Gewerbeangelegenheiten
Mitarbeiter
Informationen zu Gewerbeanmeldungen / -ummeldungen / -abmeldungen
Sie sind verpflichtet
- den Neubetrieb eines „stehenden“ Gewerbes oder
- den Neubetrieb einer Zweigniederlassung oder
- den Neubetrieb einer unselbständigen Zweigstelle
der Behörde anzuzeigen, die für den betreffenden Ort zuständig ist. Das gilt auch
- bei der Verlegung eines Betriebes,
- wenn der Gegenstand des Betriebes gewechselt wird,
- wenn der Gegenstand des Betriebes auf andere als die bereits gemeldeten Waren oder Leistungen ausgedehnt wird,
- oder der Betrieb aufgegeben wird.
Die Anzeige ist notwendig, damit die zuständige Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen ermöglicht werden (siehe Gewerbeordnung § 14, Absatz 1 und § 15 Absatz 1).
Wichtiger Hinweis
Die Anzeige muss auf dem dafür gesetzlich festgelegten Formularsatz erfolgen!
Notwendige Unterlagen:
Gewerbeanmeldung
- Gewerbeanmeldung Formular – GewA 1
Beiblatt (bei mehreren gesetzlichen Vertretern) - Personalausweis oder Pass und Meldebescheinigung
- Aufenthaltsbescheinigung (bei Ausländern außerhalb der EU; innerhalb der EU wenn kein Personalausweis mit Adresse vorhanden ist)
- gegebenenfalls Erlaubnisurkunde (erlaubnispflichtige Gewerbe)
- gegebenenfalls Handwerkskarte (Handwerksbetriebe)
- Auszug aus dem Handelsregister (Nur für: juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften, eingetragene Vereine, eingetragene Kaufleute u.ä.)
- gegebenenfalls Eintragung in das EU-Versicherungsregister sowie Vorlage des Haftungsschutzes
Gewerbeummeldung
- Gewerbeummeldung Formular GewA 2
- Restliche Personaldokumente siehe „Gewerbeanmeldung“
Gewerbeabmeldung
- Gewerbeabmeldung Formular GewA3
- Restliche Personaldokumente siehe „Gewerbeanmeldung“
Auskunftsersuchen
- unter Nachweis des berechtigten Intresses des Auskunftsersuchenden
Gebühren
Die Gebühren für Gewerbeanmeldungen / -ummeldungen / -abmeldungen, für Erlaubnisse und Auskunftserteilung sind der fünften Verordnung zur Änderung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft (MWGebO) vom 17.02.2010 (GVBL.II/21,Nr.11) auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gebührengestzes für das Land Brandenburg vom 07.07.2009 (GVBL.I S.246) Artikel 1, Anlage der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft vom 12.12.2001 (GVBL.II S.642), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 03.11.2008 (GVBl.II S.418) zu entnehmen.


