Aufwandsentschädigungssatzung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schönefeld
Inhalt
- Präambel
- § 1 Geltungsbereich der Aufwandsentschädigungssatzung
- § 2 Rechte und Pflichten der Feuerwehrmitglieder
- § 3 Höhe der Aufwandsentschädigung
- § 4 Zahlungsweise
- § 5 Wegfall der Aufwandsentschädigung
- § 6 Umfang der Aufwandsentschädigung
- § 7 Prämien und Auszeichnungen
- § 8 Steuern und Sozialabgaben
- § 9 In-Kraft-Treten
Präambel
Gemäß §§ 5 Abs. 1, 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBL. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 2 Abs.1 Nr. 1, 3, 24, 44 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz – BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I Nr. 9, S. 197) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönefeld in ihrer Sitzung am 12. März 2008 mit Beschluss Nr. 11/08 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich der Aufwandsentschädigungssatzung
-
Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Schönefeld gliedert sich in:
- Mitglieder des aktiven Dienstes
- Mitglieder der Jugendfeuerwehr und
- Ehrenmitglieder
- Die ehrenamtliche Tätigkeit der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schönefeld wird grundsätzlich unentgeltlich geleistet. Es werden Aufwandsentschädigungen und Prämien auf der Grundlage dieser Satzung gewährt.
§ 2
Rechte und Pflichten der Feuerwehrmitglieder
Die Mitglieder der Feuerwehr haben die Pflicht, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen, die Weisungen ihrer unmittelbaren Vorgesetzten im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehr zu befolgen und an den Ausbildungen, Übungen und Einsätzen teilzunehmen. Feuerwehrdienstvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften sind einzuhalten. Die Mitglieder der Feuerwehr haben die im § 27 Abs. 2 BbgBKG festgelegten Rechte. Sie können eine Freistellung von der Arbeit für die laufende Arbeitszeit bzw. für den darauffolgenden Dienst in Anspruch nehmen, wenn sie
- an Einsätzen, die länger als 4 Stunden dauern und
- an Einsätzen, die nach 23:00 Uhr beginnen und länger als 2 Stunden dauern, beteiligt sind.
Die Notwendigkeit und Bemessung von Ruhezeiten nach den Einsätzen im Rahmen der vorgegebenen Gesetze sind hierbei einzuhalten. Hierüber entscheidet der Einsatzleiter unter Berücksichtigung der konkreten Einsatzbedingungen für jeden Feuerwehrangehörigen individuell nach pflichtgemäßem Ermessen.
Bei Freistellung erfolgt ein notwendiger Kostenersatz entsprechend § 27 Abs. 2 und 3 BbgBKG durch die Gemeinde.
§ 3
Höhe der Aufwandsentschädigung
-
Monatliche Aufwandsentschädigung für Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr:
- Gemeindebrandmeister: 128,00 €
- stellv. Gemeindebrandmeister 103,00 €
- Ortswehrführer 62,00 €
- stellv. Ortswehrführer 41,00 €
-
Monatliche Aufwandsentschädigung für Angehörige mit Sonderfunktionen
- Gemeindejugendwart: 77,00 €
- stellv. Gemeindejugendwart: 52,00 €
- Jugendwart: 52,00 €
- Stellv. Jugendwart: 31,00 €
- Gerätewart für feuerwehrtechnische Ausrüstung: 41,00 €
- Gerätewart für Atemschutztechnik: 26,00 €
Übt ein Kamerad der Freiwilligen Feuerwehr mehrere Funktionen aus, erhält er nur die jeweils höchste Entschädigung.
- Den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr wird eine Aufwandsentschädigung für die geleisteten Einsätze gewährt. Dies erfolgt durch eine prozentuale Beteiligung der Ortswehren an der im jeweiligen Haushaltsjahr eingestellten Gesamtsumme.
D.h. den Ortswehrführern wird durch den Träger des Brandschutzes eine Summe zur Verfügung gestellt, die durch diese wiederum prozentual auf die Einsatzleistung der einzelnen Kameraden zu verteilen ist. Eine entsprechende Auflistung ist nach Abzeichnung durch den Gemeindebrandmeister der Gemeinde Schönefeld vorzulegen, welche die Anweisung der Beträge an die einzelnen Kameraden veranlasst.Diese Aufwandsentschädigung wird nur an die tatsächlich teilnehmenden Einsatzkräfte, einschließlich der in Bereitschaft stehenden Kräfte, gezahlt. Die am Einsatz teilnehmenden Kräfte ergeben sich aus dem Einsatzbericht.
Folgeeinsätze, die sich unmittelbar an Einsätze anschließen, werden zusammen mit dem entsprechenden Ersteinsatz als ein Einsatz gewertet.
- Personen, die hauptamtlich in der Gemeinde Schönefeld angestellt sind, erhalten keine Aufwandsentschädigung für Einsätze, die in die Arbeitszeit fallen. Bei Einsätzen außerhalb der Arbeitszeit gelten die gleichen Regelungen wie für alle anderen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr.
- Bei Einsätzen und Ausbildungen gilt das Bundesreisekostenrecht. Nach BRKG werden über 8 Stunden Einsatz 6,00 € und über 14 Stunden Einsatz werden 12,00€ bezahlt.
§ 4
Zahlungsweise
- Die Abrechnung der Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 3 dieser Satzung erfolgt jährlich auf Antrag des Gemeindebrandmeisters.
- Die Aufwandsentschädigungen nach § 3 Abs. 1 und 2 werden nach Ablauf eines jeden Quartals gezahlt.
- Zu Unrecht erhaltene Beträge sind an die Gemeinde Schönefeld zurück zu erstatten.
§ 5
Wegfall der Aufwandsentschädigung
- Die Zahlung der Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr länger als 3 Monate seine Funktion nicht wahrnimmt.
- Beim Vorliegen schwerwiegender Gründe (z. B. säumige Dienstdurchführung) kann auf Antrag des Ortswehrführers – ist dieser selbst betroffen, auf Vorschlag eines stellvertretenden Wehrführers – dem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr die Zahlung der Aufwandsentschädigung durch den Träger des Brandschutzes versagt oder gekürzt werden.
§ 6
Umfang der Aufwandsentschädigung
- Mit der Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung sind grundsätzlich alle mit der Funktion verbundenen Auslagen (Fahrt- und Reisekosten innerhalb des Zuständigkeitsbereichs, Telefonkosten, Kosten für Schreibmaterialien und Computerverbrauchsmaterial u. ä.) abgegolten.
- Fahrtkosten außerhalb des Zuständigkeitsbereiches sind nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes (diesbezügliche Dienstanweisungen des Bürgermeisters sind zu beachten) zu erstatten, sofern nicht von anderen Behörden die Kosten erstattet werden.
§ 7
Prämien und Auszeichnungen
-
An Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schönefeld, die mit der Medaille für „Treue Dienste in der Feuerwehr“ ausgezeichnet werden, kann die Gemeinde Schönefeld in Abstimmung mit der Wehrleitung eine Prämie in Höhe von
- 77,00 € für 10 Jahre
- 155,00 € für 20 Jahre
- 50,00 - 230,00 € für 30 Jahre
- 100,00 - 310,00 € für 40 Jahre
- Ehrengeschenk im Wert von 50,00 - 200,00 € für 50 Jahre
zahlen.
- Über weitere Ehrungen und Auszeichnungen entscheidet der Gemeindebrandmeister bzw. sein Stellvertreter in Abstimmung mit dem Träger des Brandschutzes.
§ 8
Steuern und Sozialabgaben
- Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der gezahlten Aufwandsentschädigung, Fahrkosten und Verdienstausfallentschädigung ist Sache der Empfänger.
- Die Abgaben zu § 7 entrichtet der Träger des Brandschutzes als Vorabzug.
§ 9
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) des Amtes Schönefeld vom 12. Juni 2001 außer Kraft.
Schönefeld, 13. März 2008
Dr. Haase
Bürgermeister


