01.07.22

Ab heute sind Corona-Schnelltests in den Testzentren und Apotheken nicht mehr für alle kostenlos. Das Bundesgesundheitsministerium hat eine neue Coronavirus-Testverordnung erlassen, die einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests nur noch für bestimmte Risikogruppen vorsieht.  Wer zu einer Veranstaltung geht, die mit einem hohen Risiko einer Ansteckung mit dem Corona-Virus behaftet ist, wie etwa dem Besuch eines Konzertes oder Theaters, kann ebenfalls noch einen Test bekommen, muss aber 3 Euro aus eigener Tasche zuzahlen. Gleiches gilt, wenn die Corona-Warn-App eine rote Kachel zeigt. Patient*innen, die Symptome haben, wird geraten, zum Arzt zu gehen und sich dort testen zu lassen.

Anspruch auf kostenlose Tests haben weiterhin folgende Gruppen:

  • Kinder unter 5 Jahren
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Corona-Virus teilnehmen
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)
  • Besucher und Behandelte oder Bewohner in stationären bzw. ambulanten Pflege- und Krankeneinrichtungen
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
  • Pflegende Angehörige
  • Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten

Mitarbeiter*innen von Pflegeheimen und Krankenhäusern machen ihre Tests weiterhin in den Einrichtungen.

Alle wichtigen Fragen und Antworten zu den Covid-19-Tests beantwortet das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Webseite. Hier wird auch ausgeführt, welche Nachweise für die Inanspruchnahme eines kostenlosen Tests zu erbringen sind:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-covid-19-tests.html

Die dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 29.06.2022 ist hier nachzulesen:

https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/oLkvcL7aBEpNfC03aH7/content/oLkvcL7aBEpNfC03aH7/BAnz%20AT%2029.06.2022%20V1.pdf?inline

 (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit)

 

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