29.05.20

Seit dem gestrigen Donnerstag ist die neue SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung für das Land Brandenburg in Kraft. Damit haben sich insbesondere die Regeln zum Aufenthalt im öffentlichen Raum sowie für Veranstaltungen und Zusammenkünfte geändert. Kurz vor dem langen Pfingstwochenende fragen sich viele Bürgerinnen und Bürger, was bei privaten und familiären Treffen und Feiern zu beachten ist.

Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die neuen Lockerungen sind auf der Webseite des Koordinierungszentrums Krisenmanagement in Brandenburg zusammengefasst:

https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/presse/pressemitteilungen/detail/~28-05-2020-neue-corona-verordnung-faq

Die aktuelle Eindämmungsverordnung ist unter folgendem Link abrufbar:

https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/sars_cov_2_eindv


 

27.05.2020

Die Landesregierung hat gestern Nachmittag die Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus weiter gelockert. Die Änderungen betreffen insbesondere kulturelle Veranstaltungen sowie Kinos, Freibäder, Freizeitparks, Tanz- und Fitnessstudios, Sportstätten, Unterricht in Fahrschulen oder Nachhilfe sowie private und familiäre Feiern. Zugleich wird die erlaubte Anzahl von Teilnehmenden bei Veranstaltungen erhöht. Die Erleichterungen treten schrittweise in Kraft, siehe folgende Auflistung. Voraussetzung ist, dass die Einrichtungen eigenständig Hygienekonzepte erarbeiten.

Die Neufassung der Verordnung tritt am Donnerstag, 28. Mai, in Kraft und gilt vorerst bis 15. Juni.

Veranstaltungen und Zusammenkünfte:

Ab Donnerstag, 28. Mai

  • Sind Versammlungen und Veranstaltungen (zum Beispiel genehmigte Demonstrationen oder Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen) unter freiem Himmel mit bis zu 150 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 75 Personen erlaubt.
  • Wird die bisherige Begrenzung der Teilnehmerzahl von fünf Personen bei Fahrunterricht, Nachhilfe oder Musikunterricht und ähnlichen Angeboten aufgehoben.
  • Können Zusammenkünfte oder Feiern im privaten oder familiären Bereich aus gewichtigem Anlass, zum Beispiel Hochzeitsfeiern, mit bis zu 50 Personen durchgeführt werden.
  • Feste an Schulen zu besonderen Anlässen unter freiem Himmel mit bis zu 150 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 75 Personen sind erlaubt. Für Kitas gilt dies nur für Veranstaltungen im Freien. I
  • Ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum mit bis zu zehn Personen oder zwei Hausständen möglich.

Ab Samstag, 6. Juni

Können Kulturveranstaltungen in Räumen mit bis zu 75 Personen und unter freiem Himmel mit bis zu 150 Personen stattfinden. Zu den Veranstaltungsformaten gehören zum Beispiel Konzerte, Theater und Kinos.

Sport und Sportbetrieb:

Ab Donnerstag, 28. Mai

  • Dürfen nunmehr auch öffentliche und private Indoor-Sportanlagen, insbesondere Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzschulen und Tanzstudios grundsätzlich wieder öffnen. Geschlossen bleiben jedoch Indoor-Spielplätze, da hier die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht gewährleistet werden kann.
  • Die Betreiber haben dazu Hygienekonzepte zu erstellen, die folgende Merkmale erfüllen müssen: das allgemeine Abstandsgebot muss gewährleistet sein, etwa durch Steuerung und Beschränkung des Zutritts und der Nutzung von Geräten; der Sport darf nur kontaktfrei (außer bei Teilnehmenden aus demselben Haushalt/Lebenspartner); geeignete Desinfektionsmaßnahmen müssen regelmäßig durchgeführt werden, insbesondere in Sammelumkleiden und Sanitäreinrichtungen; die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher werden zum Zweck einer möglichen Infektionsnachverfolgung erhoben; ein mindestens stündliches Lüften wird eingehalten;
  • Auch Freibäder und sonstige Badeanlagen unter freiem Himmel können mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder geöffnet werden.

    Ab Samstag, 13. Juni

  • Können Indoor-Bäder einschließlich Spaß- und Freizeitbäder, Trockensaunen über 80 °C ohne Aufgüsse, Thermen, Thermalbäder und sonstige Badeanlagen in geschlossenen Räumen öffnen. Auch hier gelten die genannten Hygiene-Vorgaben.

Alle genannten Einrichtungen dürfen nicht von Personen mit Atemwegserkrankungen betreten werden.

Gewerbe:

Ab Donnerstag, 28. Mai

  • Dürfen Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Gewerbe wieder öffnen. Auch hier gelten die Abstands- und Hygieneregeln. Soweit dabei ein Kundenkontakt stattfindet, gilt hier auch die Pflicht zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

 

Sie können diese Seite mithilfe von Google Übersetzer in Englisch anzeigen. Hierbei werden Daten durch Google verarbeitet.

Abbrechen Ich stimme zu
Skip to content