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Aufwandsentschädigungssatzung

Satzung über die Aufwandsentschädigungen für Mitglieder der Gemeindevertretung Schönefeld und die Mitglieder der Ortsbeiräte der Ortsteile Großziethen, Kiekebusch, Schönefeld, Selchow, Waltersdorf und Waßmannsdorf.

Präambel

Gemäß der §§ 3 Abs. 1, 30, 43 Abs. 4 und  45 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBL I/07 S. 289) in der jeweils geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönefeld in ihrer Sitzung am 11. März 2009 mit Beschluss Nr. 21/2009 folgende Aufwandsentschädigungssatzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für Mitglieder der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse sowie sachkundigen Einwohner und Mitglieder der Ortsbeiräte.

§ 2 Grundsätze

(1) Den Mitgliedern der Gemeindevertretung und Ausschüsse, den Ortsvorstehern sowie den Mitgliedern der Ortsbeiräte wird eine Aufwandsentschädigung als Auslagenersatz zur Abdeckung des mit dem Mandats verbundenen Aufwandes gewährt. Daneben werden der Ersatz des Verdienstausfalls und Reisekostenvergütung für Dienstreisen nach dem Bundesreisekostengesetz außerhalb der Gemeinde Schönefeld gewährt.

(2) Mit der pauschalen Aufwandsentschädigung sind die mit dem Ehrenamt verbundenen sowie die sonstigen persönlichen Aufwendungen, insbesondere Bekleidungsaufwand, Repräsentationsaufwendungen, Kosten für Verzehr, Fachliteratur, Telekommunikationskosten, Fahrten innerhalb des Gebietes der Gemeinde Schönefeld sowie bei Nutzung eines Wohnraumes/Arbeitszimmers sind auch dessen Betriebskosten und die Abnutzung abgegolten.

§ 3 Aufwandsentschädigung

(1) Die Höhe der monatlichen Aufwandentschädigung beträgt für:

Gemeindevertreter  85 €
Ortsbeiratsmitglieder des Ortsbeirates Großziethen 30 €
Ortsbeiratsmitglieder aller übrigen Ortsbeiräte  25 €

(2) Daneben wird eine zusätzliche Aufwandsentschädigung gewährt. Deren monatliche Höhe beträgt für:

Vorsitzender der Gemeindevertretung  340 €
Fraktionsvorsitzende  85 €
Vorsitzender des Hauptausschusses 
(soweit nicht Hauptverwaltungsbeamter)
280 €

 Ortsvorsteher des

Ortsteils Großziethen  780 €
Ortsteils Kiekebusch  175 €
Ortsteils Schönefeld  630 €
Ortsteils Selchow  175 €
Ortsteils Waltersdorf   545 €
Ortsteils Waßmannsdorf  315 €.

(3) Die Stellvertreter nach Abs. 2 erhalten für die Dauer der Vertretung eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 vom Hundert monatlich, wenn die Vertretungsdauer innerhalb eines Kalendermonates länger als zwei Wochen andauert. Vertretungsbeginn und voraussichtliche Dauer sind durch den zu Vertretenen grundsätzlich schriftlich anzuzeigen. Die Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden ist entsprechend zu kürzen.

(4) Gemäß § 3 Absatz 1 der Verordnung über die Dienstaufwandsentschädigung für hauptamtliche kommunale Wahlbeamte der Gebietskörperschaften (Kommunaldienstaufwandsentschädigungsverordnung –KomDAEV) vom 1.12.1994 wird dem Bürgermeister eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 150 € gewährt.

(5) Vergütungen aus Tätigkeiten als Vertreter der Gemeinde in wirtschaftlichen Unternehmen sind gemäß § 97 Absatz 8 BbgKVerf an die Gemeinde abzuführen, soweit sie in der Summe einen Jahresbetrag von 10.000 € überschreiten.

§ 4 Sitzungsgeld

(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse in denen sie Mitglied sind, sowie an Fraktionssitzungen, wenn diese der Vorbereitung einer Sitzung der Gemeindevertretung oder eines Ausschusses der Gemeindevertretung dienen, ein Sitzungsgeld in Höhe von 13,00 Euro je Sitzung.

(2) Die Mitglieder der Ortsbeiräte erhalten für die Teilnahme an Sitzungen ihres Ortsbeirates ein Sitzungsgeld in Höhe von 13,00 Euro.

(3) Den Ortsvorstehern oder ihren Stellvertretern wird für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung ein Sitzungsgeld in Höhe von 13,00 Euro gewährt, wenn die Teilnahme im Rahmen ihrer Zuständigkeit erfolgt.

(4) Den Vorsitzenden der Ausschüsse wird für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 13,00 Euro gewährt.

(5) Sachkundige Einwohner erhalten für jede Teilnahme an Sitzungen von Ausschüssen, in die sie berufen wurden, ein Sitzungsgeld von 13,00 Euro.

(6) Die Zahlung des Sitzungsgeldes erfolgt auf der Grundlage der bei den Sitzungen zu führenden Anwesenheitslisten mit Unterschriftsleistung.

(7) Finden mehrere Sitzungen an einem Tag statt, so wird nur ein Sitzungsgeld gewährt.

§ 5 Verdienstausfall

(1) Die Gemeindevertretungsmitglieder, die Ortsbeiratsmitglieder und die in Ausschüssen tätigen sachkundigen Einwohner haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Er wird auf Antrag und grundsätzlich gegen Nachweis erstattet. Selbständige und freiberuflich Tätige müssen den Verdienstausfall glaubhaft machen.

(2) Der Höchstbetrag zur Erstattung des Verdienstausfalls beträgt 18,00 € pro Stunde. Für Kinderbetreuung beträgt der Höchstbetrag 13,00 € pro Stunde.

(3) Der Verdienstausfall wird monatlich auf 35 Stunden begrenzt.

(4) Verdienstausfall nach 19.00 Uhr wird nur in begründeten Ausnahmefällen erstattet.

§ 6 Reise- und Fahrkosten

(1) Reisekosten (Tagesgeld und Fahrkosten) werden den Gemeindevertretungsmitgliedern und Ortsbeiratsmitgliedern auf Grundlage des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. Teil I S.1418) - in der aktuellen Fassung - erstattet. Eine Reisekostenvergütung kann nur für Dienstreisen gewährt werden, die von der Gemeindevertretung angeordnet oder genehmigt wurden.

(2) Fahrkosten der Gemeindevertretungsmitglieder zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ortsbeiratsmitglieder zu den Sitzungen der Ortsbeiräte werden nicht zusätzlich erstattet, soweit die Wegstrecke zwischen Wohnort der Gemeindevertretungsmitglieder und Sitzungsort eine Entfernung von 30 km nicht übersteigt. Sie werden durch Zahlung der Aufwandsentschädigung (§ 3 dieser Satzung) abgegolten.

§ 7 Zahlungsbestimmungen

(1) Die Aufwandsentschädigung wird dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und den Ortsvorstehern monatlich und das Sitzungsgeld vierteljährlich zu Beginn des folgenden Quartals gezahlt. Den Gemeindevertretungsmitgliedern und Mitgliedern der Ortsbeiräte wird die Aufwandsentschädigung vierteljährlich zusammen mit dem Sitzungsgeld zu Beginn des folgenden Quartals gezahlt. Die sachkundigen Einwohner erhalten ihr Sitzungsgeld ebenfalls zu Beginn des folgenden Quartals gezahlt.

(2) Die Zahlung von Verdienstausfall gemäß § 5 dieser Satzung erfolgt unverzüglich nach der Geltendmachung, spätestens aber zum Quartalsende.

(3) Nimmt ein Gemeindevertretungsmitglied bzw. ein Ortsbeiratsmitglied seine Tätigkeit mehr als zwei Monate nicht wahr, wird mit Beginn des 3. Monats die Zahlung der Aufwandsentschädigung eingestellt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Schönefeld, 12. März 2009

Dr. Haase
Bürgermeister

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