29.01.21

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf ausgewählten öffentlichen Wegen und Plätzen im Kreis bleibt  bis mindestens zum 28. Februar 2021 bestehen. Der Landkreis hat heute erneut eine Allgemeinverfügung erlassen, die eine Verlängerung der bisherigen Regelung über den 31. Januar 2021 hinaus vorsieht. Zu diesem Termin endete die Gültigkeit der am 8.1.2021 erlassenen Verfügung. 

Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald_29.01.2021


 

08.01.2021

Der Landkreis Dahme-Spreewald hat mit Wirkung zum 8. Januar 2021 eine erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Kreisgebiet verfügt und damit seine bisherige Anordnung aus dem Vormonat verlängert. Diese beinhaltet eine Auflistung von öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, auf denen Personen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen haben.  In der Gemeinde Schönefeld betrifft dies die Straßen Am Rondell, Zeppelinstraße und Am Pechpfuhl, den Flughafen BER sowie den Regional- und S-Bahnhof als auch den S-Bahnhof in Waßmannsdorf.

Darüber hinaus gilt die Pflicht im Umfeld von 30 Metern (ab Umfriedhung) um Bildungseinrichtungen während des Bildungsbetriebes sowie in Treppenhäusern öffentlicher Parkhäuser und Tiefgaragen, die nicht zu Kaufhäusern, Outlet-Centern und Einkaufszentren gehören.

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erstreckt sich auf alle Personen, die älter als sechs Jahre alt sind. Ausgenommen bleiben Menschen, die nach § 2 Abs. 2 der 3. SARS-CoV-2-EindV davon befreit sind. Auch gilt die Allgemeinverfügung nicht für Kitas oder Horte.

Auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kann zudem dort verzichtet werden, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen vorab erkennbar eingehalten werden kann oder in Situationen, bei denen absehbar nicht mit Begegnungen mit anderen Personen zu rechnen ist.  

Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald_08.01.2021

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