17.03.20

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

zum weiteren Schutze der Bevölkerung vor einer möglichen Infektion mit dem Corona-Virus hat der Landkreis Dahme-Spreewald in einer gestern veröffentlichten Allgemeinverfügung ein Verbot des regulären Betriebs von Gemeinschaftseinrichtungen vom 18. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020 erlassen.

Davon betroffene Institutionen sind u.a. Kindertagesstätten, Kinderhorte, Kindertagespflegestellen, Kindererholungszentren, Jugendherbergen, Schulen und kreisliche Bildungseinrichtungen.

Wenn beide Elternteile oder Alleinerziehende in einem systemrelevanten Beruf (u.a. Gesundheitsbereich, Organe zur Aufrechterhaltung der Staatsfunktion, Polizei- und Rettungsdienst, Vollzugsbereich, Kindertagesbetreuung) tätig sind, besteht ein Anspruch auf eine Notfallbetreuung. Dabei ist es unerheblich, ob die berufliche Tätigkeit in kritischen Infrastrukturen innerhalb oder außerhalb des Landkreises Dahme-Spreewald bzw. innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg ausgeübt wird.

In der Gemeinde Schönefeld wird in allen Kindertagesstätten (Gänseblümchen, Kunterbunt, Robin Hood, Schwalbennest, Spatzenhaus, Storchennest, Sonnenblick) sowie in der Astrid-Lindgren- und der Paul-Maar-Grundschule eine Notfallbetreuung gewährleistet. Die Einrichtungen sind täglich von 6.00 bis 17.00 Uhr für diese Ausnahmeregelung geöffnet. 

Hinweis: Sind die oben genannten Voraussetzungen bzgl. systemrelevanter Berufe erfüllt, können auch Kinder ohne bisherige Hortzugehörigkeit in die Hort-Notbetreuung aufgenommen werden, sofern ein Nachweis über die Masern-Impfung erbracht wird.

Nachfolgend finden Sie die ausführliche Verfügung des Landkreises sowie das Antragsformular für die Notfallbetreuung: 

Allgemeinverfügung Landkreis Dahme-Spreewald 16.03.2020

Antrag Notfallbetreuung

 

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