Aufbruchgenehmigung

Für Aufgrabungen öffentlicher Straßen- und Verkehrsflächen ist eine entsprechende Aufbruchgenehmigung erforderlich.

 

Der Antrag muss schriftlich und mindestens zwei Wochen vor Beginn der Bauarbeiten bei der Gemeinde eingereicht werden. Der Aufbruch einer Straße muss grundsätzlich von einer Fachfirma für Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Die Kosten trägt der Antragsteller.

 

Die Aufbruchgenehmigung enthält auch die Auskunft über gemeindeeigene Leitungen und Kabel im beantragten Aufbruchbereich. Zu den gemeindeeigenen Leitungen gehören ausschließlich Regenwasserleitungen und Beleuchtungskabel. Der Zustimmungsnehmer hat sich vor Ausführung der Arbeiten bei den weiteren Medienträgern (z.B. für Gas, Wasser, Strom, Telekommunikation, Fernwärme u.a.) über die Lage von deren Leitungen zu informieren und die entsprechenden Zustimmungen einzuholen.

 

Nach den Bauarbeiten muss die Straßen- und Wegebefestigung wieder wie vor dem Aufbruch hergestellt werden. Die Abnahme der neuen Verkehrsoberfläche muss ebenfalls bei der Gemeinde beantragt werden.

 

Wird eine Straße ohne Aufbrucherlaubnis beschädigt, gilt das als Sachbeschädigung.

 

Antrag auf Aufbruchgenehmigung (Antrag_Aufbruchgenehmigung.pdf (138 KB))

Dezernat II – Bau- und InvestorenserviceTiefbau und Infrastruktur

Tiefbau und Infrastruktur
Hans-Grade-Allee 11
12529 Schönefeld

Auszüge aus Flurkarten

Die Gemeinde Schönefeld stellt grundsätzlich keine Auszüge aus Flurkarten zur Verfügung und gibt auch keine Auskünfte über Eigentumsverhältnisse. Bei Fragen zu diesem Sachgebiet wenden Sie sich bitte an das Kataster- und Vermessungsamt des Landkreis Dahme-Spreewald.

Kataster- und Vermessungsamt

Landkreis Dahme-Spreewald
Reutergasse 12
in 15907 Lübben




Bauen / Bauantrag

Grundlage einer entsprechenden Baugenehmigung ist ein Bauantrag. Dieser ist bei der zuständigen Behörde einzureichen. In der Gemeinde Schönefeld ist dies das Bauordnungsamt des Landkreises Dahme-Spreewald.

 

Die Mitarbeiter*innen der Schönefelder Gemeindeverwaltung stehen aber gern mit Rat und Tat zur Seite und können beispielsweise den Flächennutzungsplan bezüglich der Planungssicherheit und rechtlichen Zulassung eines Bauvorhabens auf einem Grundstück einsehen. 

 

Informationen zu beschlossenen Bebauungsplänen oder begonnenen Verfahren stehen zudem online auf der Internetseite der Gemeinde Schönefeld zur Verfügung.

Bauordnungsamt

Landkreis Dahme-Spreewald
Brückenstraße 41
15711 Königs Wusterhausen

Grundstückszufahrten

Grundstücks- oder Baustellenzufahrten unterliegen der Sondernutzung und bedürfen der Erlaubnis durch die Gemeinde.

 

Auch sind die Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen.

 

Der Antrag zur Genehmigung einer Grundstückszufahrt ist formlos an die Gemeinde Schönefeld, Dezernat II – Bau- und Investorenservice, Tiefbau und Infrastruktur möglich.

Dezernat II – Bau- und Investorenservice

Tiefbau und Infrastruktur
Hans-Grade-Allee 11
12529 Schönefeld

Hausnummerierung

Um sicherzustellen, dass Postboten, Einsatzkräfte der Feuerwehr, Polizei, des Rettungsdienstes oder die Post ohne Schwierigkeiten den betroffenen Ort auffinden können, werden für alle Gebäude in der Gemeinde Hausnummern vergeben.

 

Für Neubauten ist bei der Gemeinde Schönefeld daher ein Antrag auf Zuordnung einer Hausnummer zu stellen. Dafür sind ein Lageplan sowie ein Grundbuchauszug oder ein Auszug aus dem Notarvertrag erforderlich.

 

Auch wenn Grundstücke geteilt werden, Hausnummern fehlen oder sich Veränderungen in der Erschließung ergeben, kann eine neue Zuordnung erforderlich werden.

 

Antrag auf Zuordnung einer Hausnummer (Zuordnung einer Hausnummer (Antrag).pdf )

 

Die Hausnummern sind entsprechend der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Schönefeld in der zurzeit geltenden Fassung von der Straße aus gut sichtbar anzubringen. Weiterführende Bestimmungen zur Anbringung sind in der Ordnungsbehördlichen Verordnung zu finden.

 

Ordnungsbehördliche Verordnung (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.pdf )

 

Die Vergabe der Hausnummer ist kostenpflichtig. Die Kosten ergeben sich aus der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Schönefeld in der zurzeit geltenden Fassung. Bei Hausnummernänderungen (Umnummerierungen) entfallen die Gebühren.

 

Verwaltungsgebührensatzung Verwaltungsgebührensatzung.pdf (206 KB)

Dezernat I – Bürgerdienste

Gefahrenabwehr, Kommunaler Ordnungsdienst
Hans-Grade-Allee 11
12529 Schönefeld
(030) 53 67 20 – 198

Munitionsfreigabe

Da sich die Gemeinde Schönefeld zu Zeiten der Weltkriege im stark umkämpften Gebiet befand, ist auf allen Grundstücken mit Fundmunition zu rechnen. Vor Baubeginn muss demzufolge eine Munitionsfreigabe durch den Zentraldienst der Polizei, Kampfmittelbeseitigungsdienst erfolgen.

Zentraldienst der Polizei

Kampfmittelbeseitigungsdienst
Am Baruther Tor 20
15806 Zossen OT Wünsdorf

Sondernutzung öffentliches Straßenland

Öffentliches Straßenland kann von jedermann entsprechend der rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Weiterführender Gebrauch ist Sondernutzung, so zum Beispiel

 

  • Bautätigkeiten: Die Grundstückszufahrt und/oder der Gehweg ist durch eine Baustellenzufahrt vollständig zu schützen. Dies geschieht durch eine Bitumdecke.
  • Aufstellung eines Containers während der Baumaßnahme (auch bei Umbaumaßnahmen oder Entrümpelungen)
  • Baumaterialien (Sand, Steine, etc.)
  • Informationsstände & Verkaufsstände
  • Baugenehmigungsfreie Werbeanlagen gemäß § 55 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO). Hier ist zu prüfen, ob das geplante Vorhaben zu den baugenehmigungsfreien Vorhaben gemäß § 55 (8) BbgBO gehört.

 

Die Sondernutzungserlaubnis ist bei der Gemeinde Schönefeld rechtzeitig (mindestens 3 Wochen im Voraus) zu beantragen.

 

Die Sondernutzung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren ergeben sich aus der Sondernutzungsgebührensatzung der Gemeinde Schönefeld in der zurzeit geltenden Fassung.

 

Sondernutzungsgebührensatzung (Sondernutzungsgebührensatzung.pdf (33 KB))

 

Bei Fahrbahneinschränkungen (halbseitige oder vollständige Sperrung einer Straße) oder vollständiger Belegung von Gehwegen (dies gilt nicht bei der Überbauung des Gehweges durch eine Baustellenzufahrt) ist diese Sondernutzung des öffentlichen Straßenlandes beim Straßenverkehrsamt des Landkreises Dahme-Spreewald zu beantragen. Von diesem kann eine verkehrsrechtliche Anordnung erteilt werden.

Dezernat I – Bürgerdienste

Gefahrenabwehr, Kommunaler Ordnungsdienst
Hans-Grade-Allee 11
12529 Schönefeld
(030) 53 67 20 – 198

Straßenverkehrsamt

Landkreises Dahme-Spreewald
Fontaneplatz 10
15711 Königs Wusterhausen

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