19.09.22

Ukrainische Geflüchtete, die Leistungen des Jobcenters nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) in Anspruch nehmen wollen, benötigen eine erkennungsdienstliche Behandlung in der Zentralen Ausländerbehörde. Dies gilt auch für Personen, die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII erhalten. Darauf weist der Landkreis Dahme-Spreewald in einer aktuellen Pressemitteilung hin. Bisher wurden Personen, die sich zum 31. Mai 2022 in Deutschland aufgehalten haben, in der Ausländerbehörde ohne eine erkennungsdienstliche Behandlung vorregistriert und von der Zentralen Ausländerbehörde Brandenburg dem Landkreis Dahme-Spreewald zugewiesen.

Der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II und SGB XII besteht jedoch nur dann, wenn die ukrainischen Kriegsgeflüchtete im Ausländerzentralregister (AZR) registriert und im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sind oder eine sogenannte Fiktionsbescheinigung, die als Nachweis für die Beantragung des Aufenthaltstitels dient, erhalten haben. Die dafür vom Gesetzgeber geregelte Übergangsfrist von fünf Monaten endet zum 31. Oktober 2022.

Um die Verfahren zu beschleunigen und Hilfestellung zu geben, wird weiterhin für die erkennungsdienstliche Behandlung ein Busshuttle nach Wünsdorf bzw. Frankfurt/Oder an zwei Tagen in der Woche organisiert.  Die Termine werden rechtzeitig bekannt gegeben. Es wird gebeten, diese auch wahrzunehmen.

Informationen für den betroffenen Personenkreis sind auf Deutsch, Ukrainisch und Russisch hier zu finden:

Weitere Informationen hat der Landkreis Dahme-Spreewald auf seiner Webseite zusammengestellt:

 

(Quelle: Pressemitteilung Landkreis Dahme-Spreewald)

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