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Benutzungs- und Gebührensatzung für die Jurte der Gemeinde Schönefeld

Präambel

Auf der Grundlage der §§ 3, 5 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Brandenburg vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154) in der durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I/01 S.298) geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönefeld in ihrer Sitzung am 28. September 2005 mit Beschluss Nr. 74/05 folgende Satzung beschlossen:

Durch diese Satzung wird der Status und die Benutzung der im Eigentum der Gemeinde Schönefeld stehenden mongolischen Jurte, einschließlich der dafür zu erhebenden Gebühren, geregelt.

§ 1
Status und Grundsätze

  1. Die Jurte wird als öffentliche Einrichtung der Gemeinde betrieben.
  2. Die Jurte wird zur Benutzung überlassen, sofern hierdurch gemeindliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Sie ist auf dem Gelände des Bauhofes in der Dorfstraße 50 in 12529 Schönefeld eingelagert.
  3. Die Jurte ist durch den Nutzer schonend und sachgemäß zu behandeln. Hinweise des Aufbaupersonals sind zu berücksichtigen.

§ 2
Antrag auf Nutzung der Jurte und Vergabe

  1. Die Vergabe erfolgt durch die Gemeinde Schönefeld auf schriftlichen Antrag hin durch Bescheid. Die Nutzungsanträge sind mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Nutzung an die Gemeinde Schönefeld, Sachgebiet Jugend/Kultur/Sport zu richten.
  2. Die Vergabe erfolgt entgeltlich gemäß § 5 dieser Satzung durch Erhebung einer Gebühr. Im öffentlichen Interesse kann in den in § 6 aufgeführten Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen bzw. diese ermäßigt werden.
  3. Die Kosten des Transports der Jurte und der Möbel sind vom Nutzer zu tragen.
  4. Bei Eigenbedarf der Gemeinde im entsprechenden Nutzungszeitraum kann der Nutzungsantrag zurückgewiesen werden.
  5. Voraussetzung der Vergabe ist, dass der Transport sowie der Auf- und Abbau der Jurte durch fachkundige Personen, welche durch die Gemeinde bestimmt werden, erfolgt. Der Nutzer ist verpflichtet, mit diesen Personen einen privatrechtlichen Vertrag über den Transport zum Aufbauort sowie über den Auf- und Abbau der Jurte zu schließen. Voraussetzung für die Erteilung des Genehmigungsbescheides ist die Vorlage des privatrechtlichen Vertrages.
  6. Der Antragsteller erhält erst mit dem schriftlichen Genehmigungsbescheid und nach Entrichtung der darin festgesetzten Gebühr das Recht zur Benutzung der Jurte.

§ 3
Haftung

  1. Die Haftung der Gemeinde wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  2. Der Nutzer verpflichtet sich, die Gemeinde Schönefeld von Regressansprüchen jeder Art freizustellen, die wegen Schäden aus Anlass der Benutzung der Jurte von Dritten an die Gemeinde gestellt werden.
  3. Der Nutzer haftet der Gemeinde Schönefeld für Beschädigungen, die durch ihn oder andere Personen an der Jurte verursacht werden. Er unterschreibt aus Gründen der Beweissicherung nach dem Aufbau und gemeinsamer Inspektion mit dem Aufbaupersonal ein Übergabeprotokoll über den Zustand der Jurte vor der Nutzung. Gleiches gilt vor dem Abbau der Jurte.
  4. Die Gemeinde ist berechtigt, die durch die Benutzung verursachten Schäden sachgemäß auf Kosten des Nutzers beseitigen zu lassen, beziehungsweise die Erstattung der Kosten, die durch die Beseitigung der Schäden entstanden sind, zu verlangen.
  5. Der Nutzer haftet nicht für Beschädigungen, welche auf dem An- und Abtransport der Jurte entstanden sind. Gleiches gilt für Schäden, welche aus einem fehlerhaften Auf- und Abbau der Jurte durch das Aufbaupersonal resultieren.

§ 4
Sicherheiten

  1. Der Nutzer hat den Nachweis einer Haftpflichtversicherung zu erbringen.
  2. Er hat ferner eine Kaution in Höhe von 600,00 € zu hinterlegen. Die Kaution wird nach Rückgabe der Jurte zurückgezahlt. Ist bei Rücknahme der Jurte ein Schaden an derselben zu verzeichnen, so wird die Kaution zur Regulierung des Schadens einbehalten. Ist der Schaden geringer als die Kaution, so erhält der Nutzer den verbleibenden Betrag zurück.

§ 5
Gebühren

Für die Überlassung der Jurte wird folgende Benutzungsgebühr erhoben:

  • Nutzung der Jurte bis max. 3 Tage , einschl. Möblierung (inkl. Auf- u. Abbauzeit) 300,00 €
  • Nutzung der Jurte bis max. 3 Tage , ohne Möblierung (inkl. Auf- u. Abbauzeit) 250,00 €
  • Nutzung der Jurte über einen längerfristigen Zeitraum nach gesonderter Vereinbarung

§ 6
Gebührenermäßigung/ Gebührenbefreiung

Auf Antrag können Gebühren ermäßigt bzw. kann eine Gebührenbefreiung erteilt werden für:

  • den SV Waßmannsdorf 1956 e. V.
  • die freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Schönefeld
  • die sonstigen Einrichtungen der Gemeinde Schönefeld.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Waßmannsdorf vom 24. April 2003 (Beschluss 08/03) außer Kraft.

Schönefeld, 29. September 2005

Dr. U. Haase
Bürgermeister

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