Auskunfts- und Übermittlungssperre
Mitarbeiter
Jeder Einwohner der Gemeinde Schönefeld hat das Recht der Übermittlung seiner Daten zu widersprechen und auf Errichtung einer Auskunftssperre.
Wenn
1. Daten gemäß § 30 Abs. 2 des Brandenburgisches Meldegesetz (BbgMeldeG) nicht an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften übermittelt werden sollen.
2. Daten gemäß § 33 Abs. 1 bis 3 BbgMeldeG nicht an Parteien und Wählergemeinschaften weitergeleitet werden sollen.
3. eine Mitteilung für das Alters- und Ehejubiläum gemäß § 33 Abs. 4 BbgMeldeG nicht erfolgen soll.
4. der Name und die Anschrift gemäß § 33 Abs. 5 BbgMeldeG an die Adressbuchvorlage nicht weitergeleitet werden sollen.
5. Melderegisterauskünfte gemäß § 32a Abs. 2 BbgMeldeG nicht mittels automatisierten Abruf über das Internet weitergeleitet werden sollen.
Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung
Zum 01.07.2011 ist die allgemeine Wehrpflicht ausgesetzt und in einen freiwilligen Wehrdienst übergeleitet worden.
Nach § 54 des Wehrgesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetztes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zuleisten, sofern Sie hierfür tauglich sind.
Jährlich, bis zum 31.03 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.
- Familienname
- Vorname
- Gegenwärtige Anschrift
Diese Übermittlung dient zum Zweck der Übermittlung von Informationsmaterial.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetz (MRRG) widersprochen haben. Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und braucht auch keine Begründung.
Die entsprechenden Formulare erhalten sowohl auf dem Internetseite der Gemeinde Schönefeld, als auch während der Sprechzeiten in der Meldebehörde Schönefeld. Vorausgesetzt ist, dass der Antragssteller in Schönefeld gemeldet ist.


