Winterdienst
Mitarbeiter
Passende Satzungen
Auch der Winterdienst gehört in Teilbereichen zu den Pflichten der Anlieger. Der Winterdienst wird wie die Straßenreinigung über die Straßenreinigungssatzung geregelt. Auch hier sollen nachfolgend einige Antworten zum besseren Verständnis der Satzung beitragen.
In welcher Breite muss ich den Gehweg von Schnee freihalten?
Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens 1,00 m vom Schnee freizuhalten. Bei befestigten Straßen ohne erkennbare Abgrenzung zwischen Fahrbahn, Gehweg und Parkstreifen ist am Rande der Fahrbahn ein Streifen von 1,00 m für den Fußgängerverkehr freizuhalten.
In welcher Zeit muss ich gefallenen Schnee und entstandene Glätte beseitigen?
In der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Welche Mittel darf ich zur Schnee- und Glättebeseitigung nicht einsetzen?
Aggressive chemische Auftaumittel, wie z.B. Laugen, dürfen zur Schnee- und Glättebeseitigung nicht eingesetzt werden. Bei vorliegen einer entsprechenden Witterungssituation (Glatteis u.ä.) kann Streusalz in ökologisch vertretbaren Mengen eingesetzt werden. Abstumpfenden Mitteln ist gegenüber auftauenden Mitteln der Vorzug zu geben.
Werden mir Streumittel zur Verfügung gestellt?
Die Reinigungspflichtigen haben die erforderlichen Streumittel selbst zu beschaffen, zu bevorraten und zum Winterende aufzunehmen und zu entsorgen.
Wo kann ich den Schnee ablagern?
Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Tei des Gehweges oder, wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.


