11.11.21

Das Brandenburger Kabinett hat heute eine neue SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 15. November 2021 in Kraft und löst die bisher geltende Umgangsverordnung ab. Sie gilt zunächst für drei Wochen bis einschließlich 5. Dezember 2021.

Auf die wesentlichen Punkte für die neue Verordnung hatte sich die Landesregierung bereits am Dienstag verständigt. Wie angekündigt erfolgte heute der notwendige Kabinettsbeschluss. Die zusätzlichen Maßnahmen sind aufgrund der stark steigenden Zahl an Erkrankungen und zur Vermeidung einer Überlastung der Krankenhäuser „zwingend erforderlich“, erklärte Ministerpräsident Dietmar Woidke auf der anschließenden Pressekonferenz.

In Brandenburg hat sich die Zahl der laborbestätigten COVID-19-Fälle innerhalb der letzten 24 Stunden um 1.779 erhöht. Die landesweite Sieben-Tage-Inzidenz liegt bei 285,7 (Vorwoche: 159,2).

Für die meisten Brandenburgerinnen und Brandenburger, die vollständig geimpft oder genesen sind, ändert sich mit der Verordnung wenig. Zu den wesentlichen Punkten gehört eine Erweiterung der 2G-Regel, die vor allem das Leben für Ungeimpfte ungemütlicher werden lässt.

Ab Montag ist zum Beispiel der Besuch von Gaststätten, Theatern, Kinos, Spielbanken, Freizeitbädern, Saunen, Thermen und Wellnesszentren, Diskotheken, Clubs, Festivals und Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter landesweit nur noch Geimpften und Genesenen möglich. Auch für Beherbergungen, Reisebusreisen und Stadtrundfahrten gilt dann grundsätzlich: Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren. Jugendliche unter 18 Jahren und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können (Attestpflicht), dürfen auch bei 2G rein, allerdings nur mit einem negativen Corona-Test. Die ungeimpften Erwachsenen müssen dann aber zusätzlich eine FFP2-Maske tragen.

Neu ist außerdem, dass die 3GRegelung (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Getestete sowie Kinder unter 6 Jahren) jetzt auch für körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel Friseur-Dienstleistungen gilt; davon ausgenommen sind medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen.

Mit der neuen Eindämmungsverordnung gilt erneut im Unterricht eine Maskenpflicht für alle Schülerinnen und Schüler. Sie müssen sich auch häufiger pro Woche testen: dreimal statt wie bisher zweimal. Wie bisher reicht hier als Nachweis auch eine von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines Selbsttests aus.

Neu ist die Maskenpflicht im Hort: In den Innenbereichen von Horteinrichtungen besteht nun für alle Personen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- oder sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden. Für Besucherinnen und Besucher gilt die Maskenpflicht auch in den Außenbereichen von Horteinrichtungen.

Mehr Tests gibt es in Alten- und Pflegeheimen. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz unter dem Wert von 100 müssen sich nicht geimpfte und nicht genesene Beschäftigte mindestens an drei (bisher: zwei) Tagen pro Woche, in der sie zum Dienst eingeteilt sind, testen. Wenn der Schwellenwert an drei Tagen ununterbrochen über 100 liegt, dann sogar täglich. Darüber hinaus sollen sich auch geimpfte und genesene Besucherinnen und Besucher von Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern künftig testen.

Erstmals hatte heute auch der Bundestag einen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes beraten. Wie berichtet endet am 25. November 2021 die festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite. Zwar haben die Bundesländer nach der aktuellen Gesetzeslage auch im Anschluss noch die Möglichkeit, bei einer konkreten Gefahr der Ausbreitung von Covid-19 im jeweiligen Land sämtliche im Gesetz vorgesehene Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Der neue Gesetzentwurf sieht jedoch vor, diese Regelung durch einen bundesweit einheitlichen Maßnahmenkatalog zu ersetzen. Eine Einigung gab es dazu bisher aber noch nicht. Die Gesetzesinitiative wurde im Anschluss an die knapp 70-minütigen Aussprache in den Hauptausschuss verwiesen, der kurz zuvor eingesetzt worden war.

Anlage_Alle Maßnahmen der neuen Corona-Verordnung im Überblick

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