Satzung über die Benutzung und Betreibung des Archivs in der Gemeinde Schönefeld
- Präambel
- § 1 Aufgaben und Stellung des Archivs
- § 2 Benutzung des Archivs
- § 3 Benutzungserlaubnis
- § 4 Ort und Zeit der Benutzung des Archivs
- § 5 Vorlage von Archivgut
- § 6 Archivfachliche Voraussetzungen
- § 7 Haftung
- § 8 Gebühren
- § 9 Inkraftttreten
Präambel
Auf der Grundlage des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut im Land Brandenburg (Brandenburgisches Archivgesetz vom 07. April 1994, BbgArchivO / GVBl. I, Nr. 9 vom 12. April 1994 S. 94-100) hat die Gemeinde Schönefeld in ihrer Sitzung am 28. September 2005 mit Beschluss Nr. 75/05 folgende Archivsatzung beschlossen:
§ 1
Aufgaben und Stellung des Archivs
- Die Gemeinde Schönefeld unterhält ein Archiv.
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Das Archiv hat die Aufgabe, das öffentliche Archivgut festzustellen, zu erfassen, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren, zu sichern und zu erhalten, zu erschließen, allgemein nutzbar zu machen, für die Benutzer bereitzustellen und auszuwerten. Es hat ferner die Aufgabe, alle in der Verwaltung angefallenen Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr ständig benötigt werden, zu überprüfen und solche von bleibenden Wert mit den entsprechenden Gemeindedrucksachen zu verwahren, sowie allgemein nutzbar zu machen.
Das Archiv sammelt gleichzeitig für die Geschichte und Gegenwart des Gemeindebereiches bedeutsamen Dokumentationsunterlagen und baut eine Archivbibliothek auf.
- Es nimmt Aufgaben im Rahmen der archivarischen Aus- und Fortbildung wahr.
- Die Archivbestände stehen der wissenschaftlichen und ortsgeschichtlichen Forschung zur Verfügung, soweit gesetzliche Bestimmungen oder Regelungen der Gemeindeverwaltung dem nicht entgegenstehen. Insbesondere bei der Erforschung und Vermittlung der brandenburgischen und deutschen Geschichte, der Heimat- und Ortsgeschichte findet eine Mitwirkung des Archivs statt und es werden darüber hinaus eigene Beiträge zu diesem Themenbereich geleistet.
§ 2
Benutzung des Archivs
- Das Archivpersonal kann mit Zustimmung des verantwortlichen Dezernatsleiters solchen Personen, die einen der oben genannten Zwecke oder ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, Einsicht in die Akten gewähren. Voraussetzung ist, dass sich alle Benutzer ausweisen und die Archivsatzung einhalten.
- Der Benutzer ist verpflichtet, von einem Druck, maschinenschriftlich oder in anderer Weise vervielfältigtem Werk, das er unter Benutzung von Archivgut der Gemeinde Schönefeld verfasst oder erstellt hat, ein Belegexemplar unentgeltlich und ohne Aufforderung dem Archiv zur Verfügung zu stellen.
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Als Benutzung des Archivs gelten:
- Auskunft und Beratung durch das Archivpersonal
- Einsichtnahme in die Findbücher und sonstigen Hilfsmittel
- Einsichtnahme in das Archivgut.
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Die Benutzung kann erfolgen:
- für dienstliche Zwecke von Behörden und Gerichten
- für wissenschaftliche Forschungen
- für die Erschließung der Heimatgeschichte
- für Veröffentlichungen in den Medien
- für private Zwecke.
- Archivgut darf frühestens nach Ablauf von zehn Jahren nach der Entstehung der Unterlagen benutzt werden. Archivgut, das besondern Rechtsvorschriften über Geheimhaltung unterliegt, darf erst 30 Jahre nach Entstehung der Unterlagen benutzt werden. Alle anderen Schutzfristen sind entsprechend § 10 des Brandenburgischen Archivgesetzes einzuhalten und zu beachten.
§ 3
Benutzungserlaubnis
- Die Benutzung des Archivs erfolgt auf der Grundlage eines Benutzungsvertrages, soweit Sperrfristen oder schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter dem nicht entgegenstehen. Der Antragsteller hat einen Benutzungsantrag auszufüllen. Darin sind Zweck und Gegenstand im Einzelnen anzugeben und näher zu erläutern.
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Die Benutzungsgenehmigung ist einzuschränken oder zu versagen, wenn:
- Grund zur Annahme besteht, dass das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde
- Grund zur Annahme besteht, das schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen
- der Erhaltungszustand des Achrivgutes gefährdet würde
- ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde
- Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen
- die Archivalien durch Dienststellen der Gemeindeverwaltung benötigt werden.
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Die Benutzung des Archivs kann auch aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere wenn:
- das Wohl der Gemeinde Schönefeld verletzt werden könnte
- der Antragsteller wiederholt bzw. schwerwiegend gegen die Archivsatzung verstößt oder die ihm erteilten Auflagen nicht eingehalten hat
- der Ordnungszustand des Archivgutes eine Benutzung nicht zulässt.
- Die Benutzungserlaubnis kann mit Auflagen, Bedingungen und Befristungen versehen werden. Sie kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Archivsatzung sowie gesetzliche Bestimmungen verletzt werden.
§ 4
Ort und Zeit der Benutzung des Archivgutes
Das Archivgut kann nur im Benutzungsraum und zu festgesetzten Terminen eingesehen und benutzt werden. Das Betreten der Magazinräume durch den Benutzer ist untersagt. Der Benutzer hat sich im Benutzungsraum so zu verhalten, dass kein anderer behindert oder belästigt wird.
§ 5
Vorlage von Archivgut
Die Durchforschung des vorgelegten Archivgutes ist Sache des Benutzers. Archivgut wird grundsätzlich nur im Benutzungsraum und in Anwesenheit des Archivpersonals vorgelegt. Ausleihe von Archivgut außer Haus ist grundsätzlich nicht gestattet.
§ 6
Archivfachliche Voraussetzungen
Für die Einrichtung und Unterhaltung des Archivs der Gemeinde Schönefeld ist die Betreuung durch geeignetes Archivpersonal, das eine archivfachliche Ausbildung besitzt oder in sonstiger Weise fachlich geeignet ist, zu sichern. Möglich ist auch die Arbeit durch anderes geeignetes Personal, wenn eine fachliche Beratung durch ein öffentliches Archiv, in dem Archivpersonal vorhanden ist, vereinbart wurde.
§ 7
Haftung
Der Benutzer haftet für die von ihm verursachten Verluste oder Beschädigungen des überlassenen Archivgutes. Das gilt nicht, wenn er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
§ 8
Gebühren
Die Benutzung des Archivs ist gebührenfrei. Der Verwaltungsaufwand, der bei Recherchen zur Klärung eines bestimmten Sachverhalts entsteht, wird vergütet. Entstehende Sachkosten (Kopien, Versandkosten usw.) werden ebenfalls auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren der Gemeinde Schönefeld berechnet.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Archivsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22. Januar 2001 (Amtsausschuss – Beschluss Nr. 02/01) außer Kraft.
Schönefeld, 29. September 2005
Dr. U. Haase
Bürgermeister


