14.01.22

In Brandenburg tritt am Montag, 17. Januar 2022, eine neue Eindämmungsverordnung in Kraft. Bisherige Regelungen werden im Wesentlichen fortgeführt, neu sind eine 2G-Plus-Regel in der Gastronomie sowie eine FFP2-Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln. Dies hat das Brandenburger Kabinett heute in einer Sondersitzung entschieden. Brandenburg folgt damit einem in der vergangenen Woche zwischen Bundeskanzler Olaf Scholz und den Regierungschef*innen der Länder gefassten Beschluss. Hintergrund sind die zuletzt sprunghaft angestiegenen Infektionszahlen, vor allem durch die sich rasant ausbreitende Omikron-Variante. Zudem wird nach Entscheidung des Bundestags und Bundesrates die Quarantänepflicht von 14 auf 10 Tage reduziert. Im Allgemeinen ist nach 7 Tagen eine Freitestung durch einen negativen Corona-Test möglich. Bei Beschäftigten in Krankenhäusern und Pflegeinrichtungen muss dies ein PCR-Test sein. Schüler*innen und Kita-Kinder können die Isolation bei Vorlage eines negativen Corona-Testes bereits nach fünf Tagen verlassen, wenn sie nicht selbst infiziert waren. 

Zentraler Baustein der Pandemiebekämpfung sei weiterhin die Impfung. Mit Hochdruck werde daher die Impfkampagne fortgesetzt. 

Neben den Hygieneregeln und dem allgemeinen Abstandsgebot im öffentlichen Raum gilt im Land Brandenburg aktuell folgendes: 

Maskenpflicht:

  • Im ÖPNV sind ab Montag FFP2-Masken vorgeschrieben. Dies gilt nicht für Kinder unter 14 Jahren als auch das Personal. Sie dürfen auch eine medizinische Maske tragen. Kinder unter 6 Jahren benötigen keine Maske.

Kontaktbeschränkungen:

  • Ungeimpfte dürfen sich weiterhin nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts sowie bis zu zwei Personen eines weiteren Haushalts treffen.
  • Bei Treffen von Gimpften und Genesenen ohne Beteiligung Ungeimpfter gilt drinnen und draußen eine Obergrenze von maximal 10 Personen.
  • Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr werden nicht mitgezählt.

Zutrittsregelung:

  • Für den Einzelhandel und körpernahe Dienstleistungen ist die 2G-Regel verpflichtend. Das heißt, es haben nur Geimpfte und Genesene bei entsprechendem Nachweis Zutritt. Ausgenommen sind Verkaufsstellen, die Waren des täglichen Bedarfs anbieten, öffentliche Einrichtungen, wie Rathäuser oder auch Sparkassen und Banken, sowie Dienstleister, die medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen erbringen. Optional können Veranstalter eine 2G-Plus-Regelung anwenden. Als Auflage sind zusätzliche Tests oder eine Maskenpflicht möglich.
  • In der Gastronomie ist die 2G Plus-Regel ab Montag verpflichtend. Der Zutritt ist nur Geimpften und Genesenen erlaubt. Diese müssen ergänzend aber einen tagesaktuellen Test vorlegen oder geboostert sein. Ausnahmen gelten für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Geimpfte oder genesene Minderjährige benötigen keinen Test, Schüler*innen, die nicht geimpft oder genesen sind, haben mit einem Testnachweis der Schule Zutritt zum Restaurant. Kinder unter 6 benötigen keinen Nachweis.
  • Die 2G-Plus-Regelung gilt nicht, wenn die Bettenauslastung auf den Invensivstationen unter 10 Prozent sowie die Inzidenz neuer Krankenhauspatient*innen mit COVID-19 sieben Tage lang unter einem Wert von 6 liegen.
  • Clubs und Diskotheken bleiben bis auf Weiteres geschlossen.

Ausgangsbeschränkung:

  • In so genannten Hotspot-Regionen (Regionen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 750 und einer Auslastung der Intensivbetten von mehr als 20 %) gilt eine nächtliche Ausgangssperre für Ungeimpfte (22.00 bis 06.00 Uhr).

Quarantäne bei eigener Infektion oder als Kontaktperson:

  • Die allgemeine Quarantäne-Pflicht wird von 14 auf 10 Tage reduziert.
  • Nach 7 Tagen ist eine Freitestung mit einem PCR- oder Antigen-Schnelltest möglich. Schüler*innen, die selbst nicht infiziert waren, können die Isolation durch einen Test bereits nach 5 Tagen beenden.
  • Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, die an Covid-19 erkrankt sind, müssen vor Beendigung der Isolation verpflichtend einen PCR-Test machen. Zuvor müssen sie mindestens 48 Stunden symptomfrei sein.
  • Wer frisch geboostert, doppelt geimpft oder genesen ist, muss nicht in Quarantäne (Voraussetzung Zweitimpfung und Genesung liegen nicht länger als 3 Monate zurück)

Testpflicht für Kita-Kinder:

  • Ab dem 7. Februar 2022 tritt eine Testpflicht in Kitas in Kraft. Alle Kinder ab einem Jahr müssen dann mindestens zweimal in der Woche getestet werden. Dafür reicht ein zu Hause durchgeführter Selbsttest aus. Eltern erhalten die Tests über die jeweiligen Einrichtungen kostenfrei. Die Testpflicht soll eine bessere Übersicht über das Infektionsgeschehen in den Einrichtungen geben und dient der Aufrechterhaltung des Kita-Betriebs.

Die aktualisierte Corona-Eindämmungsverordnung gilt zunächst bis zum 13. Februar 2022. Der Bundeskanzler und die Regierungschef*innen der Länder werden am 24. Januar 2022 erneut zur Lage beraten.

Weitere Einzelheiten können der heute veröffentlichten Pressemitteilung der Brandenburger Landesregierung entnommen werden:

Pressemitteilung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung_14.01.2022

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