16.06.21

Angesichts deutlich sinkender Infektionszahlen hat das Brandenburger Kabinett in seiner gestrigen Sitzung eine neue „Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg“ beschlossen. Damit ist bis auf wenige konkrete Einschränkungen wieder vieles erlaubt. Die Umgangsverordnung tritt bereits am heutigen Mittwoch, 16. Juni 2021, in Kraft und löst damit die bisherige Eindämmungsverordnung ab. Die neue Verordnung gilt zunächst bis zum 13. Juli 2021.

Die wichtigsten Punkte der neuen Umgangsverordnung im Überblick:

  • Die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln müssen weiter eingehalten werden, allerdings gelten im öffentlichen Raum keine Kontaktbeschränkungen mehr.
  • Bei privaten Feiern zu besonderen Anlässen können im Freien bis zu 100 Gäste empfangen werden, drinnen bis zu 50. (Dies gilt etwa für Verlobungs- und Hochzeitsfeiern, Jubiläen, Geburtstagsfeiern, Einweihungs-, Prüfungs- und Abschlussfeiern). Darüber hinaus gibt es Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte nur noch in geschlossenen Räumen. Dort dürfen sich bis zu zwei Haushalte oder insgesamt bis zu zehn Personen aufhalten (Kinder bis 14 Jahre sowie Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt).
  • Veranstaltungen können grundsätzlich mit bis zu 1.000 Teilnehmenden stattfinden.
  • Für Versammlungen und Demonstrationen gelten keine besonderen Einschränkungen oder Personengrenzen mehr. Bei religiösen Veranstaltungen ist Gemeindegesang wieder erlaubt (es gilt weiter das Abstandsgebot, in geschlossenen Räumen mindestens zwei Meter).
  • In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter dem Wert von 20 gibt es keine Testpflicht mehr. Ausgenommen davon sind Schulen, Besucher*innen in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, Kontaktsport drinnen, Diskotheken und Clubs, sexuelle Dienstleistungen. Für Außenbereich von Restaurants ist die Testpflicht im Allgemeinen aufgehoben. 
  • Im Freien muss keine Maske mehr getragen werden. In Innenräumen entfällt sie, wenn zwischen festen Sitzplätzen ein Mindestabstand von 1 Meter eingehalten werden kann.
  • Die Maskenpflicht entfällt ebenfalls für Schüler*innen an Grundschulen. Sie gilt aber weiterhin für Lehrkräfte, das sonstige Schulpersonal sowie alle Schüler*innen ab der Jahrgangsstufe 7 sowie für alle Besucher*innen.
  • Patient*innen sowie Bewohner*innen von Pflegeeinrichtungen können beliebig viele Besucher*innen empfangen (weiterhin grundsätzlich FFP2-Maske, Test-, Impf- oder Genesenennachweis).
  • Touristische Übernachtungen sind wieder uneingeschränkt möglich (Gäste müssen einen negativen Corona-Test oder Impf- bzw. Genesenen-Nachweis vorlegen).
  • Sexuelle Dienstleistungen und Prostitutionsveranstaltungen sind wieder erlaubt. Auch Clubs- und Diskotheken dürfen unter Auflagen wieder öffnen. 
  • Im Einzelhandel müssen keine Personendaten mehr erfasst werden.

Die landesweite Sieben-Tage-Inzidenz lag gestern bei 6,2. Dies ist bundesweit nach Mecklenburg-Vorpommern der zweitbeste Wert (Bundesschnitt: 15,5). Alle 18 Landkreise und kreisfreien Städte liegen unter dem Wert von 15, neun davon sogar unter bzw. genau bei 5.

 

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