegenständen dieser Sitzung oder anderen Gemeinde-angelegenheiten an die Gemeindevertretung oder den Bürgermeister zu stellen sowie Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten (Einwohnerfragestunde). Die Einwohnerfragestunde soll 30 Minuten nicht überschreiten. Jeder Einwohner kann sich im Regelfall zu bis zu drei unterschiedlichen Themen zu Wort melden. Die Wortmeldungen sollen drei Minuten nicht überschreiten. Kann eine Frage nicht in der Sitzung mündlich beantwortet werden, ist eine schriftliche Antwort zugelassen.


§ 3 Einwohnerversammlung

  1. Wichtige Gemeindeangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck können Einwohnerversammlungen für das Gebiet und Teile des Gebietes  der Gemeinde durchgeführt werden.
  2. Der Bürgermeister beruft unter Angabe der Tagesordnung und ggf. des Gebietes, auf das die Einwohnerversammlung begrenzt wird, die Einwohnerversammlung ein. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Einwohnerversammlung entsprechend den Vorschriften für die Bekanntmachung der Sitzung der Gemeindevertretung. Der Bürgermeister oder eine von diesem beauftragte Person leitet die Einwohnerversammlung. Alle Personen, die in der Gemeinde bzw. in dem begrenzten Gebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben in der Einwohnerversammlung Rede- und Stimmrecht. Über die Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und dem Bürgermeister und der Gemeindevertretung zuzuleiten.
  3. Die Einwohnerschaft kann beantragen, dass eine Einwohnerversammlung durchgeführt wird. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und die zu erörternde Gemeindeangelegenheit bezeichnen. Der Antrag darf nur Angelegenheiten angeben, die innerhalb der letzten zwölf Monate nicht bereits Gegenstand einer Einwohnerversammlung waren. Antragsberechtigt sind alle Einwohner. Der Antrag muss in Angelegenheiten, die die gesamte Gemeinde betreffen, von mindestens fünf von Hundert der Einwohner der Gemeinde unterschrieben sein. In Angelegenheiten, die Ortsteile betreffen, muss der Antrag von mindesten fünf von Hundert der Einwohner des betreffenden Ortsteils unterschrieben sein.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Schönefeld, 23. April 2009

Dr. Haase
Bürgermeister

 

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